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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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4 Verhältnis <strong><strong>zu</strong>r</strong> Legislaturplanung<br />

Die Vorlage ist in der <strong>Botschaft</strong> vom 23. Januar 2008 157 über die Legislaturplanung<br />

2007–2011 <strong>und</strong> im Bun<strong>des</strong>beschluss vom 18. September 2008 158 über die Legislaturplanung<br />

2007–2011 angekündigt<br />

5 Rechtliche Aspekte<br />

5.1 Verfassungs- <strong>und</strong> Gesetzmässigkeit<br />

Die Entwürfe <strong><strong>zu</strong>r</strong> <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong> sowie für ein neues Wappenschutzgesetz<br />

beruhen auf Artikel 122 BV.<br />

So sind namentlich die Kriterien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bestimmung der Herkunft von Waren mit der<br />

Lebensmittelgesetzgebung vereinbar (vgl. Ziff. 1.4.1). Der Gesetzesentwurf ist auch<br />

vollumfänglich vereinbar mit der Teilrevision <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 6. Oktober<br />

1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), da die neuen Herkunftsregeln<br />

nicht als Handelshemmnisse betrachtet werden. Selbst wenn sie Handelshemmnisse<br />

darstellten, würde sich dies – solange das Proportionalitätsprinzip gewahrt bleibt –<br />

mit Berufung auf den Schutz <strong>des</strong> gewerblichen <strong>und</strong> kommerziellen Eigentums wie<br />

auch auf die Lauterkeit <strong>des</strong> Handelsverkehrs <strong>und</strong> den Verbraucherschutz rechtfertigen<br />

(vgl. Ziff. 1.6).<br />

Möchte ein Produzent auf seiner Ware <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den obligatorischen technischen<br />

Vorschriften <strong>zu</strong> Werbezwecken freiwillig die Bezeichnung «Schweiz» oder das<br />

Schweizerkreuz anbringen, so muss er sowohl heute als auch in Zukunft die Kriterien<br />

<strong>des</strong> Herkunftsrechts erfüllen. Er wird sich auch an diese Kriterien halten müssen,<br />

wenn er geltend macht, dass diese Angabe aufgr<strong>und</strong> der technischen Vorschriften<br />

verlangt wird, oder wenn er diese Angabe <strong>zu</strong> Werbezwecken oder als Label<br />

verwendet, um die Herkunft <strong>des</strong> Produkts hervor<strong>zu</strong>heben. Ansonsten entspräche dies<br />

einer offensichtlichen Irreführung der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten. Wenn<br />

nun das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip von der Schweiz im Rahmen der Teilrevision<br />

<strong>des</strong> THG autonom nachvollzogen, <strong><strong>zu</strong>r</strong> Inverkehrset<strong>zu</strong>ng eines in der<br />

Schweiz – in Erfüllung ausländischer technischer Vorschriften – hergestellten Produkts<br />

berechtigt, so stellt seine Anwendung weder ein Hemmnis noch eine Erlaubnis<br />

<strong>zu</strong>m Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» dar. Die Einschränkung <strong>des</strong> Cassisde-Dijon-Prinzips<br />

ist in der Tat aus übergeordneten Interessen <strong>zu</strong>lässig. Dies ist der<br />

Fall, wenn es um die Einhaltung <strong>des</strong> im Importland geltenden Immaterialgüterrechts<br />

geht159. 157 BBl 2008 785 818<br />

158 BBl 2008 8544<br />

159 Vgl. Fn. 37 <strong>zu</strong> «American bud» <strong>und</strong> Fn. 163 <strong>zu</strong> «Exportur».<br />

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