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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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<strong>zu</strong>ständig. Das heutige Recht geht von dieser Kompetenz der Kantone aus, ohne sie<br />

aber ausdrücklich im Gesetz <strong>zu</strong> erwähnen. Da in den Artikeln 1–4 die öffentlichen<br />

Zeichen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> definiert werden, ist es aus systematischen Gründen <strong>und</strong> im<br />

Interesse der Transparenz naheliegend, für die Definition der öffentlichen Zeichen<br />

der Kantone auf die Kompetenz der Kantone hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

Art. 6 Amtliche Bezeichnungen<br />

Wie bisher sollen amtliche Bezeichnungen geschützt werden. Die in Artikel 6<br />

genannten Bezeichnungen sind nicht abschliessend. Darunter fallen beispielsweise<br />

auch Bezeichnungen wie «Schweizerische Eidgenossenschaft», «www.admin.ch»,<br />

«Confoederatio Helvetica», bekannte Abkür<strong>zu</strong>ngen von Behörden (EJPD, VBS,<br />

ETH etc.) oder andere Bezeichnungen, welche auf das Gemeinwesen oder seine<br />

Organe hinweisen. Neben den amtlichen Bezeichnungen im engeren Sinn sind auch<br />

Bezeichnungen oder Ausdrücke geschützt, die auf eine amtliche Tätigkeit oder eine<br />

hoheitliche Funktion schliessen lassen. Dies trifft beispielsweise auf den Begriff<br />

«Polizei» <strong>zu</strong>, der neu als amtliche Bezeichnung geschützt ist. Das generelle Vertrauen<br />

der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger in Bezeichnungen, die auf eine amtliche Tätigkeit<br />

schliessen lassen, soll geschützt werden.<br />

In der Vernehmlassung wurde vorgebracht, dass auch der Name «Schweiz»,<br />

«Schweizer», «schweizerisch» sowie die Namen der Kantone, Bezirke, Kreise <strong>und</strong><br />

Gemeinden als amtliche Bezeichnungen geschützt werden sollten. Mit diesen<br />

Bezeichnungen können jedoch die verschiedensten Beziehungen <strong>zu</strong> Gebiet, Volk<br />

oder Staatswesen ausgedrückt werden. Die Bezeichnungen weisen nicht zwingend<br />

auf einen amtlichen Charakter oder eine Beziehung <strong>zu</strong> den Behörden hin. So hat die<br />

Bezeichnung «schweizerisch» für sich allein nicht zwingend die Bedeutung von<br />

«behördlich», «amtlich» oder «behördennah». Sie wird nicht nur mit dem Staat <strong>und</strong><br />

seinen Organen in Verbindung gebracht. Auch rein private Institutionen wie die<br />

Schweizerische Depeschenagentur oder die Schweizerische Rettungsflugwacht<br />

können sich als «schweizerisch» bezeichnen <strong>und</strong> so <strong>zu</strong>m Ausdruck bringen, dass sie<br />

beispielsweise gesamtschweizerisch tätig sind. Wird jedoch der Name «Schweiz»<br />

oder der Name eines Gemeinwesens im Zusammenhang mit einer anderen Bezeichnung<br />

so verwendet, dass diese «kombinierte Bezeichnung» wie z.B. «Schweizerisches<br />

Institut für Rechtsvergleichung», «Schweizerisches Heilmittelinstitut» oder<br />

«Schweizerische Unfallversicherungsanstalt» den Anschein einer amtlichen oder<br />

behördennahe Tätigkeit erweckt, dann liegt eine amtliche Bezeichnung vor. Gleiches<br />

gilt, wenn die konkreten Umstände auf eine solche Tätigkeit bzw. auf eine Behörde<br />

schliessen lassen. In diesen Fällen greift der Schutz von Artikel 6 <strong>und</strong> darf der Name<br />

«Schweiz» oder der Name <strong>des</strong> Gemeinwesens nicht für private Tätigkeiten verwendet<br />

werden. So erweckt beispielsweise der Domainname «schweiz.ch» oder «stadtbern.ch»<br />

den Eindruck, die Website werde von der Eidgenossenschaft bzw. von der<br />

Gemeinde «Bern» betrieben <strong>und</strong> der Benutzer oder die Benutzerin glaubt, auf dieser<br />

Seite insbesondere auch amtliche Informationen <strong>des</strong> betreffenden Gemeinwesens<br />

abrufen <strong>zu</strong> können. Auch die Verwendung der Firmenbezeichnungen «Schweizerisches<br />

Institut für Medizinalpflanzen», «Swissmoney Ltd.» oder «Swiss Institute of<br />

Biotechnology» erwecken den Anschein einer behördlichen oder behördennahen<br />

Tätigkeit <strong>und</strong> sind daher für eine private Firma un<strong>zu</strong>lässig. Keinen solchen Anschein<br />

erwecken demgegenüber die Firmenbezeichnungen «Swiss Travel Ltd.», «Swissôtel<br />

SA» oder «eidgenossenkunst – Dr. Dirk Hanebuth».<br />

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