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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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sche Wertanteil an den Herstellungskosten6 der Ware muss min<strong>des</strong>tens 50 % betragen<br />

<strong>und</strong> der wesentliche Fabrikationsprozess muss in der Schweiz stattgef<strong>und</strong>en<br />

haben. Gemäss dieser Rechtsprechung können Forschung <strong>und</strong> Entwicklung sowie<br />

Marketing bei der Feststellung, ob die beiden Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind, nicht<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Herkunft von Dienstleistungen bestimmt sich gemäss Artikel 49 MSchG entweder<br />

nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt,<br />

oder nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Personen, welche die<br />

tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik <strong>und</strong> Geschäftsführung ausüben.<br />

Eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz kann <strong>des</strong>halb folglich den Namen «Swiss<br />

Consulting» im Zusammenhang mit Dienstleistungen verwenden. Eine Gesellschaft<br />

mit Sitz im Ausland kann diesen Namen ebenfalls rechtmässig für ihre Dienstleistungen<br />

verwenden, sofern die Person, welche die tatsächliche Kontrolle über die<br />

Gesellschaft ausübt (z.B. die Direktorin), das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder in<br />

der Schweiz Wohnsitz hat.<br />

Heutige Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

Die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes ist im Bun<strong>des</strong>gesetz vom 5. Juni 1931 <strong>zu</strong>m<br />

Schutz öffentlicher Wappen <strong>und</strong> anderer öffentlicher Zeichen (in der Folge: Wappenschutzgesetz,<br />

WSchG) geregelt. Danach darf das Schweizerkreuz nicht als<br />

Warenmarke eingetragen <strong>und</strong> nicht <strong>zu</strong> geschäftlichen Zwecken auf Waren angebracht<br />

werden. Wird das Schweizerkreuz auf Waren angebracht, um deren Herkunft<br />

(Schweiz) <strong>zu</strong> bezeichnen, so gilt dies als geschäftlicher Zweck. Das Anbringen <strong>des</strong><br />

Schweizerkreuzes auf einem Joghurtbecher oder einer Brennpaste mit dem Ziel, den<br />

Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten deutlich <strong>zu</strong> machen, dass das Produkt aus der<br />

Schweiz kommt, ist folglich nicht gesetzmässig. Zulässig sind auf Produkten der<br />

nicht kommerzielle <strong>und</strong> der dekorative Gebrauch. So ist <strong>zu</strong>m Beispiel das Anbringen<br />

<strong>des</strong> Schweizerkreuzes auf Souvenirartikeln erlaubt (z.B. ein grosses Schweizerkreuz<br />

auf einem T-Shirt oder einer Mütze). In diesem Fall dient das Schweizerkreuz rein<br />

dekorativen Zwecken <strong>und</strong> die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten erwarten nicht,<br />

dass das T-Shirt oder die Mütze in der Schweiz hergestellt worden ist. Auch eine<br />

stark stilisierte Nachbildung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes darf auf Produkten angebracht<br />

werden, wenn jede Verwechslungsgefahr mit dem nationalen Hoheitszeichen ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

Für Dienstleistungsmarken sowie in der Werbung <strong>und</strong> auf Prospekten darf das<br />

Schweizerkreuz hingegen verwendet werden, sofern es nicht täuschend ist in Be<strong>zu</strong>g<br />

auf die Herkunft der Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen. So darf beispielsweise das Unternehmen<br />

Swiss Life, das seinen Sitz in der Schweiz hat, das Schweizerkreuz in<br />

seinem Logo verwenden. Die Firma Swatch darf in ihrem Prospekt ihre «Swiss<br />

made»-Uhren mit einem Schweizerkreuz bewerben. Nicht <strong>zu</strong>lässig wäre dagegen<br />

das Anbringen <strong>des</strong> Schweizerkreuzes auf dem Zifferblatt der Uhr.<br />

Die heute in Be<strong>zu</strong>g auf die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes bestehende unterschiedliche<br />

Behandlung von Waren (die Verwendung ist gr<strong>und</strong>sätzlich verboten,<br />

auch wenn die Ware in der Schweiz hergestellt wird) <strong>und</strong> Dienstleistungen (die<br />

Verwendung ist insbesondere dann <strong>zu</strong>lässig, wenn das Unternehmen seinen Sitz in<br />

der Schweiz hat) ist nicht mehr gerechtfertigt; dies vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass das<br />

6 Bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen Rohmaterialien, Halbfabrikate, Zubehörteile<br />

sowie Löhne <strong>und</strong> Fabrikationsgemeinkosten, nicht aber die Vertriebskosten.<br />

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