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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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vielen verschiedenen Ländern erfolgt ist <strong>und</strong> die Rohstoffe – trotz ihrer Verfügbarkeit<br />

in der Schweiz – aus dem Ausland kommen. Dies ist eine Folge der Globalisierung.<br />

Gerade das Weglassen der Herkunftsangabe für solche Produkte verhindert<br />

jedoch, dass die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten getäuscht werden. Die Pflicht<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Angabe <strong>des</strong> Produktionslan<strong>des</strong> nach den Artikeln 20 <strong>und</strong> 21 <strong>des</strong> Lebensmittelgesetzes<br />

vom 9. Oktober 1992 (LMG) bleibt aber bestehen. Die neue Regelung verbietet<br />

inskünftig beispielsweise klar das Anbringen der Herkunftsangabe «Schweiz» auf<br />

der Verpackung von Käse, der in der Schweiz aus 100 % ausländischer Milch verarbeitet<br />

worden ist (für die detaillierten Erklärungen siehe die Erläuterungen <strong>zu</strong><br />

Art. 48 ff. E-MSchG; Ziff. 2.1.2.2). Das Produktionsland (Schweiz) muss hingegen<br />

weiterhin angegeben werden, ebenso die Herkunft <strong>des</strong> ausländischen Rohstoffes<br />

nach den Artikeln 15 <strong>und</strong> 16 der Verordnung <strong>des</strong> EDI vom 23. November 2005 über<br />

die Kennzeichnung <strong>und</strong> Anpreisung von Lebensmitteln (LKV).<br />

Die neuen Kriterien schaffen <strong>zu</strong>dem Anreize für die Unternehmen, mehr in der<br />

Schweiz <strong>zu</strong> investieren. Sie dienen als ökonomischer Anreiz für einen starken <strong>und</strong><br />

innovativen Wirtschaftsstandort Schweiz. Für die industriellen Produkte beispielsweise<br />

sieht die Gesetzesvorlage ausdrücklich vor, dass die Kosten für Forschungs<strong>und</strong><br />

Entwicklungstätigkeit künftig bei der Berechnung <strong>des</strong> schweizerischen Wertanteils<br />

von 60 % der Herstellungskosten berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung<br />

der F&E-Kosten bei der Berechnung stellt sicher, dass Unternehmen, die<br />

grosse Investitionen in die Forschung <strong>und</strong> Entwicklung ihrer Produkte getätigt<br />

haben, vom Mehrwert der Bezeichnung «Schweiz» respektive <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

profitieren können, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.<br />

Die verstärkte Anknüpfung an den Herkunftsort <strong>des</strong> Produkts oder der Rohstoffe<br />

trägt schliesslich den mit jeder Produktion einhergehenden ökologischen Aspekten<br />

Rechnung. Aufgr<strong>und</strong> der neuen Regelung kann ein Unternehmen, das industrielle<br />

Produkte herstellt <strong>und</strong> unter dem Label «Swiss made» produzieren möchte, die<br />

Transportkosten (die erheblich sein können, wenn ein Bestandteil <strong>des</strong> Endprodukts<br />

aus dem Ausland kommt) nicht bei der Berechnung der 60 % der Herstellungskosten<br />

berücksichtigen (Art. 48c Abs. 3 Bst. d E-MSchG). Möchte ein Produzent von<br />

verarbeiteten Naturprodukten vom Mehrwert der «Swissness» profitieren, so darf er<br />

nicht mehr als 20 % der Rohstoffe, aus denen das Produkt sich <strong>zu</strong>sammensetzt, aus<br />

dem Ausland importieren.<br />

Eine Neuregelung für geografische Angaben, die sich auf spezifische Orte der<br />

Schweiz beziehen (z.B. «Genf»), entspricht – auch wenn sie nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> eigentlichen<br />

Frage der «Swissness» gehört – dem gleichen Bedürfnis wie die Neuregelung für die<br />

Bezeichnung «Schweiz» <strong>und</strong> sollte daher gleich behandelt werden. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> soll die Regelung als Ganzes revidiert werden.<br />

Andere Schutzformen<br />

Artikel 50 MSchG gibt den Wirtschaftsbranchen die Möglichkeit, die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

näher <strong>zu</strong> umschreiben, unter denen eine (qualifizierte) schweizerische Herkunftsangabe<br />

gebraucht werden darf. Der Bun<strong>des</strong>rat hat in seinem Bericht vom<br />

15. November 2006 an diese Möglichkeit erinnert (vgl. Ziff. 1.1), kommt jedoch<br />

<strong>zu</strong>m Schluss, dass dieses Instrument allein nicht genügt, um den Schutz der Herkunftsangaben<br />

<strong>zu</strong> verstärken. Aus diesem Gr<strong>und</strong> schlägt der Bun<strong>des</strong>rat zwei <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Massnahmen vor: erstens die Schaffung eines Registers für geografische<br />

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