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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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gen <strong>zu</strong> können, so wie sie im Entwurf mit der geografischen Marke vorgesehen ist,<br />

in der Vernehmlassung mehrheitlich unterstützt.<br />

In Be<strong>zu</strong>g auf die Möglichkeit der Schaffung einer der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

gehörenden Garantiemarke «Schweiz», hat der Bun<strong>des</strong>rat die vom Fürstentum<br />

Liechtenstein <strong>und</strong> Italien in dieser Hinsicht ergriffenen Massnahmen analysiert.<br />

In Italien wurde am 30. Mai 2005 von der Abgeordnetenkammer ein<br />

Gesetzesentwurf angenommen, der die Marke «Made in Italy» schaffen soll (der<br />

Vorschlag muss im Senat noch diskutiert werden). Inhaber einer solchen Marke<br />

wäre der italienische Staat, <strong>und</strong> die wichtigste Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Verwendung<br />

beträfe das Herstellungsverfahren, welches vollständig in Italien stattfinden müsste.<br />

Der Entwurf sieht vor, dass die <strong>zu</strong>ständigen Ministerien die genauen Modalitäten für<br />

die Verwendung dieser Marke präzisieren müssen. In Liechtenstein wurde eine<br />

Marke eingetragen, die sich aus dem in Grossbuchstaben geschriebenen Wortzeichen<br />

«Liechtenstein» <strong>und</strong> aus der Abbildung von fünf stilisierten Kronen <strong>zu</strong>sammensetzt23.<br />

Inhaberin dieser Marke ist die Stiftung «Image Liechtenstein», die den<br />

Unternehmen, welche die Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemäss Markenreglement erfüllen, die<br />

Verwendung der Marke erlauben kann. So muss das Unternehmen, das die Marke<br />

benutzen möchte, seinen Sitz in Liechtenstein haben <strong>und</strong> angeben, wie es die Marke<br />

<strong>zu</strong> verwenden gedenkt <strong>und</strong> der Stiftung über die <strong>zu</strong>künftige Verwendung Rechenschaft<br />

ablegen. Dieser Ansatz wurde im Entwurf aus folgenden Gründen nicht<br />

weiterverfolgt: Die Alternative einer Garantiemarke «Schweiz» mit der Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft als Inhaberin trägt der Notwendigkeit nicht Rechnung, den<br />

Schutz geografischer Angaben in kohärenter <strong>und</strong> umfassender Weise <strong>zu</strong> regeln. Für<br />

diese Alternative wäre es nötig, dass sich eine bestimmte Branche, die von dieser<br />

Marke «Schweiz» Gebrauch machen möchte, vorgängig auf gemeinsame Kriterien<br />

für das Markenreglement einigt. Diese Lösung würde eine Doppelspurigkeit <strong>zu</strong> der<br />

von Artikel 50 MSchG bereits formulierten Möglichkeit darstellen, wonach eine<br />

Wirtschaftsbranche sich auf gemeinsame Kriterien einigen <strong>und</strong> vom Bun<strong>des</strong>rat die<br />

Ausarbeitung einer Verordnung verlangen kann, auf deren Gr<strong>und</strong>lage die Dachorganisation<br />

dieser Branche eine geografische Marke im Sinne von Artikel 27a<br />

E-MSchG beantragen kann. Die Verwaltung einer Garantiemarke «Schweiz» durch<br />

die Eidgenossenschaft <strong>und</strong> die konsequente Verteidigung dieser Marke im Ausland<br />

hätten für den B<strong>und</strong> <strong>zu</strong>dem sehr hohe Kosten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Folge.<br />

Register für geografische Angaben für Produkte<br />

Abstand genommen wurde auch von der Variante, ein Register für geografische<br />

Angaben <strong>zu</strong> schaffen, welche nur die Bezeichnung «Schweiz» enthalten. Diese<br />

Lösung trägt der Notwendigkeit nicht Rechnung, den Schutz geografischer Angaben<br />

in kohärenter <strong>und</strong> umfassender Weise <strong>zu</strong> regeln.<br />

23 Die Marke Liechtenstein wird auf der Internet-Seite <strong>des</strong> Fürstentums Liechtenstein unter<br />

der folgenden Adresse beschrieben: www.liechtenstein.li/dt/<br />

portal_fuerstentum_liechtenstein-fremdsprachig/fl-fremdsprachig-marke.htm.<br />

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