22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1.4.3.4 Diverse Anliegen<br />

Berücksichtigte Anliegen<br />

Verschiedene Unternehmen <strong>und</strong> Wirtschaftsverbände <strong>des</strong> Fürstentums Liechtenstein<br />

verwenden heute die Marke «Suisse Garantie» <strong>und</strong> fügen die folgende oder eine<br />

ähnliche Angabe bei: «Hergestellt im Fürstentum Liechtenstein aus Schweizer<br />

Rohstoffen». Sie befürchten nun, dass dies mit der Gesetzgebungsvorlage «Swissness»<br />

nicht mehr möglich sein wird, <strong>und</strong> verlangen <strong>des</strong>halb, dass sie für Naturprodukte<br />

<strong>und</strong> verarbeitete Naturprodukte als Schweizer Produzenten betrachtet werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat hält diese Anliegen für berechtigt <strong>und</strong> trägt ihnen Rechnung, indem<br />

das entsprechende geografische Gebiet der Schweiz auch die schweizerischen Zollanschlussgebiete<br />

(also das Staatsgebiet <strong>des</strong> Fürstentums Liechtenstein) einschliesst.<br />

Diese erweiterte Definition <strong>des</strong> massgeblichen schweizerischen Gebiets für die<br />

Naturprodukte <strong>und</strong> die verarbeiteten Naturprodukte rechtfertigt sich aus den folgenden<br />

Gründen: Erstens entspricht der Miteinbe<strong>zu</strong>g <strong>des</strong> Fürstentums Liechtenstein in<br />

landwirtschaftlichen Belangen einer langen Tradition: Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Zollvertrags<br />

von 1923 zwischen der Schweiz <strong>und</strong> Liechtenstein <strong>und</strong> dem damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Einbe<strong>zu</strong>g Liechtensteins in das schweizerische Zollgebiet (Zollunion) 26 gelten<br />

zahlreiche schweizerische Rechtsvorschriften im Bereich von Landwirtschaft <strong>und</strong><br />

Lebensmittel auch unmittelbar für Liechtenstein. Heute besteht im Bereich der<br />

Landwirtschaft <strong>und</strong> der Lebensmittel ein gemeinsamer Beschaffungs- <strong>und</strong> Absatzmarkt.<br />

Weder die liechtensteinischen noch die schweizerischen Unternehmen der<br />

Lebensmittelindustrie unterscheiden zwischen Rohstoffen aus dem Fürstentum <strong>und</strong><br />

Rohstoffen aus der Schweiz. Diese Gewohnheiten wurden <strong>zu</strong>weilen sogar in Gesetzen<br />

verankert. Sie werden auch für Rohstoffe entlang der Grenze so gehandhabt, da<br />

es nicht möglich ist, die geografische Grenze für Naturprodukte <strong>und</strong> verarbeitete<br />

Naturprodukte exakt fest<strong>zu</strong>legen. Diese erweiterte Definition <strong>des</strong> schweizerischen<br />

Gebiets wird hingegen für die industriellen <strong>und</strong> anderen Produkte (Art. 48c<br />

E-MSchG) nicht übernommen. Hier werden die Zollanschlussgebiete nicht <strong>zu</strong>m<br />

schweizerischen Gebiet gezählt (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 48 Abs. 4 E-MSchG).<br />

Mehrere Fachverbände auf dem Gebiet <strong>des</strong> Immaterialgüterrechts beantragten, es sei<br />

ein Löschungsverfahren vor dem IGE für nicht gebrauchte Marken ein<strong>zu</strong>führen<br />

beziehungsweise die Einführung eines solchen Verfahrens sei <strong>zu</strong> prüfen. Auch der<br />

Wirtschaftsverband economiesuisse sprach sich im Anschluss an die Vernehmlassung<br />

für ein Löschungsverfahren vor dem IGE aus. Diesen Stimmen wird Rechnung<br />

getragen <strong>und</strong> ein entsprechen<strong>des</strong> Löschungsverfahren wird vorgeschlagen (vgl.<br />

Ziff. 2.1.7.5).<br />

Nicht berücksichtigte Anliegen<br />

Einige Teilnehmerinnen <strong>und</strong> Teilnehmer möchten die Gelegenheit der Gesetzesänderung<br />

ergreifen, um die Verbreitung missbräuchlicher Angebote von privaten<br />

Markenregistern <strong>zu</strong> bekämpfen, welche dem Ansehen der Schweiz im Ausland <strong>und</strong><br />

der Rechtssicherheit im Bereich <strong>des</strong> Markenschutzes schaden. Solche Angebote<br />

werden vom Bun<strong>des</strong>rat (durch das SECO <strong>und</strong> das IGE) bereits aktiv bekämpft. Am<br />

2. September 2009 hat der Bun<strong>des</strong>rat da<strong>zu</strong> die <strong>Botschaft</strong> <strong>zu</strong> einer <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 27 verabschiedet. Diese<br />

26 SR 0.631.112.514<br />

27 BBl 2009 6151<br />

8571

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!