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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Um den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung <strong>zu</strong> tragen, werden Ausnahmen<br />

nach Absatz 2 eingeführt, die es ermöglichen, unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

gewisse Rohstoffe von der Berechnung <strong>des</strong> prozentualen Gewichtsanteils aus<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Diese Ausnahmen sind restriktiv <strong>zu</strong> interpretieren. Sie dürfen keinesfalls<br />

aus rein wirtschaftlichen Gründen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung gelangen oder allein dem Gutdünken<br />

der Produzenten überlassen werden. Dies umso mehr, als der Gebrauch der<br />

Herkunftsangabe «Schweiz» gänzlich freiwillig ist. Der Produzent (Verarbeiter), der<br />

die Herkunftsangabe «Schweiz» <strong><strong>zu</strong>r</strong> Auslobung seiner Produkte gebrauchen möchte,<br />

muss sich daher um eine Versorgung mit Schweizer Rohstoffen bemühen, d.h. er<br />

muss auf die in der Schweiz vorhandenen Rohstoffe in der hier<strong>zu</strong>lande gegebenen<br />

Qualität <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgreifen. Nötigenfalls muss eine einheimische Produktion in der<br />

geforderten Quantität geschaffen werden.<br />

Die wirtschaftlichen Gründe werden in der vorgeschlagenen Regelung bereits mitberücksichtigt,<br />

indem nur 80 % <strong>des</strong> Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Produkt<br />

<strong>zu</strong>sammensetzt, aus der Schweiz kommen müssen. Der Produzent hat daher die<br />

Möglichkeit, bis <strong>zu</strong> 20 % <strong>des</strong> Gewichts der von ihm verwendeten Rohstoffe im<br />

Ausland <strong>zu</strong> beziehen.<br />

Die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a <strong>und</strong> b sind gerechtfertigt, da sie sich<br />

auf Situationen beziehen, die dem menschlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Einfluss auf<br />

Gr<strong>und</strong> objektiver Umstände entzogen sind. Nach Absatz 2 Buchstabe a können<br />

Naturprodukte (i.S.v. Art. 48a) dann von der Berechnung der 80 % <strong>des</strong> Gewichts<br />

ausgeschlossen werden, wenn sie wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der<br />

Schweiz produziert werden können. Für die pflanzlichen <strong>und</strong> die mineralischen<br />

Erzeugnisse begründet sich die Ausnahme in den landwirtschaftlichen Verhältnissen<br />

(Boden <strong>und</strong> Klima), bei den tierischen Erzeugnissen in der Anpassung an die geografischen<br />

Bedingungen. Der Hersteller eines Joghurts kann beispielsweise ein<br />

Naturprodukt wie Ananas von der Berechnung der 80 % ausschliessen. Nicht ausschliessen<br />

darf er hingegen die Milch, nur weil er diese im Ausland billiger oder in<br />

einer ihm genehmeren Qualität erhielte. Ein Hersteller von Surimi (Lebensmittel auf<br />

der Basis von gehacktem Fisch) kann den Rohstoff (Fisch) ausschliessen, wenn<br />

dieser Fisch in den Schweizer Gewässern nicht vorkommt. Ebenso von der Berechnung<br />

der 80 % ausgeschlossen werden kann ein natürliches mineralisches Öl, das<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Zusammenset<strong>zu</strong>ng eines industriellen Schmiermittels für Maschinen gehört,<br />

sofern dieses Öl nicht aus Schweizer Boden gewonnen werden kann. Auch Kakao<br />

kann von der Berechnung der 80 % ausgeschlossen werden. Gemäss Artikel 53<br />

Absatz 3 der Verordnung <strong>des</strong> EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse<br />

Lebensmittel <strong>und</strong> Kakaoerzeugnisse57 gilt Schokolade, die auf der Basis von ausländischem<br />

Kakao, jedoch in der Schweiz unter Berücksichtigung der weiteren vorgesehenen<br />

Kriterien hergestellt wurde, als Schweizer Schokolade. Diese Bestimmung<br />

ist mit Artikel 48b Absatz 2 vereinbar. Um <strong>zu</strong> bestimmen, ob es landwirtschaftlich<br />

betrachtet möglich ist, in der Schweiz <strong>zu</strong> produzieren, können beispielsweise die<br />

Statistiken der Branchen-Dachverbände oder ein Gutachten <strong>des</strong> BLW beigezogen<br />

werden.<br />

Die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe b liegt darin begründet, dass ein Naturprodukt<br />

zwar landwirtschaftlich gesehen in der Schweiz verfügbar sein kann, jedoch<br />

temporär (während einer beschränkten Zeit, beispielsweise eine Saison lang) in<br />

un<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichender Menge – oder gar nicht – verfügbar ist, <strong>und</strong> zwar unabhängig vom<br />

57 SR 817.022.101<br />

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