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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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<strong>und</strong> andere, insbesondere industrielle Produkte (wobei die letzte Kategorie alle<br />

Produkte umfasst, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen). Eine Herkunftsangabe<br />

wie «Schweiz» oder «St. Gallen» darf dann im Zusammenhang mit<br />

einem Produkt verwendet werden, wenn sie die Kriterien der entsprechenden Produktkategorie<br />

erfüllt.<br />

Für die Naturprodukte (wie Pflanzen, Mineralwasser oder Tiere) bestimmt sich die<br />

Herkunft aufgr<strong>und</strong> eines einzigen Kriteriums, das je nach Art <strong>des</strong> Produkts variiert.<br />

Es entspricht beispielsweise dem Ort der Gewinnung für die mineralischen Erzeugnisse<br />

oder dem Ort der Ernte für die pflanzlichen Erzeugnisse.<br />

Für die verarbeiteten Naturprodukte (wo<strong>zu</strong> die die meisten Lebensmittel gehören)<br />

<strong>und</strong> die industriellen Produkte (wie Maschinen oder Messer), die die Produzenten<br />

als Schweizer Produkte ausloben wollen, soll ein System, das auf kumulativen Kriterien<br />

basiert, die tatsächliche Anknüpfung <strong>des</strong> Produkts an den Ort der Herkunft<br />

sicherstellen. Diese Kriterien tragen der Tatsache Rechnung, dass gewisse Rohstoffe<br />

in einer globalisierten Wirtschaft nicht auf dem Binnenmarkt verfügbar sind <strong>und</strong><br />

dass bestimmte Herstellungsschritte – sogar bei traditionellen Produkten – im<br />

Ausland stattfinden. Gleichzeitig müssen die Kriterien auch gewährleisten, dass die<br />

Anforderungen an die Produkte hoch genug sind, damit die Wirtschaftskreise, die<br />

(freiwillig) eine Schweizer Herkunftsangabe mit hohem wirtschaftlichem Wert <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Bezeichnung ihrer Produkte einsetzen (niemand ist verpflichtet, die «Marke<br />

Schweiz» als Herkunftsbezeichnung auf seinen Produkten oder Dienstleistungen<br />

an<strong>zu</strong>bringen!), eine <strong>zu</strong>treffende Angabe verwenden, welche für die Konsumentinnen<br />

<strong>und</strong> Konsumenten nicht täuschend ist.<br />

Das erste Kriterium ist ein Wertkriterium. Für die verarbeiteten Naturprodukte<br />

müssen min<strong>des</strong>tens 80 % <strong>des</strong> Gewichts der Rohstoffe oder der Zutaten, aus denen<br />

sich das Produkt <strong>zu</strong>sammensetzt, aus der Schweiz stammen. Für die industriellen<br />

Produkte müssen min<strong>des</strong>tens 60 % der Herstellungskosten <strong>des</strong> Produkts in der<br />

Schweiz anfallen. Die Kosten für Forschung <strong>und</strong> Entwicklung können bei der<br />

Berechnung berücksichtigt werden; nicht berücksichtigt werden können jedoch<br />

Kosten, die lediglich die Vermarktung der fertigen Ware betreffen, wie die Kosten<br />

für Werbung <strong>und</strong> Marketing, für die Verpackung der Ware oder für K<strong>und</strong>endienstleistungen,<br />

weil die <strong>zu</strong>letzt genannten Kosten allesamt nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Herstellung <strong>des</strong><br />

Produkts beitragen.<br />

Der Revisionsentwurf sieht Ausnahmen <strong>zu</strong> diesem Kriterium vor, um den materiellen,<br />

strukturbedingten oder <strong>zu</strong>fälligen Gegebenheiten Rechnung <strong>zu</strong> tragen welche<br />

die verarbeitende Industrie bei der Rohstoffbeschaffung <strong>zu</strong> gewärtigen hat. So<br />

können etwa Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao oder<br />

Gold) oder die – völlig unabhängig vom Willen der Produzenten – temporär nicht<br />

verfügbar sind (z.B. schlechte Ernten aufgr<strong>und</strong> ungünstiger Witterung, Tierseuche),<br />

von der Berechnung ausgenommen werden. Ebenfalls von der Berechnung ausgenommen<br />

werden können die Rohstoffe, die in der Schweiz aus objektiven Gründen<br />

nicht in genügender Menge verfügbar sind. Rein wirtschaftliche Gründe, wie vorteilhaftere<br />

Preise oder bessere Lieferbedingungen auf den ausländischen Märkten,<br />

reichen jedoch nicht aus, um diese Ausnahme geltend <strong>zu</strong> machen. Ferner kann diese<br />

Ausnahme auch nur geltend gemacht werden, wenn die ungenügende Verfügbarkeit<br />

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