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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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egeln. Zudem ist kein anderes geeignetes Gefäss wie z.B. eine Verordnung ersichtlich,<br />

worin die Frage verwaltungsintern geregelt <strong>und</strong> die erforderliche Transparenz<br />

geschaffen werden könnte.<br />

2.2.2 Obligationenrecht 74<br />

Art. 955a (neu) D. Vorbehalt anderer bun<strong>des</strong>rechtlicher Vorschriften<br />

Mit dieser Bestimmung soll <strong>zu</strong>m Ausdruck gebracht werden, dass mit dem Eintrag<br />

ins Handelsregister noch andere bun<strong>des</strong>rechtliche Vorschriften, insbesondere <strong>zu</strong>m<br />

Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr, beachtet werden müssen. Auch wenn<br />

eine Firma eingetragen worden ist, kann sie nicht für Waren oder Dienstleistungen<br />

verwendet werden, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr gemäss Artikel 47<br />

MSchG ergibt (für Einzelheiten vgl. Ziff. 2.1.2.1). Diese Bestimmung regelt den<br />

Rahmen <strong>des</strong> Gebrauchs der Firma durch den Inhaber. Sie richtet sich nicht an die<br />

<strong>zu</strong>ständigen Registerbehörden (vgl. die Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 47 Abs. 3 Bst. c<br />

E-MSchG).<br />

2.2.3 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 75<br />

Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Ausdruck «Institut» durch den Ausdruck<br />

«IGE» ersetzt.<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1<br />

Die Anpassung der Terminologie dieser Bestimmungen entspricht den Anpassungen,<br />

wie sie für die verschiedenen Bestimmungen <strong>des</strong> E-MSchG vorgeschlagen<br />

werden (vgl. Ziff. 2.1.7.2).<br />

2.2.4 Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 76<br />

Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Ausdruck «Institut» durch den Ausdruck<br />

«IGE» ersetzt.<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

74 SR 220<br />

75 SR 231.1<br />

76 SR 231.2<br />

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