22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rindfleisch angerufen werden, das als Rohstoff für «Bündnerfleisch» dient, sofern<br />

die gesetzlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind.<br />

Die Ausnahme im Sinne von Absatz 3 kann hingegen nicht geltend gemacht werden,<br />

wenn ein Rohstoff sowohl in der Schweiz als auch im Ausland verfügbar ist, im<br />

Ausland jedoch <strong>zu</strong> günstigeren Bedingungen erhältlich ist (z.B. preiswerter, innert<br />

kürzerer Frist oder <strong>zu</strong> besseren Lieferbedingungen). Die vorgesehene Ausnahme kann<br />

demnach nicht aus rein wirtschaftlichen Überlegungen geltend gemacht werden. Sie<br />

kann auch nicht herangezogen werden, wenn der in der Schweiz verfügbare Rohstoff<br />

nach Ansicht der Produzenten nicht von befriedigender Qualität ist. Wählt ein Produzent<br />

freiwillig einen ausländischen Rohstoff mit der Begründung, dieser sei von<br />

«besserer» Qualität, kann er nicht gleichzeitig vorgeben, sein Produkt sei ein Schweizer<br />

Erzeugnis. Dies wäre ganz klar widersprüchlich. In all diesen Fällen würde eine<br />

Branchenverordnung vom Bun<strong>des</strong>rat abgelehnt, da sie nicht gesetzeskonform wäre.<br />

Das zweite Kriterium, welches verarbeitete Naturprodukte kumulativ erfüllen müssen,<br />

damit sie als Schweizer Erzeugnis ausgelobt werden dürfen, ist das in Absatz 4<br />

vorgesehene Kriterium <strong>des</strong> Orts der Verarbeitung. Kommen dafür mehrere Orte in<br />

Betracht, so gilt derjenige Ort als Ort der Verarbeitung, wo mit dem Verarbeitungsschritt<br />

die wesentlichen Eigenschaften <strong>des</strong> Produkts festgelegt werden. Das Produkt<br />

ist das Resultat der vorgenommenen Tätigkeit, weshalb dieser bei der Definition der<br />

Herkunft unbedingt Rechnung <strong>zu</strong> tragen ist. Dieses Kriterium ist bereits in der<br />

schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung verankert. Die Verarbeitung von Milch<br />

<strong>zu</strong> Käse muss <strong>zu</strong>m Beispiel in der Schweiz stattfinden. Das Kriterium bezieht sich<br />

auf die Verarbeitung <strong>des</strong> Produkts <strong>und</strong> schliesst somit die Berücksichtigung von<br />

Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungstätigkeiten aus.<br />

Art. 48c Andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte<br />

Diese Bestimmung gilt für alle Produkte – wie beispielsweise industrielle Produkte<br />

<strong>und</strong> Handwerksprodukte –, die nicht in den Anwendungsbereich der ersten beiden<br />

Produktkategorien fallen (Art. 48a <strong>und</strong> 48b). Die Herkunft eines solchen Produkts<br />

bestimmt sich aufgr<strong>und</strong> von drei kumulativen Kriterien. Ein Produkt gilt als schweizerisch,<br />

wenn: 1) 60 % der Herstellungskosten <strong>des</strong> Produkts in der Schweiz angefallen<br />

sind; 2) die Tätigkeit, mit der die wesentlichen Eigenschaften <strong>des</strong> Produkts<br />

festgelegt werden, in der Schweiz stattgef<strong>und</strong>en hat; <strong>und</strong> 3) ein wesentlicher Fabrikationsschritt<br />

in der Schweiz stattgef<strong>und</strong>en hat (wobei dieses dritte Kriterium automatisch<br />

erfüllt ist, wenn die Tätigkeit, mit der die wesentlichen Eigenschaften <strong>des</strong><br />

Produkts festgelegt werden, dem wesentlichen Fabrikationsschritt entspricht).<br />

Gemäss Absatz 1 müssen 60 % der Herstellungskosten der Ware am Ort der Herkunft<br />

anfallen. Um mit dieser Bestimmung kompatibel <strong>zu</strong> sein, wird die «Swiss<br />

made»-Verordnung für Uhren revidiert <strong>und</strong> dem 60 %-Kriterium angepasst werden<br />

müssen (siehe Ziff. 5.2.4).<br />

Gemäss Absatz 2 dürfen die Kosten für die Herstellung <strong>und</strong> Zusammenset<strong>zu</strong>ng<br />

sowie für Forschung <strong>und</strong> Entwicklung neu ebenfalls in die Berechnung dieser 60 %<br />

einbezogen werden. Die Fabrikationskosten enthalten im Allgemeinen die Kosten<br />

für Rohmaterialien, Halbfabrikate, Zubehörteile, Löhne sowie die Fabrikationsgemeinkosten.<br />

Der Begriff «Forschung <strong>und</strong> Entwicklung» ist in diesem Zusammenhang<br />

weit aus<strong>zu</strong>legen, d.h. er umfasst alle Kosten der Tätigkeiten, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> Entstehung<br />

<strong>des</strong> Produkts beigetragen haben. Dieses Kriterium bringt das Hauptanliegen<br />

von Absatz 2 <strong>zu</strong>m Ausdruck: Die Kosten von Tätigkeiten, die nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Entstehung<br />

8594

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!