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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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etreffenden Zeichen vereinfachen, sind in der Vorlage weiterhin vorgesehen, wobei<br />

einige in der Vernehmlassung diskutierte spezifische Punkte angepasst wurden.<br />

In Be<strong>zu</strong>g auf die Revision <strong>des</strong> WSchG wird der Vorentwurf von einer überwiegenden<br />

Mehrheit begrüsst <strong>und</strong> unterstützt (so insbesondere von 20 Kantonen, CVP,<br />

FDP, SP, SVP, economiesuisse, SGV, SBV <strong>und</strong> SGB). Es herrscht Einigkeit darüber,<br />

dass das Wappenschutzgesetz nicht mehr der Realität angemessen ist <strong>und</strong><br />

keine hinreichenden Gründe mehr vorliegen, die bisherige Regelung bei<strong>zu</strong>behalten.<br />

Einigkeit besteht ebenfalls über die Stossrichtung der vorgeschlagenen Revision, die<br />

mehr Klarheit <strong>und</strong> Rechtssicherheit für die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

schaffen soll. Die gleichzeitige <strong>und</strong> koordinierte Revision <strong>des</strong> MSchG <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

WSchG wird als sinnvoll erachtet, die vorgesehene Reservation der öffentlichen<br />

Wappen für den hoheitlichen Gebrauch sowie das Gestatten <strong>des</strong> Flaggengebrauchs<br />

für Wirtschaft <strong>und</strong> Private werden als zweckmässig beurteilt. Mehrheitlich wird mit<br />

Nachdruck unterstützt, dass in Zukunft das Schweizerkreuz oder die Schweizerfahne<br />

von jedermann sowohl auf Waren als auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen<br />

verwendet werden darf, sofern die Ware oder Dienstleistung tatsächlich aus der<br />

Schweiz stammt. Begrüsst wird in diesem Zusammenhang der Wegfall der bisherigen<br />

schwierigen Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen erlaubtem, weil dekorativem, <strong>und</strong> untersagtem,<br />

weil kommerziellem Gebrauch. Positiv vermerkt wird, dass Schweizer Produkte<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungen neu einheitlich nicht nur als solche bezeichnet, sondern<br />

auch mit der wohl stärksten Marke der Schweiz – dem Schweizerkreuz – ausgelobt<br />

werden dürfen. Die Möglichkeit, das Schweizerkreuz nicht nur als Bestandteil einer<br />

Dienstleistungsmarke, sondern neu auch als Bestandteil einer Warenmarke ein<strong>zu</strong>tragen,<br />

wird ebenfalls begrüsst.<br />

Die Unterscheidung zwischen Schweizerkreuz <strong>und</strong> Schweizerwappen wird von einer<br />

überwiegenden Mehrheit unterstützt. Der Gr<strong>und</strong>satz, dass das Wappen sowie damit<br />

verwechselbare Zeichen ausschliesslich von der Eidgenossenschaft verwendet<br />

werden darf, wird als zweckmässig <strong>und</strong> sinnvoll erachtet. Einige Teilnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Teilnehmer der Vernehmlassung sind allerdings der Ansicht, der B<strong>und</strong> dürfe<br />

kein absolutes Monopol für die Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerwappens in Anspruch<br />

nehmen. Sie führen an, dass Ungerechtigkeiten entstehen können, wenn sich ein<br />

wappenähnliches Zeichen bereits im Verkehr als Marke durchgesetzt hat. Sie erachten<br />

es als staatspolitisch fragwürdig, wenn der Schutz <strong>des</strong> Schweizer Hoheitszeichens<br />

auf Kosten von Arbeitsplätzen <strong>und</strong> Firmen in der Schweiz erfolgt, die wesentlich<br />

<strong>zu</strong>m guten Ruf der Schweizer Qualität sowie der gesamten Eidgenossenschaft<br />

beigetragen haben. Sie fordern <strong>des</strong>halb für Firmen <strong>und</strong> Vereine, die das Wappen<br />

oder wappenähnliche Zeichen bereits seit Jahrzehnten als Kennzeichen verwenden,<br />

ein Weiterbenut<strong>zu</strong>ngsrecht unter strengen Vorausset<strong>zu</strong>ngen. Diesen Bedenken hat<br />

der Bun<strong>des</strong>rat Rechnung getragen. Das gesetzlich verankerte Weiterbenüt<strong>zu</strong>ngsrecht<br />

ist eine Lösung, die in ausgewogener Weise sowohl den berechtigten Anliegen der<br />

Eidgenossenschaft als auch den Interessen von Schweizer Traditionsunternehmen<br />

Rechnung trägt, denen es die Weiterbenut<strong>zu</strong>ng etablierter Kennzeichen ermöglicht<br />

(vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 35 E-WSchG).<br />

Die Ausweitung <strong>des</strong> Instrumentariums <strong>des</strong> Gemeinwesens <strong><strong>zu</strong>r</strong> Rechtsdurchset<strong>zu</strong>ng<br />

im Falle <strong>des</strong> un<strong>zu</strong>lässigen Gebrauchs von Herkunftsangaben <strong>und</strong> öffentlichen Zeichen<br />

wird von den Wirtschaftsverbänden <strong>und</strong> den Konsumentenorganisationen<br />

mehrheitlich unterstützt. Die neue Regelung schaffe Möglichkeiten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verstärkung<br />

der Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaft <strong>und</strong> dem IGE bei der Rechtsdurchset<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>und</strong> die Interessen der Allgemeinheit an einem angemessenen Rechtsschutz<br />

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