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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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schränkungen dieses Prinzips sind nur <strong>zu</strong>lässig, wenn es um die Wahrung eines<br />

wichtigen öffentlichen Interesses geht.<br />

Register für geografische Angaben für Produkte<br />

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder <strong>des</strong> Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

unterstehen der Verordnung (EG) 510/2006. Diese sieht einen Schutz<br />

der geografischen Angaben für Landwirtschaftsprodukte <strong>und</strong> Lebensmittel durch<br />

Registrierung vor. Für alkoholische Getränke ist der Schutz ebenfalls durch entsprechende<br />

Verordnungen geregelt. Das Register der AOC- <strong>und</strong> der IGP-Bezeichnungen<br />

wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Einige Mitgliedstaaten sehen für<br />

diese Angaben im nationalen Recht ein spezifisches Schutzsystem vor, welches sich<br />

jedoch auf die Bereiche beschränkt, die vom Gemeinschaftsrecht nicht abgedeckt<br />

werden, wie beispielsweise die waldwirtschaftlichen Erzeugnisse.<br />

Mit der weltweiten Entwicklung <strong>des</strong> Rechts der geografischen Angaben führen<br />

immer mehr Länder Register für solche Angaben für alle Produkte ein (Indien,<br />

Mexiko etc.). Die Registrierung (Schutz ex ante) wird <strong>zu</strong>m international anerkannten<br />

Standard für den wirksamen Schutz dieser Angaben (siehe auch Ziff. 1.4.1).<br />

Garantie- <strong>und</strong> Kollektivmarke<br />

Gemäss Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 können Kollektivmarken<br />

eingetragen werden, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Bestimmung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen<br />

dienen können. Die Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber jedoch nicht das<br />

Recht, Dritten <strong>zu</strong> verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen<br />

Verkehr <strong>zu</strong> benutzen, sofern die Benut<strong>zu</strong>ng den anständigen Gepflogenheiten in<br />

Gewerbe oder Handel entspricht. Artikel 15 Absatz 2 der Ersten Richtlinie<br />

Nr. 89/104/EWG sieht eine ähnliche Regelung vor <strong>und</strong> schafft so einen Rahmen für<br />

die Mitgliedstaaten, dieses Instrument in ihrem Rechtssystem ein<strong>zu</strong>führen. Gewisse<br />

Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So können Kollektivmarken<br />

gemäss Paragraf 99 <strong>des</strong> deutschen Markengesetzes39 ausschliesslich aus Zeichen<br />

oder Angaben bestehen, die im Verkehr <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bezeichnung der geografischen Herkunft<br />

der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das Gesetz präzisiert jedoch,<br />

dass die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem<br />

Inhaber nicht das Recht gewährt, Dritten <strong>zu</strong> untersagen, solche Zeichen oder Angaben<br />

rechtmässig <strong>zu</strong> benutzen. Artikel 11 <strong>des</strong> italienischen Codice della Proprietà<br />

Industriale40 enthält eine ähnliche Regelung <strong>und</strong> sieht für die Eintragung einer<br />

Herkunftsangabe als Kollektivmarke eine <strong>zu</strong>sätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ng vor: So kann<br />

das italienische Markenamt die Eintragung ablehnen, wenn die hinterlegte Marke<br />

ihrem Inhaber <strong>zu</strong> einem ungerechtfertigten Privileg verhelfen könnte oder die Entwicklung<br />

von analogen Initiativen im entsprechenden geografischen Gebiet beeinträchtigen<br />

könnte.<br />

39 Gesetz über den Schutz von Marken <strong>und</strong> sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom<br />

25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 (1995, 156); 1996, 682), <strong>zu</strong>letzt geändert durch<br />

Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191).<br />

40 Codice della Proprietà industriale (CPI), vom 23. Dezember 2004; in Kraft getreten am<br />

19. März 2005 bzw. 19. September 2005 <strong>und</strong> veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale<br />

Nr. 52 vom 4. März 2005.<br />

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