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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Artikel 27a Buchstabe b sieht vor, dass Kantone, die eine Ursprungsbezeichnung für<br />

Wein nach Artikel 63 LwG schützen, eine entsprechende geografische Marke eintragen<br />

lassen können. In diesem Fall prüft das IGE, ob die Marke einer geschützten<br />

Ursprungsbezeichnung entspricht, die vom jeweiligen Kanton in Einklang mit dem<br />

Bun<strong>des</strong>recht geschützt wurde. Dies ist der Fall, wenn die entsprechende Bezeichnung<br />

im Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen42 <strong>des</strong> BLW geführt<br />

wird. Das Markenreglement muss mit der anwendbaren kantonalen Regelung identisch<br />

sein. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> TRIPS-Abkommens <strong>und</strong> der PVÜ muss eine solche Eintragung<br />

auch für ausländische Gemeinwesen möglich sein, deren Ursprungsbezeichnungen<br />

für Wein den Anforderungen von Artikel 63 LwG entsprechen. Vor der<br />

Hinterlegung einer Marke im Sinne von Artikel 27a Buchstabe b E-MSchG muss<br />

sich das ausländische Gemeinwesen an das BLW wenden, welches sicherstellt, dass<br />

die in der Schweiz gesetzlich geregelten Kriterien auch von der ausländischen<br />

Ursprungsbezeichnung für Wein erfüllt werden. Stellt das BLW fest, dass die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

erfüllt sind, so ist die Hinterlegung der Marke gemäss Artikel 27a<br />

E-MSchG möglich.<br />

Gemäss Artikel 27a Buchstabe c E-MSchG kann die Dachorganisation einer Branche,<br />

für die der Bun<strong>des</strong>rat gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 E-MSchG eine Verordnung<br />

erlassen hat, eine geografische Marke für eine qualifizierte Herkunftsangabe<br />

eintragen lassen, die Gegenstand der Verordnung ist. Weil diese qualifizierte<br />

Angabe bereits Gegenstand eines vertieften Prüfungsverfahrens beim Verordnungserlass<br />

durch den Bun<strong>des</strong>rat gewesen ist, prüft das IGE in diesem Fall hauptsächlich,<br />

ob das Reglement der geografischen Marke mit der Verordnung übereinstimmt. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rat wird die Einzelheiten dieser Prüfung in einer Verordnung näher umschreiben.<br />

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie könnte beispielsweise<br />

gestützt auf die «Swiss made»-Verordnung für Uhren eine geografische Marke<br />

«Schweiz» oder «Swiss made» im Sinne von Artikel 27a Buchstabe c eintragen<br />

lassen <strong>und</strong> würde so über ein <strong>zu</strong>sätzliches Instrument verfügen, um die Bezeichnung<br />

«Schweiz» oder «Swiss made» für Uhren vor allem im Ausland konsequent <strong>zu</strong><br />

schützen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> TRIPS-Abkommens <strong>und</strong> der PVÜ muss eine solche Eintragung<br />

auch für Wirtschaftsbranchen möglich sein, die von einer gleichwertigen<br />

ausländischen Regelung profitieren.<br />

Eine Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rats im Sinne von Artikel 50 Absatz 1, welche die<br />

Kriterien <strong>des</strong> Gesetzes näher umschreibt, berechtigt nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Eintragung einer<br />

entsprechenden Marke. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt: Eine Verordnung<br />

gemäss Artikel 50 Absatz 2 regelt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen, unter denen eine schweizerische<br />

Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht<br />

werden darf. Eine Verordnung nach Artikel 50 Absatz 1 kann jedoch allgemeinere<br />

Fragen regeln, wie <strong>zu</strong>m Beispiel die Einzelheiten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Berechnung der Herstellungskosten<br />

(Art. 48c Abs. 1) oder die Einzelheiten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Berücksichtigung der Rohstoffe<br />

(Art. 48b Abs. 1) <strong>und</strong> zwar für alle möglichen Produkte. In dieser Verordnung<br />

werden also nicht alle Vorausset<strong>zu</strong>ngen für den Gebrauch einer bestimmten Herkunftsangabe<br />

für ein ganz spezifisches Produkt festgelegt. Somit ist es unmöglich,<br />

die Herkunftsangabe, die Waren <strong>und</strong> den Inhaber <strong>zu</strong> bestimmen, was jedoch gr<strong>und</strong>legende<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Markeneintragung sind.<br />

42 Art. 25 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau <strong>und</strong> die Einfuhr von<br />

Wein; SR 916.140.<br />

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