22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

waldwirtschaftlichen Erzeugnisse <strong>und</strong> ihre Verarbeitungsprodukte beauftragt die<br />

Motion 08.3247, die am 27. Mai 2008 von Nationalrat Favre eingereicht wurde, den<br />

Bun<strong>des</strong>rat, eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage vor<strong>zu</strong>legen, welche einen wirksamen Schutz<br />

der Bezeichnungen von traditionellen Erzeugnissen der Schweizer Waldwirtschaft<br />

ermöglicht; dies soll anhand einer Eintragung im eidgenössischen AOC/IGP-<br />

Register geschehen. Die Motion übernimmt den Entwurf <strong><strong>zu</strong>r</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> Waldgesetzes60,<br />

in dem u.a. in einem neuen Artikel 41a (Kennzeichnung) die Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

dafür geschaffen werden soll, dass für waldwirtschaftliche Erzeugnisse <strong>und</strong><br />

deren Verarbeitungsprodukte (Holz <strong>und</strong> Holzprodukte) eine geschützte Herkunftsbezeichnung<br />

wie die Bezeichnung AOC verwendet werden kann. Diese Waldgesetzänderung<br />

wird im Zuge der vorliegenden Revision umgesetzt (vgl. da<strong>zu</strong> die Ausführungen<br />

in Ziffer 2.2.8).<br />

Artikel 50a Absatz 2 umreisst in groben Zügen den Inhalt der vom Bun<strong>des</strong>rat aus<strong>zu</strong>arbeitenden<br />

Voll<strong>zu</strong>gsverordnung. Diese wird die Eintragungsberechtigung (Bst. a)<br />

fest<strong>zu</strong>legen haben: Das Eintragungsgesuch muss von einer Gruppierung gestellt<br />

werden, deren Repräsentativität nach<strong>zu</strong>weisen ist. Die Gruppierung muss ausserdem<br />

ein Pflichtenheft einreichen (Bst. b), welches namentlich folgende Angaben enthält:<br />

Name <strong>des</strong> Produkts mit der geografischen Angabe, Beschreibung <strong>und</strong> Herstellungsmethode<br />

<strong>des</strong> Erzeugnisses sowie Definition <strong>des</strong> geografischen Gebiets <strong>und</strong><br />

Beschreibung <strong>des</strong> Kontrollmechanismus. Das Gesuch muss schliesslich auch Informationen<br />

<strong>zu</strong>m Zusammenhang zwischen Qualität, Eigenschaften <strong>und</strong> Ruf einerseits<br />

<strong>und</strong> der geografischen Herkunft enthalten. Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach den Artikeln<br />

48a–48c müssen – unter Vorbehalt der Ausnahme von Artikel 48d Buchstabe b – in<br />

jedem Fall erfüllt sein. Die Verordnung wird auch Bestimmungen <strong>zu</strong>m Registrierungs-<br />

<strong>und</strong> Einspracheverfahren (Bst. c) enthalten..Der Bun<strong>des</strong>rat wird ferner die<br />

Möglichkeit prüfen, eine Kommission für geografische Angaben <strong>zu</strong> bilden (externes<br />

Fachwissen). Das Gesuch um Registrierung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt<br />

oder in einem anderen vom IGE bestimmten Publikationsorgan veröffentlicht.<br />

Mit der Veröffentlichung <strong>des</strong> Gesuchs um Registrierung beginnt die Einsprachefrist<br />

<strong>zu</strong> laufen. Eine Einsprache wird gutgeheissen, wenn die hinterlegte Bezeichnung<br />

nicht der Definition der geografischen Angabe entspricht, bei fehlender Repräsentativität<br />

der gesuchstellenden Gruppierung, oder wenn es sich bei der hinterlegten<br />

Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt. Weiter ist eine Einsprache<br />

möglich, wenn die beantragte Registrierung eine ganz oder teilweise homonyme<br />

(gleichnamige) Bezeichnung oder eine Marke verletzen kann <strong>und</strong> eine Verwechslungsgefahr<br />

mit der geografischen Angabe besteht. Letztere wird <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückhaltend<br />

beurteilt: Damit eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, muss die ältere Marke<br />

insbesondere über einen guten Ruf verfügen <strong>und</strong> schon seit Langem verwendet<br />

werden. Des Weiteren ist das öffentliche Interesse <strong>zu</strong> wahren. Die Verordnung muss<br />

schliesslich ein Kontrollsystem vorsehen, das sicherstellt, dass die Waren, auf denen<br />

die geografische Angabe angebracht wird, die Bedingungen <strong>des</strong> Pflichtenhefts<br />

erfüllen (Bst. d).<br />

Die Registrierung einer geografischen Angabe gemäss Artikel 50a ist kein Hinderungsgr<strong>und</strong><br />

für eine Gruppierung, dem Bun<strong>des</strong>rat ein Gesuch gemäss Artikel 50<br />

Absatz 2 vor<strong>zu</strong>legen, dasselbe gilt auch umgekehrt. Wird um Schutz im Ausland<br />

ersucht, kann die Kumulierung dieser Schutzinstrumente nützlich sein, da die betroffenen<br />

Produzenten dasjenige Instrument auswählen können, das demjenigen der<br />

60 BBl 2007 3879<br />

8603

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!