22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Verfügung <strong>des</strong> IGE unterliegt der Beschwerde an das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />

(Art. 33 Bst. e VGG), gegen <strong>des</strong>sen Entscheid eine Beschwerde in Zivilsachen an<br />

das Bun<strong>des</strong>gericht geführt werden kann (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 BGG).<br />

Art. 35c (neu) Verfahren<br />

Wie beim Widerspruchsverfahren wird der Bun<strong>des</strong>rat in den Ausführungsvorschriften<br />

die Einzelheiten <strong>des</strong> Verfahrens regeln. Er wird dabei namentlich <strong>zu</strong> bestimmen<br />

haben, wann genau die Parteien welche Vorbringen <strong>zu</strong> äussern bzw. welche Belege<br />

sie ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen haben <strong>und</strong> welche Fristen ihnen da<strong>zu</strong> vom IGE an<strong>zu</strong>setzen sind.<br />

Zudem wird das Verhältnis zwischen dem Widerspruchs- <strong>und</strong> dem Löschungsverfahren<br />

für den Fall <strong>zu</strong> regeln sein, dass der Widerspruchsgegner nicht nur einredeweise<br />

den Nichtgebrauch der älteren Marke behauptet (vgl. Art. 32 MSchG), sondern<br />

<strong>zu</strong>gleich deren Löschung im Rahmen <strong>des</strong> Löschungsverfahrens beantragt.<br />

Art. 41 Abs. 4 Bst. e (neu)<br />

Nach Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe c ist die Weiterbehandlung ausgeschlossen bei<br />

Versäumnis der Frist für die Einreichung <strong>des</strong> Widerspruchs. In seiner Praxis erachtet<br />

das IGE diesen Ausschluss als umfassend <strong>und</strong> schliesst die Weiterbehandlung im<br />

Widerspruchsverfahren daher generell aus. Anders als im Markeneintragungsverfahren,<br />

auf welches der Rechtsbehelf der Weiterbehandlung <strong>zu</strong>geschnitten ist, kommt in<br />

Zweiparteienverfahren dem Aspekt der Rechtssicherheit eine erhöhte Bedeutung <strong>zu</strong>.<br />

Im Widerspruchs- <strong>und</strong> im neuen Löschungsverfahren können die vom IGE angesetzten<br />

Fristen verlängert werden (Art. 22 Abs. 2 VwVG) <strong>und</strong> verspätete Parteivorbringen,<br />

die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2<br />

VwVG), bei unverschuldetem Fristversäumnis steht <strong>zu</strong>dem der Rechtsbehelf der<br />

Wiederherstellung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

besteht kein Bedarf nach einer <strong>zu</strong>sätzlichen verschuldensunabhängigen Weiterbehandlungsmöglichkeit.<br />

Diese ist <strong>des</strong>halb für das Löschungsverfahren umfassend<br />

aus<strong>zu</strong>schliessen.<br />

2.1.7.6 Hilfeleistung der Zollverwaltung<br />

Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1<br />

Damit das Klagerecht gemäss Artikel 56 E-MSchG von den berechtigten Parteien<br />

wirksam ausgeübt werden kann, müssen diese die Möglichkeit haben, die entsprechenden<br />

Zollhilfemassnahmen <strong>zu</strong> beantragen <strong>und</strong> widerrechtlich mit einer Herkunftsangabe<br />

gekennzeichnete Waren bereits am Zoll <strong>zu</strong> blockieren.<br />

2.1.7.7 Formelle Anpassungen<br />

Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Ausdruck «Institut» durch den Ausdruck<br />

«IGE» ersetzt.<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

8615

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!