22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>des</strong> betreffenden Rohstoffes (z.B. Zucker oder Rindfleisch) in einer Verordnung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rats für die entsprechende Branche festgehalten ist. Der Bun<strong>des</strong>rat muss<br />

beim Verordnungserlass vorgängig die Kantone, die Branchen- oder Wirtschaftsverbände<br />

sowie die Konsumentenschutzorganisationen anhören.<br />

Als zweite, kumulativ <strong>zu</strong> erfüllende Vorausset<strong>zu</strong>ng muss die Tätigkeit, durch welche<br />

das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhält, am Ort der Herkunft stattfinden.<br />

Es kann sich um die Fabrikation im eigentlichen Sinne handeln (wie z.B. die<br />

Verarbeitung von Milch <strong>zu</strong> Käse, die Zusammenset<strong>zu</strong>ng einer Uhr oder die Herstellung<br />

eines Stoffes aus Fasern). Bei industriellen Produkten kann es sich bei dieser<br />

Tätigkeit auch um Forschung <strong>und</strong> Entwicklung handeln, wobei in diesem Fall<br />

<strong>zu</strong>sätzlich ein wesentlicher Fabrikationsschritt im eigentlichen Sinne am Ort der<br />

Herkunft stattfinden muss, um einen ausreichenden «physischen Zusammenhang»<br />

mit diesem Ort <strong>zu</strong> gewährleisten.<br />

Das Kriterium der Anknüpfung wird in der Gesetzesvorlage auch für die Herkunftsangaben<br />

von Dienstleistungen verstärkt. Ein Unternehmen kann in Zukunft seine<br />

Dienstleistungen als Schweizer Dienstleistungen ausloben, wenn es seinen Sitz in<br />

der Schweiz hat. Um <strong>zu</strong> vermeiden, dass eine Postadresse genügt, um diese formelle<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> erfüllen, muss sich <strong>zu</strong>dem ein Zentrum der tatsächlichen Verwaltung<br />

in der Schweiz befinden.<br />

Ausländische Herkunftsangaben müssen die Kriterien erfüllen, die in der Gesetzgebung<br />

ihres Ursprungslan<strong>des</strong> definiert sind. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung<br />

der Schweizer Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten.<br />

2. Das neue Bun<strong>des</strong>gesetz über den Schutz <strong>des</strong> Schweizerwappens <strong>und</strong> anderer<br />

öffentlicher Zeichen führt folgende klare Definition <strong>und</strong> Unterscheidung ein: Das<br />

Wappen (= Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft darf<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden. Die<br />

Schweizerfahne <strong>und</strong> das Schweizerkreuz hingegen dürfen künftig von allen verwendet<br />

werden, welche die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verwendung der Bezeichnung<br />

«Schweiz» erfüllen. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für<br />

Produkte. Für Unternehmen, die das Schweizerwappen bereits seit Jahrzehnten für<br />

Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen aus der Schweiz verwenden, ist – auf Antrag ans Eidgenössische<br />

Justiz- <strong>und</strong> Polizeidepartement (EJPD) innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes – ein Weiterbenut<strong>zu</strong>ngsrecht vorgesehen, das diesen<br />

Gebrauch bei berechtigten Interessen <strong>zu</strong>lässt. Die neue Regelung trägt der wirtschaftlichen<br />

Realität <strong>und</strong> der hohen Attraktivität <strong>des</strong> Schweizerkreuzes für die Werbung<br />

Rechnung. Die Vorlage verstärkt ausserdem konsequent den Schutz der offiziellen<br />

Wappen. Insbesondere verschärft werden die strafrechtlichen Sanktionen, die<br />

nun den Sanktionen in den übrigen Bereichen <strong>des</strong> Immaterialgüterrechts entsprechen.<br />

3. Auf nationaler Ebene sind <strong>zu</strong>sätzliche Instrumente <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verstärkung <strong>des</strong> Schutzes<br />

der Herkunftsangaben in der Schweiz <strong>und</strong> im Ausland vorgesehen. Das Eidgenössische<br />

Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat fortan das Recht, in der Schweiz<br />

gegen die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Schweizerkreuzes Zivilklage ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen. Strafrechtlich werden neu alle diese<br />

8537

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!