22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

«Gruyère» erheben, da sich der Schutz der älteren Marke nicht auf den Bestandteil<br />

erstreckt, der <strong>zu</strong>m Gemeingut gehört («Gruyère»). Artikel 31 Absatz 1 bis verhindert<br />

also, dass Inhaber von kombinierten älteren Marken gegen die geografische Marke<br />

Widerspruch erheben <strong>und</strong> diese so die eingeleiteten Schritte <strong>des</strong> Inhabers der geografischen<br />

Marke verzögern könnten.<br />

Art. 35 Bst. d (neu)<br />

Die unabdingbare Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Eintragung einer geografischen Marke im<br />

Sinne von Artikel 27a ist die vorgängige Registrierung der Ursprungsbezeichnung<br />

oder der geografischen Angabe gemäss Artikel 16 LwG oder Artikel 50a. Die<br />

Löschung dieser Ursprungsbezeichnung oder dieser geografischen Angabe führt<br />

dem<strong>zu</strong>folge auch <strong><strong>zu</strong>r</strong> Löschung der Markeneintragung. Wäre dies nicht der Fall, so<br />

würde die geografische Marke unabhängig von der Ursprungsbezeichnung oder<br />

geografischen Angabe weiter bestehen, <strong>und</strong> der Markeninhaber könnte das Reglement<br />

ändern <strong>und</strong> darin seine eigenen Kriterien durchsetzen.<br />

2.1.2 Herkunftsangaben<br />

2.1.2.1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Artikel 47 MSchG regelt den Gr<strong>und</strong>satz <strong>zu</strong>m Gebrauch einer Herkunftsangabe. So<br />

ist insbesondere vorgesehen, dass der Gebrauch einer un<strong>zu</strong>treffenden Herkunftsangabe<br />

un<strong>zu</strong>lässig ist (Art. 47 Abs. 3 Bst. a) 43. Diese Bestimmung umfasst nicht nur<br />

das Anbringen der Herkunftsangabe auf dem Produkt oder seiner Verpackung oder<br />

ihre Verwendung im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen, sondern<br />

jeden Gebrauch der Herkunftsangabe im Geschäftsverkehr, einschliesslich <strong>des</strong><br />

Gebrauchs in der Werbung im Zusammenhang mit den entsprechenden Produkten<br />

oder Dienstleistungen. So ist beispielsweise die Angabe «echte Schweizer Fahrräder»<br />

auf einem Werbeplakat ganz klar eine Herkunftsangabe. Sie muss folglich die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach den Artikeln 47 ff. erfüllen. Die Angaben «Wienerschnitzel»<br />

oder «Zürcher Geschnetzeltes» auf der Verpackung vorgekochter Produkte werden<br />

hingegen nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte aufgefasst, sondern als<br />

Bezeichnung einer besonderen Speise. Sie sind folglich keine Herkunftsangaben,<br />

sondern sogenannte Gattungsbezeichnungen. Die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

als Hintergr<strong>und</strong> einer Werbung für eine Bank stellt eine Herkunftsangabe dar.<br />

Dieser Gebrauch ist nur dann <strong>zu</strong>lässig, wenn die Bank ihren Sitz in der Schweiz hat<br />

<strong>und</strong> sich <strong>zu</strong>sätzlich ein Zentrum der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet<br />

(Art. 49 Abs. 1). Jede Verwendung von Herkunftsangaben ist demnach im Einzelfall<br />

<strong>zu</strong> prüfen. Würde beispielsweise auf einem Werbeplakat ein Auto mit dem<br />

Matterhorn im Hintergr<strong>und</strong> dargestellt, hätte der Richter die Umstände im Einzelfall<br />

nach freiem Ermessen <strong>zu</strong> würdigen, um fest<strong>zu</strong>stellen, ob das Matterhorn in diesem<br />

Fall von den massgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftsangabe aufgefasst würde<br />

oder als rein dekoratives Element, das ganz allgemein auf die Bergwelt verweist.<br />

43 Die Schweiz gewährt allen Produkten ein dem Art. 23 TRIPS-Abkommen analoges<br />

Schutzniveau (Verbot, eine un<strong>zu</strong>treffende Herkunftsangabe <strong>zu</strong> gebrauchen). Dieses<br />

Schutzniveau ist höher als der Schutz gegen Täuschung.<br />

8582

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!