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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Produkte als für Landwirtschaftsprodukte, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte,<br />

Weine sowie waldwirtschaftliche Erzeugnisse <strong>und</strong> deren Verarbeitungsprodukte vor.<br />

Für diese Produkte können Angaben schon heute oder in Zukunft beim BLW eingetragen<br />

werden, oder sie profitieren von einem Schutz nach kantonalem Recht<br />

gestützt auf die Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft<br />

(LwG; vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 50a E-MSchG; Ziff. 2.1.3). Das neue<br />

Register auf der Gr<strong>und</strong>lage von Artikel 50a E-MSchG soll folglich das heutige, vom<br />

BLW geführte AOC- <strong>und</strong> IGP-Register für landwirtschaftliche Produkte ergänzen.<br />

Mit der Möglichkeit der Eintragung in ein Register wird der Schutz der geografischen<br />

Angaben offiziell für alle Produkte anerkannt. Man spricht hier von einem<br />

Schutz ex ante. Weiter ist im revidierten MSchG vorgesehen, dass die in einem<br />

Register (dem heutigen Register <strong>des</strong> BLW oder dem neuen Register gemäss Art. 50a<br />

E-MSchG) eingetragenen Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> geografischen Angaben<br />

sowie die nach kantonalem Recht geschützten Weinbezeichnungen <strong>und</strong> die (qualifizierten)<br />

Herkunftsangaben, die in einer Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates gemäss Artikel<br />

50 MSchG geregelt sind (z.B. die heutige «Swiss made»-Verordnung für Uhren), als<br />

geografische Marke eingetragen werden können (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 27a<br />

E-MSchG; Ziff. 2.1.1). Der Markeninhaber erhält damit einen Schutztitel. Im Ausland<br />

wird es bedeutend einfacher, Schutz <strong>zu</strong> erlangen <strong>und</strong> diesen auch durch<strong>zu</strong>setzen,<br />

wenn im Herkunftsland bereits eine staatliche Anerkennung für Ursprungsbezeichnungen<br />

oder geografische Angaben oder ein anderer Schutztitel vorliegt <strong>und</strong><br />

der Inhaber einen entsprechenden Registeraus<strong>zu</strong>g vorweisen kann.<br />

Die Herkunftsangaben sind heute schon Gegenstand verschiedener bilateraler Verträge,<br />

die die Schweiz abgeschlossenen hat, wie beispielsweise <strong>des</strong> Französischschweizerischen<br />

Vertrags12. Des Weiteren ist der Bun<strong>des</strong>rat bereits heute bestrebt,<br />

die Herkunftsangaben im Allgemeinen <strong>und</strong> die Bezeichnung «Schweiz» im Besonderen<br />

im Rahmen <strong>zu</strong>sätzlicher bilateraler Abkommen oder im Rahmen seiner Verhandlungen<br />

über Freihandelsabkommen <strong>zu</strong> schützen. Der Bun<strong>des</strong>rat wird sich<br />

systematisch dafür einsetzen, das Thema <strong>des</strong> Schutzes von Herkunftsangaben <strong>und</strong><br />

insbesondere der Bezeichnung «Schweiz» in diese Abkommen ein<strong>zu</strong>bringen, wie<br />

dies <strong>zu</strong>m Beispiel im Abkommen über Freihandel <strong>und</strong> wirtschaftliche Partnerschaft<br />

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft <strong>und</strong> Japan13 geschehen ist, welches<br />

am 19. Februar 2009 unterzeichnet wurde <strong>und</strong> am 1. September 2009 in Kraft<br />

getreten ist.<br />

12 Ähnliche Verträge hat die Schweizerische Eidgenossenschaft bis anhin abgeschlossen<br />

mit: Deutschland (SR 0.232.111.191.36), Spanien (SR 0.232.111.193.32), Ungarn<br />

(SR 0.232.111.194.18), Portugal (SR 0.232.111.196.54), der früheren Tschechoslowakei<br />

(SR 0.232.111.197.41; heute gültig für die beiden Nachfolgestaaten Tschechische Republik<br />

<strong>und</strong> Slowakei).<br />

13 SR 0.946.294.632<br />

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