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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Gebietskörperschaften sind ihre Namen (z.B. Schweiz, Bern, St. Moritz) nach diesem<br />

Gesetz nicht geschützt (<strong>zu</strong> den Namen der Gebietskörperschaften siehe die<br />

Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 4). Nicht geschützt sind <strong>zu</strong>dem die Familienwappen. Auf<br />

einen Nenner gebracht soll der Erlass schliesslich die Öffentlichkeit vor Täuschung<br />

durch eine missbräuchliche Verwendung der öffentlichen Zeichen bewahren sowie<br />

den wirtschaftlichen <strong>und</strong> identitätsstiftenden Wert dieser Zeichen erhalten.<br />

2.3.1 Titel<br />

Der Gesetzestitel trägt dem Umstand Rechnung, dass der Entwurf nicht nur dem<br />

Schutz <strong>des</strong> Schweizerwappens dient, sondern generell den Schutz von öffentlichen<br />

Zeichen regelt.<br />

2.3.2 1. Kapitel: Öffentliche Zeichen der Schweiz<br />

2.3.2.1 1. Abschnitt: Definitionen<br />

Art. 1 Schweizerkreuz<br />

Das Schweizerkreuz ist definiert als weisses Kreuz auf rotem Gr<strong>und</strong>. Dabei steht das<br />

Kreuz frei <strong>und</strong> aufrecht <strong>und</strong> seine unter sich gleichen Arme sind je einen Sechstel<br />

länger als breit. Diese Definition entspricht der Definition <strong>des</strong> Kreuzes aus dem<br />

Bun<strong>des</strong>beschluss vom 12. Dezember 1889 betreffend das eidgenössische Wappen<br />

(Bun<strong>des</strong>beschluss von 1889). Es besteht keine Verpflichtung, das Schweizerkreuz<br />

nur in dieser definierten Form <strong>zu</strong> verwenden. Wenn die Berechtigten die entsprechenden<br />

Gebrauchsvorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllen, steht es ihnen wie bisher frei, das<br />

Schweizerkreuz auch in einer abgeänderten Form <strong>zu</strong> verwenden, beispielsweise in<br />

anderen Grössenverhältnissen oder in Verbindung mit anderen grafischen Elementen.<br />

So darf etwa Schweiz Tourismus das Schweizerkreuz weiterhin in Form eines<br />

Edelweisses gebrauchen83. Das durchgehende weisse Kreuz, ein ursprünglich christliches Symbol, wurde in<br />

Form von zwei übers Kreuz aufgenähten Bändern erstmals von den Bernern in der<br />

Schlacht bei Laupen (1339) als Erkennungszeichen auf den Kleidern getragen. Das<br />

weisse Kreuz wurde ab dem 14. Jahrh<strong>und</strong>ert im Berner <strong>und</strong> im 15. Jahrh<strong>und</strong>ert auch<br />

in den übrigen eidgenössischen Feldzeichen geführt, den sogenannten Fähnlein. Im<br />

Bun<strong>des</strong>vertrag von 1815 wurde das weisse Kreuz auf rotem Gr<strong>und</strong> schwebend <strong>und</strong><br />

gleichschenklig <strong>zu</strong>m Schweizer Wappenzeichen bestimmt <strong>und</strong> <strong>zu</strong>erst auf dem eidgenössischen<br />

Siegel in die Mitte aller Kantonswappen gesetzt. Auf Betreiben Guillaume-Henri<br />

Dufours wurde 1840 erstmals eine gesamtschweizerische Truppenfahne<br />

mit dem frei schwebenden weissen Schweizerkreuz im roten Feld geschaffen84. 1889 wurde mit dem Bun<strong>des</strong>beschluss betreffend das Eidgenössische Wappen<br />

präzisiert (siehe Ausführungen <strong>zu</strong> Art. 2), dass die vier gleich langen Arme <strong>des</strong><br />

83 Das Kreuz in dieser Form ist als Dienstleistungsmarke eingetragen<br />

(Marke Nr. P 461 959).<br />

84 Angaben aus dem Historischen Lexikon der Schweiz: http://hls-dhs-dss.ch/textes/d/<br />

D10104.php.<br />

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