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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Unterschrifts- – <strong>und</strong> damit die Schriftform – auf<strong>zu</strong>heben, wenn es dies für sachgerecht<br />

erachtet.<br />

2.1.7.4 Mitteilung von Entscheiden <strong>und</strong><br />

Abschreibungsbeschlüssen<br />

Art. 54 Mitteilung von Entscheiden <strong>und</strong> Abschreibungsbeschlüssen<br />

Artikel 63 <strong>des</strong> TRIPS-Abkommens verpflichtet alle WTO-Mitgliedstaaten, also auch<br />

die Schweiz, in der Lage <strong>zu</strong> sein, statistische Daten <strong>zu</strong> den auf ihrem Territorium<br />

ergangenen Entscheiden im Bereich <strong>des</strong> Immaterialgüterrechts dem WTO-Sekretariat<br />

<strong>zu</strong> übermitteln. Zudem ist das IGE neu auch beschränkt zivilrechtlich klagebefugt,<br />

wenn die Eidgenossenschaft vom Gebrauch un<strong>zu</strong>treffender Herkunftsangaben<br />

oder vom widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen betroffen ist (siehe auch<br />

Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 56 E-MSchG sowie <strong>zu</strong> Art. 27 E-WSchG).<br />

Aus diesen Gründen ist das IGE auf die sofortige Mitteilung sämtlicher Entscheide<br />

angewiesen, die im Bereich der Marken bzw. der geografischen Herkunftsangaben<br />

<strong>und</strong> der öffentlichen Zeichen ergangen sind. «Ohne Ver<strong>zu</strong>g» bedeutet, dass die<br />

entsprechenden Entscheide sofort nach Erlass (<strong>und</strong> nicht erst mit Rechtskraft) <strong>zu</strong>gestellt<br />

werden müssen.<br />

Artikel 54 statuiert daher eine gesetzliche Mitteilungspflicht im zivilrechtlichen<br />

Bereich (<strong><strong>zu</strong>r</strong> Terminologie vgl. Art. 236 f. <strong>und</strong> 241 f. ZPO). Das strafrechtliche<br />

Gegenstück <strong>zu</strong> Artikel 54 E-MSchG ist die Verordnung vom 10. November 2004<br />

über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide70 (Mitteilungsverordnung). Gemäss<br />

Artikel 3 Ziffern 5 <strong>und</strong> 7 dieser Verordnung sind die kantonalen Behörden verpflichtet,<br />

sämtliche aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Markenschutz- <strong>und</strong> <strong>des</strong> Wappenschutzgesetzes ergangenen<br />

Strafentscheide unverzüglich an das IGE weiter<strong>zu</strong>leiten. Mit dieser Verordnung<br />

<strong>und</strong> mit Artikel 54 E-MSchG wird sichergestellt, dass das IGE von sämtlichen Zivil<strong>und</strong><br />

Strafverfahren, die den erwähnten Bereich betreffen, Kenntnis erhält (insbesondere<br />

auch von Nichteintretensentscheiden, Zwischenentscheiden <strong>und</strong> vorsorglichen<br />

Massnahmeentscheiden gemäss Zivilprozessordnung bzw. Nichteintretens- <strong>und</strong><br />

Nichtanhandnahmeverfügungen gemäss Strafprozessordnung; nicht von der Mitteilungspflicht<br />

betroffen sind hingegen prozessleitende Verfügungen <strong>und</strong> andere<br />

Inzidenzentscheide). Auf diese Weise hat das IGE die intakten Vorausset<strong>zu</strong>ngen,<br />

innerhalb der Rechtsmittelfrist <strong>zu</strong> prüfen, ob es gegen einen Entscheid das entsprechende<br />

Rechtsmittel einlegen will (bei kantonalen Strafentscheiden durch die Bun<strong>des</strong>anwaltschaft).<br />

2.1.7.5 Vereinfachtes Löschungsverfahren<br />

wegen Nichtgebrauch<br />

In der Vernehmlassung wurde mehrfach der Wunsch nach einem vereinfachten<br />

Löschungsverfahren vor dem IGE für infolge Nichtgebrauchs ungültige Marken<br />

geäussert.<br />

70 SR 312.3<br />

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