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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Kennzeichen (Zeichen <strong>des</strong> Roten Kreuzes; UNO-Zeichen), weshalb auch für diese<br />

beiden Gesetze die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung kommen. Die Frage der Verwechslungsgefahr soll für das<br />

gesamte Kennzeichenrecht einheitlich umschrieben werden. Artikel 5 Buchstabe i<br />

ZPO sieht <strong>des</strong>halb für die Beurteilung von Klagen nach den drei erwähnten Gesetzen<br />

eine einzige kantonale Instanz vor.<br />

Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953115 Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Art. 3 Abs. 2<br />

Die bestehende Definition der Schweizer Flagge <strong><strong>zu</strong>r</strong> See bleibt in Be<strong>zu</strong>g auf die<br />

Form <strong>und</strong> die Grössenverhältnisse unverändert. Die Definition erfährt einzig in<br />

Be<strong>zu</strong>g auf die Farbe Rot eine Ergän<strong>zu</strong>ng, indem der Farbton definiert wird.<br />

Art. 35 Weiterbenut<strong>zu</strong>ng<br />

Mit Artikel 35 Absatz 1 soll allfälligen Härtefällen begegnet werden, die sich aus<br />

dem Verbot für den Gebrauch der Wappen ergeben können. Wappen, die bisher<br />

rechtmässig gebraucht wurden (so beispielsweise in der Werbung oder in Prospekten<br />

für Schweizer Produkte), deren Gebrauch aber nach den neuen Bestimmungen<br />

un<strong>zu</strong>lässig ist, dürfen noch während längstens zwei Jahren nach dem Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes weiterbenützt werden. Der Vorentwurf sah eine Frist von fünf Jahren<br />

vor, die in der Vernehmlassung als <strong>zu</strong> lang kritisiert wurde. Unter Berücksichtigung<br />

der Dauer <strong>des</strong> Gesetzgebungsverfahrens <strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstands, dass die von dieser<br />

Ausnahmebestimmung angesprochenen Personen bereits im Zeitpunkt der Verabschiedung<br />

der <strong>Botschaft</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates die nötigen Schritte für einen allfälligen<br />

Antrag auf Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng gemäss Absatz 2 prüfen können, wird die Frist auf zwei<br />

Jahre verkürzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der bisher gestattete Gebrauch un<strong>zu</strong>lässig<br />

<strong>und</strong> kann entsprechend sanktioniert werden (siehe Art. 28 E-WSchG).<br />

Absatz 2 sieht vor, dass das EJPD bei Vorliegen von besonderen Umständen auf<br />

begründeten Antrag hin die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng für das Schweizerwappen gestatten<br />

kann. In der Vernehmlassung wurden teilweise Bedenken am Monopol der Eidgenossenschaft<br />

<strong>zu</strong>m Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerwappens geäussert. Es wurde geltend<br />

gemacht, dass Ausnahmen vor<strong>zu</strong>sehen seien für traditionelle Schweizer Unternehmen<br />

(z.B. Firma Victorinox AG <strong>und</strong> Touring Club der Schweiz) oder Vereine<br />

(Schweizer Alpen-Club <strong>und</strong> Swiss Snowsports Association), die das Schweizer<br />

Wappen oder ein wappenähnliches Zeichen bereits seit vielen Jahren rechtmässig für<br />

Dienstleistungen <strong>und</strong> unrechtmässig für Waren benutzen <strong>und</strong> deren Zeichen sich<br />

beim Publikum als Kennzeichen durchgesetzt haben. Absatz 2 trägt in ausgewogener<br />

Weise sowohl den berechtigten Anliegen der Eidgenossenschaft als auch den Interessen<br />

von Schweizer Traditionsunternehmen Rechnung. Ein traditionelles Schweizer<br />

Unternehmen, welches das Schweizerwappen oder ein damit verwechselbares<br />

Zeichen als Kennzeichen im bisherigen Rahmen weiterverwenden will, muss das<br />

Weiterbenüt<strong>zu</strong>ngsrecht beim EJPD mit einem entsprechenden Antrag geltend<br />

machen. Das EJPD ist ermächtigt, diese Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerwappens<br />

unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Vorausset<strong>zu</strong>ngen (vgl. Abs. 3) <strong>zu</strong> gestat-<br />

115 SR 747.30<br />

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