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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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zwar für alle Produkte. In diesem Fall definiert die Verordnung nicht alle Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für den Gebrauch einer bestimmten Herkunftsangabe für ein bestimmtes<br />

Produkt, sondern regelt vielmehr die besonderen Bedingungen im Zusammenhang<br />

mit einem Rohstoff.<br />

Artikel 50a Absatz 1 E-MSchG sieht eine Delegation von Rechtset<strong>zu</strong>ngsbefugnissen<br />

an den Bun<strong>des</strong>rat für die Schaffung eines neuen Registers für geografische Angaben<br />

vor. Nach dem Muster von Artikel 16 LwG für das Register für Ursprungsbezeichnungen<br />

<strong>und</strong> geografische Angaben für Landwirtschaftsprodukte <strong>und</strong> verarbeitete<br />

Landwirtschaftsprodukte legt Artikel 50a E-MSchG ausreichend bestimmt fest, was<br />

vom Bun<strong>des</strong>rat in einer Verordnung <strong>zu</strong> regeln ist (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 50a<br />

E-MSchG).<br />

Artikel 33 E-WSchG sieht eine allgemeine Delegation von Rechtset<strong>zu</strong>ngsbefugnissen<br />

an den Bun<strong>des</strong>rat vor. Demnach soll der Gesetzestext nach Regelungen durchforstet<br />

werden, die <strong>zu</strong> detailliert sind <strong>und</strong> über die auf Gesetzesstufe nötige Präzision<br />

hinausgehen. Der Gesetzesentwurf legt ausreichend bestimmt fest, was vom Bun<strong>des</strong>rat<br />

in einer Verordnung <strong>zu</strong> regeln ist. In einem Anhang <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verordnung wird er vor<br />

allem die in Artikel 4 E-WSchG erwähnten Zeichen definieren müssen (siehe Kompetenzdelegation<br />

nach Art. 4 Abs. 1 E-WSchG).<br />

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