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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Auswirkungen auf den Wettbewerb<br />

Die vorgesehenen Massnahmen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verstärkung <strong>des</strong> Schutzes von Schweizer Herkunftsangaben<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Zeichen stellen keinen un<strong>zu</strong>lässigen Wettbewerbseingriff<br />

dar. Die Märkte bleiben für den Produktwettbewerb im gleichen Umfang<br />

wie heute offen. Verschiedene Produzenten können weiterhin ähnliche Produkte<br />

unter einer jeweils anderen Bezeichnung (Marke), aber der gleichen geographischen<br />

Herkunftsangabe verkaufen. Zudem hindert ein verstärkter Herkunftsschutz diejenigen<br />

Hersteller, die die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine bestimmte Herkunftsbezeichnung<br />

nicht erfüllen, keineswegs daran, ihre eigenen Produkte her<strong>zu</strong>stellen <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

an<strong>zu</strong>bieten. Er verbietet ihnen lediglich, sie mit einer im konkreten Fall<br />

un<strong>zu</strong>treffenden Herkunftsbezeichnung aus<strong>zu</strong>loben.<br />

Auch die Einführung der neuen geografischen Marke nach den Artikeln 27a ff.<br />

E-MSchG hat keine un<strong>zu</strong>lässigen Auswirkungen auf den Wettbewerb. Sie dient<br />

einzig dem besseren Schutz <strong>und</strong> der besseren Schutzdurchset<strong>zu</strong>ng von eingetragenen<br />

geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) bzw. geschützten geografischen<br />

Angaben (GGA/IGP) sowie der aufgr<strong>und</strong> einer speziellen Branchenverordnung<br />

definierten «Swissness»-Auslobung durch die berechtigten Schweizer Produzentenvereinigungen<br />

im Ausland. Diese neue nationale Schutzmöglichkeit wird langfristig<br />

<strong>zu</strong> einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit von in der Schweiz produzierenden<br />

Unternehmen im Weltmarkt führen. Ansonsten wird sich – was den Wettbewerb<br />

angeht – gegenüber heute nichts ändern.<br />

3.3.5 Alternative Regelungen<br />

Der Status quo ist keine Alternative, weil die heutige Situation angesichts <strong>des</strong> Auseinanderklaffens<br />

von Recht <strong>und</strong> Realität unbefriedigend ist <strong>und</strong> die geltenden, wenig<br />

präzisierten Kriterien angesichts der heutigen Produktionsrealität nicht mehr ausreichend<br />

bzw. überholt sind. Zudem erleichtern die heutigen Regeln das Trittbrettfahren<br />

<strong>und</strong> führen damit <strong>zu</strong> einer schleichenden Verwässerung der Bezeichnung<br />

«Schweiz». Die Folge ist ein Image- <strong>und</strong> Wertverlust von «echten» Schweizer<br />

Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen155. Es ist von zentraler Bedeutung, den von der<br />

Schweiz auch international (insbesondere in der laufenden Welthandelsr<strong>und</strong>e der<br />

WTO) klar proklamierten starken <strong>und</strong> alle Produktkategorien erfassenden Schutz der<br />

Herkunftsangaben <strong>zu</strong> gewährleisten.<br />

Geprüft wurde auch die Kodifizierung der bisher spärlichen kantonalen Rechtsprechung<br />

<strong>zu</strong> forschungsarmen Produkten. Da sich die Kriterien für die in den Urteilen<br />

betroffenen Produkte156 nicht ohne Weiteres für eine verhältnismässige Regelung<br />

bei forschungsintensiven Gütern anwenden lassen <strong>und</strong> auch nicht auf Lebensmittel,<br />

da ein Wertekriterium dort als «fremd» beurteilt <strong>und</strong> damit von den –kantonalen<br />

Voll<strong>zu</strong>gsbehörden nicht angewendet werden kann, wurde von dieser Variante<br />

Abstand genommen.<br />

155 Vgl. die Studie der Swiss Branding Experts, die zeigt, dass «Schweizer Unternehmen<br />

bezüglich Qualität <strong>und</strong> Zuverlässigkeit heute <strong>zu</strong> Kompromissen bereit sind», Thomas<br />

Schürpf, Weckruf für die Marke Schweiz, in: NZZ Online, 24. April 2009.<br />

156 Beispielsweise Kopftücher <strong>und</strong> Füllfederhalter.<br />

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