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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Konsumenten – oder allgemeiner für die massgebenden Verkehrskreise – un<strong>zu</strong>treffenden<br />

oder irreführenden Weise verwendet werden darf.<br />

Für die ausländischen Herkunftsangaben entspricht die Anwendung <strong>des</strong> Rechts <strong>des</strong><br />

Ursprungslan<strong>des</strong> (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 48 Abs. 5 E-MSchG) der Gemeinschaftsrechtsprechung161,<br />

ebenso wie der Vorbehalt der allfälligen Täuschung der<br />

Schweizer Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten. Der EuGH legte nämlich dar, dass<br />

sich das Vorliegen einer Irreführung der nationalen Käufer aufgr<strong>und</strong> der Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

<strong>und</strong> der Konzepte <strong>des</strong> Schutzlan<strong>des</strong> bemisst.<br />

5.2.3 Freihandelsabkommen zwischen<br />

der Eidgenossenschaft <strong>und</strong> der EWG von 1972<br />

Artikel 13 Absatz 1 FHA sieht vor, dass im Warenverkehr zwischen der Schweiz<br />

<strong>und</strong> der Gemeinschaft keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen <strong>und</strong><br />

Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden. Solche Einfuhrbeschränkungen<br />

können gemäss Artikel 20 FHA unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen gerechtfertigt<br />

werden, <strong>zu</strong>m Beispiel aus Gründen <strong>des</strong> gewerblichen <strong>und</strong> kommerziellen Eigentums.<br />

Artikel 13 wie auch Artikel 20 FHA gehören <strong>zu</strong> den Kernbestimmungen <strong>des</strong> Freihandelsabkommens.<br />

Gemäss EuGH gibt es «[...] keine Gründe diese Regeln [gemeint<br />

sind mit den Art. 28 <strong>und</strong> 30 EGV identischen Bestimmungen im damaligen<br />

Freihandelsabkommen Norwegen-EG] anders <strong>zu</strong> interpretieren als diejenigen <strong>des</strong><br />

EG-Vertrages» 162, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Abkommen<br />

Regeln über den Handel zwischen Vertragsparteien enthält, welche mit jenen <strong>des</strong><br />

Vertrags identisch sind.<br />

Analog <strong><strong>zu</strong>r</strong> Auslegung von Artikel 28 EGV könnte der Schutz der Bezeichnung<br />

«Schweiz» <strong>und</strong> <strong>des</strong> Schweizerkreuzes, insbesondere die Artikel 48b <strong>und</strong> 48c<br />

E-MSchG, als Handelshemmnis <strong>und</strong> Massnahme gleicher Wirkung qualifiziert<br />

werden, da auch die freiwillige Verwendung eines Gütezeichens eher <strong>zu</strong>m Kauf der<br />

Waren, die dieses Gütezeichen tragen bzw. die <strong>zu</strong>m Erhalt dieses Gütezeichens<br />

verwendet werden können, anregt bzw. anregen kann. In diesem Fall könnte aber die<br />

Schutzbezeichnung gemäss Artikel 20 FHA mit der Berufung auf den Schutz <strong>des</strong><br />

gewerblichen <strong>und</strong> kommerziellen Eigentums wie auch – entsprechend der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> EuGH – auf die Lauterkeit <strong>des</strong> Handelsverkehrs <strong>und</strong> den Verbraucherschutz<br />

gerechtfertigt werden. Die vorgesehenen Massnahmen wären <strong>zu</strong>m Erhalt<br />

<strong>des</strong> hohen Ansehens der mit der Bezeichnung «Schweiz» versehenen Produkte<br />

erforderlich <strong>und</strong> verhältnismässig. Es kann insofern mutatis mutandis auf die Ausführungen<br />

<strong>zu</strong> den Artikeln 28 <strong>und</strong> 30 EGV in Ziffer 1.6 verwiesen werden. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rat ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Massnahmen auch unter der<br />

Annahme einer analogen Anwendung <strong>des</strong> EU-Rechts als mit dem FHA vereinbar<br />

an<strong>zu</strong>sehen sind.<br />

Für die EFTA-Konvention gemäss der konsolidierten Fassung von Vaduz vom<br />

21. Juni 2001, die in Artikel 7 ein Verbot mengenmässiger Ein- <strong>und</strong> Ausfuhrbeschränkungen<br />

<strong>und</strong> Massnahmen gleicher Wirkung wie auch in Artikel 13 eine Ausnahme<br />

<strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> gewerblichen <strong>und</strong> kommerziellen Eigentums enthält, gelten<br />

161 EuGH, Urteil vom 10. November 1992, Exportur, Rs. C-3/91, Slg. 1992, I-5529.<br />

162 FHA N-EG, Urteil vom 25. Mai 1993, Kommission/Italien, C-228/91, Slg. 1993 I-2701,<br />

N. 48.<br />

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