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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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ung nicht abdeckt. Andererseits sieht diese Bestimmung die Beweislastumkehr nur<br />

fakultativ <strong>und</strong> nicht systematisch vor.<br />

Die Wahrung <strong>des</strong> Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses muss immer gewährleistet<br />

sein, auch im Falle der Anwendung von Artikel 51a. Die Einführung einer<br />

spezifischen Verfahrensregel ins MSchG erübrigt sich, da eine solche Regel schon<br />

in der Zivilprozessordnung67 (Art. 156) <strong>und</strong> im Entwurf der Strafprozessordnung68 (Art. 102 Abs. 1) vorgesehen ist.<br />

2.1.5 Klageberechtigung der Behörden<br />

Art. 56 Klageberechtigung der Verbände,<br />

Konsumentenschutzorganisationen <strong>und</strong> Behörden<br />

Aus den an früherer Stelle erwähnten Gründen (siehe Ziff. 1.4.1) soll bei einem<br />

Gebrauch von un<strong>zu</strong>treffenden Herkunftsangaben eine beschränkte zivilrechtliche<br />

Klagebefugnis der Behörden eingeführt werden. Durch den Einschluss in Absatz 1<br />

geht hervor, dass einerseits die Ansprüche beschränkt sind, welche durch die Behörden<br />

geltend gemacht werden können: Es handelt sich um die – verschuldensunabhängigen<br />

– Ansprüche auf Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses<br />

(Art. 52 MSchG) sowie auf Unterlassung <strong>und</strong> Beseitigung einer Rechtsverlet<strong>zu</strong>ng<br />

bzw. Information über die Herkunft von widerrechtlich gekennzeichneten Waren<br />

(Art. 55 Abs. 1 MSchG). Andererseits ist die Klagemöglichkeit auf Zeichen <strong>zu</strong><br />

beschränken, an denen der B<strong>und</strong> bzw. die Kantone ein besonderes Interesse aufweisen:<br />

Nach Buchstabe c soll der B<strong>und</strong> dort eingreifen können, wo Bezeichnungen<br />

oder Symbole verwendet werde, welche auf das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

hinweisen. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen Bezeichnungen wie «Schweiz»,<br />

«schweizerisch» oder «Swiss Made» sowie das Schweizerkreuz <strong>und</strong> die Schweizerfahne,<br />

soweit sie als Herkunftshinweis verwendet werden; erfasst werden aber auch<br />

weitere Bezeichnungen wie z.B. «Helvetia» oder die Abbildung von Wilhelm Tell.<br />

Anstelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft soll die Klagebefugnis dem IGE<br />

<strong>zu</strong>kommen, das nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b IGEG für den Voll<strong>zu</strong>g <strong>des</strong><br />

vorliegenden Gesetzes <strong>zu</strong>ständig ist. Dabei trägt das IGE selbst die (üblichen) Risiken<br />

eines Zivilklägers. Diese Befugnis steht in keinem Spannungsverhältnis <strong>zu</strong> den<br />

bestehenden Aufgaben <strong>des</strong> IGE als entscheidende Behörde bei der Eintragung von<br />

Marken. Dort prüft das IGE zwar im Rahmen der absoluten Ausschussgründe nach<br />

Artikel 2 Buchstabe c MSchG auch eine allfällige Irreführungsgefahr durch Herkunftsangaben;<br />

die Prüfung erfolgt jedoch ausschliesslich aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Eintragungsgesuchs<br />

(<strong>und</strong> nicht aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> tatsächlichen Gebrauchs) sowie im Hinblick<br />

darauf, ob die angemeldete Marke Schutz gegenüber anderen Zeichen verdient.<br />

Trägt das IGE im Register eine Marke ein, welche eine geografische Herkunftsangabe<br />

enthält, mit oder ohne Einschränkung <strong>des</strong> Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungsverzeichnisses<br />

auf Waren einer bestimmten Herkunft, so gibt es damit <strong>zu</strong> erkennen,<br />

dass es den mit der Eintragung übereinstimmenden Gebrauch der Marke für <strong>zu</strong>lässig<br />

hält. Diese Haltung müsste es sich in einem allfälligen späteren Zivilprozess vom<br />

Markeninhaber entgegenhalten lassen. Bei einem von der Eintragung abweichenden<br />

67 BBl 2009 21<br />

68 BBl 2007 6977<br />

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