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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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tungen werden beispielsweise hervorgerufen, wenn das Tell-Denkmal auf T-Shirts<br />

oder Postkarten abgebildet wird.<br />

2.3.2.3 3. Abschnitt: Eintragungsverbot<br />

Art. 14<br />

Die bisherige Regelung verbietet die Eintragung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes als Bestandteil<br />

einer Warenmarke durch Private. Dieses Eintragungsverbot gilt demgegenüber –<br />

nach dem ausdrücklichen Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers – nicht für Dienstleistungsmarken<br />

(vgl. Art. 75 Ziff. 3 MSchG i.V. mit Art. 1 WSchG). Diese historisch<br />

begründete Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber bei der letzten Revision <strong>des</strong><br />

<strong>Markenschutzgesetzes</strong> Anfang der Neunzigerjahre aus politischen Überlegungen<br />

beibehalten. Das den Dienstleistungen mit der Ungleichbehandlung <strong>zu</strong> den Waren<br />

eingeräumte «Privileg» rechtfertigt sich heute jedoch nicht mehr. Neu ist es möglich,<br />

das Schweizerkreuz als Bestandteil einer Warenmarke ein<strong>zu</strong>tragen <strong>und</strong> <strong>zu</strong> gebrauchen,<br />

sofern die damit gekennzeichneten Waren schweizerischer Herkunft sind (der<br />

Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerkreuzes darf nicht täuschend sein). Artikel 14 verbietet nur<br />

die Eintragung derjenigen Zeichen (Wappen <strong>und</strong> charakteristische Bestandteile der<br />

Kantonswappen sowie Wortzeichen, die auf diese Wappen hinweisen) als Marken<br />

oder Designs, die ausschliesslich vom Gemeinwesen benutzt werden dürfen. Dies<br />

bedeutet jedoch nicht, dass ein nach den Artikeln 8–13 erlaubter Gebrauch da<strong>zu</strong><br />

führt, dass ein solches Zeichen ohne Weiteres als Marke eingetragen werden kann.<br />

Die Schutzfähigkeit von Zeichen, die nach dem Wappenschutzgesetz gebraucht<br />

werden dürfen, beurteilt sich nach den absoluten Ausschlussgründen <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong>105.<br />

Es ist also möglich, dass ein Zeichen mit dem Schweizerkreuz<br />

gebraucht werden darf, aber nicht als Marke eingetragen werden kann. So darf<br />

beispielsweise das Schweizerkreuz auf einem in China hergestellten Lampion angebracht<br />

werden, weil das Schweizerkreuz hier nicht als Hinweis auf die geografische<br />

Herkunft <strong>des</strong> Lampions wahrgenommen wird. Wenn demgegenüber die Abbildung<br />

eines Lampions als Bildmarke für Lebensmittel hinterlegt wird, kann das Zeichen<br />

nur als Marke eingetragen werden, wenn die Warenliste auf Waren schweizerischer<br />

Herkunft eingeschränkt wird: Als Bildmarke für Lebensmittel wird das Lampion<br />

vom angesprochenen Publikum als Hinweis auf die mögliche Herkunft der damit<br />

gekennzeichneten Lebensmittel aufgefasst. Da irreführende Zeichen vom Markenschutz<br />

ausgeschlossen sind, kann die Bildmarke nur für Waren schweizerischer<br />

Herkunft registriert werden.<br />

Absatz 2 nimmt Be<strong>zu</strong>g auf die in Artikel 8 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 erwähnten Ausnahmen,<br />

die den Gebrauch der Wappen für Private in spezifischen Fällen <strong>zu</strong>lassen. Die dort<br />

erlaubte Benut<strong>zu</strong>ng soll jedoch nicht da<strong>zu</strong> führen, dass die Wappen von diesen<br />

Privatpersonen als Marken oder Designs hinterlegt werden können. Dies gilt insbesondere<br />

auch für Zeichen, für die die Kantone, Bezirke, Kreise <strong>und</strong> Gemeinden den<br />

Gebrauch erlaubt haben. Die Erlaubnis <strong>zu</strong>m Gebrauch bedeutet nicht, dass das<br />

Zeichen auch als Marke hinterlegt <strong>und</strong> monopolisieren werden kann.<br />

Vom Eintragungsverbot ausdrücklich ausgenommen sind aber Zeichen, für die das<br />

EJPD eine Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng im Sinne von Artikel 35 gestattet hat (Abs. 3). Mit<br />

105 Art. 2 MSchG.<br />

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