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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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<strong>des</strong> Produkts beitragen, können demnach nicht in die Berechnung einbezogen werden.<br />

Dies ist <strong>zu</strong>m Beispiel der Fall der Kosten für die Kontrolle von Qualitätsstandards<br />

oder der Kosten für die Markteinführung oder für behördliche Bewilligungen.<br />

Der Einbe<strong>zu</strong>g der Kosten für Forschung <strong>und</strong> Entwicklung kann sich als heikel<br />

erweisen, da es keine genaue Regel dafür gibt, wie sich diese Kosten auf die Produktion<br />

eines Unternehmens verteilen. Es kann nämlich schwierig sein <strong>zu</strong> wissen, auf<br />

welche Produkte <strong>und</strong> über welchen Zeitraum diese Kosten verteilt werden können.<br />

Dies gilt umso mehr, als die Kosten für Forschung <strong>und</strong> Entwicklung im Allgemeinen<br />

Produkte betreffen, die noch nicht auf dem Markt sind. Man wird in jedem<br />

Einzelfall eine Lösung finden müssen, die mit dem Zweck von Artikel 48c übereinstimmt.<br />

Diese Bestimmung ist so an<strong>zu</strong>wenden, dass Missbräuche verhindert werden<br />

(missbräuchlich wäre es beispielsweise, wenn durch den Einbe<strong>zu</strong>g der Kosten für<br />

Forschung <strong>und</strong> Entwicklung eines einzigen Produkts eines Unternehmens die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

von Artikel 48c für alle Produkte dieses Unternehmens erfüllt würden,<br />

obwohl die anderen Produkte im Ausland entwickelt wurden) <strong>und</strong> dass Härtefälle<br />

vermieden werden (beispielsweise muss ein Produkt, dass vor zwanzig Jahren in der<br />

Schweiz entwickelt wurde <strong>und</strong> die anderen Vorausset<strong>zu</strong>ngen von Artikel 48c erfüllt,<br />

immer noch als Schweizer Produkt betrachtet werden, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn<br />

dem Unternehmen für dieses Produkt offenk<strong>und</strong>ig keine Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungskosten<br />

mehr anfallen, diese buchhalterisch folglich auch nicht mehr abgeschrieben<br />

werden können).<br />

In Absatz 3 werden in nicht abschliessender Form die Kosten aufgelistet, die nicht<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Berechnung der 60 % der Kosten herangezogen werden können. Zwei Kategorien<br />

von Kosten werden ausgeschlossen. Die erste Kategorie betrifft die Rohstoffe<br />

(Bst. a <strong>und</strong> b). Buchstabe a trägt dem Umstand Rechnung, dass gewisse Naturprodukte<br />

nicht in der Schweiz produziert werden können. Beispiele hierfür sind natürliche<br />

Rohstoffe wie Gold, Edelmetalle oder Mineralöle. Für die Uhren wurde der<br />

Ausschluss <strong>des</strong> Rohstoffwerts von der Berechnung der Produktionskosten der Uhrgehäuse<br />

bereits in der «Swiss made»-Verordnung für Uhren geregelt. Buchstabe b<br />

dehnt die Ausnahme auf diejenigen Rohstoffe aus, die theoretisch zwar in der<br />

Schweiz produziert werden könnten, jedoch nicht in ausreichender Menge oder gar<br />

nicht im Inland hergestellt werden. Der Begriff der Rohstoffe ist hier weit aus<strong>zu</strong>legen.<br />

Unter diese Bestimmung fallen sowohl die Rohstoffe im engen Sinn, aber auch<br />

die Bestandteile eines Produkts, wie <strong>zu</strong>m Beispiel elektronische Chips. Diese Ausnahme<br />

kann allerdings nur geltend gemacht werden, wenn der Rohstoff mittel- oder<br />

langfristig aus objektiven Gründen nicht oder nicht in genügender Menge in der<br />

Schweiz verfügbar ist <strong>und</strong> dieses Unterangebot durch eine Branchenverordnung<br />

gemäss Artikel 50 Absatz 2 anerkennt wird (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 50 Abs. 2).<br />

Die Ausführungen betreffend die Verordnung nach Artikel 48b Absatz 3 gelten auch<br />

für Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe b.<br />

Die Ausnahme von Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe b kann nicht geltend gemacht<br />

werden, wenn der Rohstoff sowohl in der Schweiz als auch im Ausland verfügbar<br />

ist, im Ausland jedoch <strong>zu</strong> günstigeren Bedingungen erhältlich ist (z.B. preiswerter,<br />

innert kürzerer Frist oder besseren Lieferbedingungen). Der Produzent, der sich<br />

entscheidet, den benötigten Rohstoff oder Bestandteil aus wirtschaftlichen Gründen<br />

im Ausland ein<strong>zu</strong>kaufen, kann diese Kosten bei der Berechnung der 60 % nicht<br />

ausschliessen. Die vorgesehene Ausnahme kann demnach nicht aus rein wirtschaftlichen<br />

Überlegungen geltend gemacht werden.<br />

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