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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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ständige Zusammenset<strong>zu</strong>ng eines elektronischen Messgerätes hingegen entspricht<br />

einem wesentlichen Fabrikationsschritt.<br />

Konkret wird die Anwendung der drei kumulativen Vorausset<strong>zu</strong>ngen von Artikel<br />

48c je nach Produkt verschieden sein. Bei einem industriellen Produkt wie einem<br />

Schweizer Messer müssen zwei Kriterien berücksichtigt werden: 1) 60 % der Herstellungskosten<br />

müssen in der Schweiz anfallen; 2) die Fabrikation (mit der die<br />

wesentlichen Eigenschaften <strong>des</strong> Produkts festgelegt werden) muss in der Schweiz<br />

stattfinden. Indem der Produzent diese zweite Bedingung erfüllt, erfüllt er auch die<br />

Min<strong>des</strong>tvorausset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> wesentlichen Fabrikationsschrittes. Bei einem industriellen<br />

Produkt, <strong>des</strong>sen wesentliche Eigenschaften vor allem durch Forschung <strong>und</strong><br />

Entwicklung festgelegt werden, sind folgende Kriterien <strong>zu</strong> erfüllen: 1) 60 % der<br />

Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen; 2) Forschung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

müssen in der Schweiz stattfinden; 3) die <strong>zu</strong>sätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> wesentlichen<br />

Fabrikationsschrittes muss in der Schweiz stattfinden.<br />

Art. 48d Ausnahmen<br />

Eine Herkunftsangabe ist auch dann <strong>zu</strong>treffend, wenn sie die Kriterien von Artikel<br />

48a–48c nicht erfüllt, jedoch nur in den in Artikel 48d abschliessend aufgeführten<br />

Fällen.<br />

Gemäss Buchstabe a muss eine geschützte geografische Angabe (IGP) gemäss Artikel<br />

16 LwG die Kriterien der Artikel 48a–48c nicht erfüllen. Eine IGP wird nämlich im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens <strong>zu</strong> ihrer Registrierung vom BLW geprüft, <strong>und</strong> die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für ihren Gebrauch sind im Pflichtenheft festgelegt. Es sind also diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen,<br />

die eingehalten werden müssen. Aus den nachstehenden Gründen ist im<br />

Gesetz eine Ausnahme vor<strong>zu</strong>sehen: Zum heutigen Zeitpunkt existiert eine eingetragene<br />

IGP («Bündnerfleisch»), welche die strengeren gesetzlichen Kriterien <strong>des</strong> revidierten<br />

MSchG nicht erfüllen wird. Die in Artikel 48d Buchstabe a vorgesehene Ausnahme<br />

wird folglich auf die IGP «Bündnerfleisch» sowie auf alle IGP anwendbar sein, die vor<br />

Inkrafttreten der vorgeschlagenen <strong>Änderung</strong>en eingetragen worden sind <strong>und</strong> diesen<br />

Anforderungen nicht entsprechen. Nach Inkrafttreten der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> MSchG wird<br />

es nicht mehr möglich sein, eine IGP ein<strong>zu</strong>tragen, welche die Kriterien der Artikel<br />

48a ff. nicht erfüllt (es sei denn, die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> den Ausnahmen gemäss Art.<br />

48d Bst. b <strong>zu</strong>m Verständnis der massgebenden Verkehrskreise sind erfüllt). Die Ausnahme<br />

von Artikel 48d Buchstabe a wird daher nicht auf eine IGP anwendbar sein, die<br />

nach Inkrafttreten <strong>des</strong> geänderten MSchG eingetragen werden.<br />

Wird die Angabe «Bündnerfleisch» folglich unter Einhaltung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

gemäss Pflichtenheft der entsprechenden IGP verwendet, so ist sie <strong>zu</strong>treffend. Dies<br />

gilt auch dann, wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemäss Artikel 48b nicht erfüllt sind,<br />

weil die Anforderung der 80 % <strong>des</strong> Rohstoffgewichts nicht für die gesamte Produktion<br />

erfüllt ist (ein wesentlicher Teil der Produktion wird mit ausländischem Fleisch<br />

hergestellt, was dem Pflichtenheft nicht widerspricht). Die Ausnahme von Artikel<br />

48d Buchstabe a hat <strong><strong>zu</strong>r</strong> Folge, dass die Angabe, so wie sie beim BLW eingetragen<br />

wurde (z.B. «Bündnerfleisch»), weiterhin verwendet werden darf, obwohl die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach den Artikeln 48a–48c nicht erfüllt sind. Diese Ausnahme<br />

bedeutet hingegen nicht, dass jeder weiter gehende Hinweis auf die geografische<br />

Herkunft <strong>zu</strong>lässig wird: Das Produkt «Bündnerfleisch» muss die Kriterien der Artikel<br />

48a–48c erfüllen, um mit Angaben wie «Schweizer Produkt», «Schweizer<br />

Fleisch», «Made in Switzerland» oder mit dem Schweizerkreuz gekennzeichnet<br />

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