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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Die PVÜ wie auch einzelne europäische Länder machen einen begrifflichen Unterschied<br />

zwischen Wappen <strong>und</strong> Flaggen. So unterscheiden beispielsweise das österreichische<br />

<strong>und</strong> das liechtensteinische Wappengesetz Wappen <strong>und</strong> Flagge <strong>und</strong> behalten<br />

deren Gebrauch den Behörden <strong>und</strong> ihren Körperschaften vor. In Liechtenstein<br />

besteht zwar die Möglichkeit, dass Private das Wappen ebenfalls gebrauchen können,<br />

wenn sie über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Eine solche wird<br />

jedoch nur erteilt, wenn wichtige Gründe im Interesse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> dafür sprechen<br />

<strong>und</strong> Gewähr dafür besteht, dass das Staatswappen in Ehren verwendet wird. Eine<br />

Unterscheidung zwischen Wappen <strong>und</strong> Flagge fehlt im schweizerischen Recht, da<br />

die Schweiz als einziges Land für das Wappen wie auch für die Flagge dasselbe<br />

Symbol – ein weisses Kreuz auf rotem Gr<strong>und</strong> – verwendet. Das geltende Recht<br />

spricht zwar von «Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise <strong>und</strong><br />

Gemeinden oder solche Wappen darstellende[n] Fahnen», hält jedoch die beiden<br />

Begriffe begrifflich nicht auseinander. Das E-WSchG unterscheidet zwischen Flagge<br />

(Fahne) <strong>und</strong> Wappen. Der Gebrauch der Schweizer Flagge (Fahne) wird für Private<br />

unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen erlaubt. Demgegenüber soll der Gebrauch <strong>des</strong><br />

Wappens gr<strong>und</strong>sätzlich der Eidgenossenschaft vorbehalten bleiben. Nur wenn<br />

besondere Umständen vorliegen, kann das EJPD auf begründeten Antrag hin die<br />

Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerwappens gestatten (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 35<br />

E-WSchG).<br />

Schliesslich ist <strong>zu</strong> erwähnen, dass alle Mitgliedstaaten der EU Vertragsparteien der<br />

Genfer Abkommen sind <strong>und</strong> somit an das darin enthaltene Verbot der Verwendung<br />

<strong>des</strong> Schweizerwappens sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen (also<br />

insbesondere <strong>des</strong> Schweizerkreuzes) geb<strong>und</strong>en sind. Weiter verbieten die Genfer<br />

Abkommen die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes, wenn diese <strong>zu</strong> einer Verwechslung<br />

mit dem Zeichen <strong>des</strong> Roten Kreuzes führt oder wenn die Nut<strong>zu</strong>ng «<strong>zu</strong> einem<br />

gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen<br />

erfolgt, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl <strong>zu</strong> verletzen». Gemäss<br />

diesen Abkommen ist somit die missbräuchliche <strong>und</strong> verletzende Verwendung <strong>des</strong><br />

Schweizerkreuzes verboten.<br />

2 Erläuterungen der einzelnen Artikel<br />

2.1 Revision <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong><br />

Die Erläuterungen <strong>zu</strong> den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong> sind nach<br />

thematischen Gesichtspunkten gegliedert. Sie folgen <strong>des</strong>halb nicht ausschliesslich<br />

der Artikelnummerierung.<br />

2.1.1 Geografische Marke<br />

Art. 27a <strong>und</strong> 27b (neu) Gegenstand <strong>und</strong> Eintragungsberechtigte<br />

Die interessierten Kreise nehmen eine Ursprungsbezeichnung (z.B. «Gruyère») oder<br />

eine geografische Angabe (z.B. «Waadtländer Saucisson») als Hinweis auf die<br />

geografische Herkunft wahr <strong>und</strong> nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.<br />

Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> geografische Angaben sind folglich Kennzeichen, die<br />

auf ein bestimmtes geografisches Gebiet hinweisen, nicht jedoch auf eine bestimmte<br />

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