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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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aufrechten, frei schwebenden Kreuzes um einen Sechstel länger als breit sein müssen.<br />

Art. 2 Schweizerwappen<br />

Artikel 2 Absatz 1 enthält die Definition <strong>des</strong> Schweizerwappens, so wie sie im Bun<strong>des</strong>beschluss<br />

von 1889 von der Bun<strong>des</strong>versammlung festgelegt wurde. Mit der<br />

Regelung im Gesetz kann dieser Bun<strong>des</strong>beschluss aufgehoben werden. Schutzobjekt<br />

von Artikel 2 bleibt das Eidgenössische Wappen, wie es im erwähnten Bun<strong>des</strong>beschluss<br />

definiert ist. Ergänzt wird die Definition durch die Beschreibung der Wappenform<br />

(Dreiecksschild). Materiell ändert Artikel 2 hinsichtlich der Definition <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>zu</strong>lässigen Gebrauchs <strong>des</strong> Schweizerwappens nichts: Wie bisher wird es auch in<br />

Zukunft möglich sein, dass das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen <strong>und</strong><br />

Unternehmen, die als verselbstständigte Einheiten85 öffentliche Aufgaben wahrnehmen,<br />

das Schweizerwappen in einer abgeänderten Form – beispielsweise in Verbindung<br />

mit anderen grafischen Elementen oder in anderen Grössenverhältnissen –<br />

verwenden dürfen (siehe da<strong>zu</strong> Art. 8). So dürfen beispielsweise die SBB ein<br />

Schweizerwappen auf ihren Lokomotiven anbringen, das in seiner Form oder in<br />

seinen Grössenverhältnissen von der Definition gemäss Artikel 2 abweicht.<br />

In der Vernehmlassung beurteilten einige Teilnehmende die Definition <strong>des</strong> Schweizerwappens<br />

als Schweizerkreuz in einem Dreieckschild als <strong>zu</strong> eng. So werde beispielsweise<br />

auf allen Autokennzeichen das Schweizerwappen nicht in einem Dreieckschild,<br />

sondern in der so genannten spanischen Form <strong>des</strong> Wappenschil<strong>des</strong> (d.h.<br />

der Schild ist am unteren Rand abger<strong>und</strong>et) verwendet. Diesem Anliegen nach einer<br />

sachgerechten weiteren Fassung <strong>des</strong> Wappenbegriffs wird in Artikel 8 Rechnung<br />

getragen, der den Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerwappens <strong>und</strong> mit ihm verwechselbarer<br />

Zeichen regelt. Als verwechselbar gelten gemäss dieser Bestimmung auch Zeichen,<br />

die eine andere als die dreieckige Form <strong>des</strong> Wappenschilds aufweisen (spanische<br />

Form: nach unten ausger<strong>und</strong>eter, halbr<strong>und</strong>er Schild; englische Form: meist eckig<br />

<strong>und</strong> unten <strong>zu</strong>gespitzt; Rautenform: Schild in Form eines auf der Spitze stehenden<br />

Rhombus; R<strong>und</strong>schild; Schild mit beidseitigen Einschnitten; Normannenschild:<br />

mandelförmiger Schild etc.). Für die Verwechselbarkeit ist massgebend, ob die<br />

verwendete Form von den Wettbewerbsteilnehmern sowie den Konsumentinnen <strong>und</strong><br />

Konsumenten noch als Wappen wahrgenommen werden kann (siehe Ausführungen<br />

<strong>zu</strong> Art. 8). Artikel 2 beschränkt sich auf die Definition <strong>des</strong> Schweizerwappens.<br />

Absatz 2 verweist auf Anhang 1 <strong>zu</strong> diesem Gesetz, wo das in Absatz 1 definierte<br />

Schweizerwappen abgebildet ist. Das offizielle Schweizerwappen soll aus Klarheitsgründen<br />

wie bisher bildlich dargestellt werden. Unverändert bleibt auch, dass die<br />

Masse <strong>des</strong> weissen Kreuzes auf rotem Hintergr<strong>und</strong> festgelegt sind, während das<br />

Grössenverhältnis zwischen Kreuz <strong>und</strong> Schild nicht geregelt ist. Neu wird hingegen<br />

die Farbe «Rot» <strong>des</strong> Wappens definiert. Diese Definition bildet den Massstab für die<br />

Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen mit dem Schweizerwappen verwechselbar ist<br />

(<strong>zu</strong> weiteren Ausführungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verwechselbarkeit siehe Art. 8). Das Wappen darf<br />

wie bisher auch in anderen Rotfarbtönen verwendet werden. Die Aufnahme der<br />

Definition entspricht einem allgemeinen Bedürfnis <strong>und</strong> sorgt gleichzeitig für mehr<br />

Klarheit: Das Fehlen einer präziseren Regelung für den Farbton Rot hat in der<br />

Vergangenheit insbesondere in der Grafik-Branche <strong>zu</strong> Unsicherheiten bei der<br />

85 Zum Begriff der «verselbstständigten Einheiten» vgl. Corporate Covernance Bericht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rates vom 13. September 2006; BBl 2006 8233.<br />

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