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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Nach Absatz 3 gilt der Antrag auf Löschung erst als gestellt, wenn die dafür vorgesehene<br />

Gebühr bezahlt ist. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe wird (im Rahmen<br />

der allgemeinen verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze) einerseits dem Anliegen eines<br />

kostengünstigen Verfahrens Rechnung <strong>zu</strong> tragen sein; andererseits soll die Gebühr<br />

aber auch genügend hoch sein, damit sich missbräuchliche Anträge nicht lohnen.<br />

Art. 35b (neu) Entscheid<br />

Bevor das IGE über den Löschungsantrag entscheidet, hört es beide Parteien <strong>zu</strong> den<br />

Vorbringen der Gegenpartei an (Art. 31 VwVG). Lässt sich der Markeninhaber nicht<br />

rechtzeitig oder – namentlich weil er selbst (z.B. infolge Liquidation) gar nicht mehr<br />

existiert – überhaupt nicht <strong>zu</strong>m Löschungsantrag vernehmen, so entscheidet das IGE<br />

gestützt auf die Vorbringen <strong>des</strong> Antragstellers (Art. 32 VwVG).<br />

Nach Absatz 1 Buchstabe a hat der Antragsteller den Nichtgebrauch der Marke<br />

glaubhaft <strong>zu</strong> machen. Diese Vorausset<strong>zu</strong>ng entspricht Artikel 12 Absatz 3 Teilsatz 1<br />

MSchG. Der Antragsteller hat geeignete Beweismittel (z.B. Benut<strong>zu</strong>ngsrecherchen)<br />

ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen, die dem IGE den Nichtgebrauch der Marke als glaubhaft erscheinen<br />

lassen. Dabei wird der Umstand, dass der im Register eingetragene Markeninhaber<br />

nicht mehr existiert, zweifellos ein Indiz für den fehlenden Gebrauch darstellen. Die<br />

Folgen der Beweislosigkeit trägt der Antragsteller: Gelingt es ihm nicht, den Nichtgebrauch<br />

glaubhaft <strong>zu</strong> machen, so weist das IGE den Löschungsantrag ab.<br />

Demnach hat der Markeninhaber <strong>zu</strong>m einen die Möglichkeit, die Glaubhaftmachung<br />

<strong>des</strong> Nichtgebrauchs <strong>zu</strong> bestreiten, indem er die vom Antragsteller eingereichten<br />

Belege in Frage stellt. Zum andern kann er nach Buchstabe b seinerseits den<br />

Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft<br />

machen. Erachtet es das IGE als glaubhaft, dass die Marke im massgeblichen Zeitraum<br />

gebraucht wurde – womit die Glaubhaftmachung <strong>des</strong> Nichtgebrauchs ohne<br />

Weiteres gescheitert ist – oder dass wichtige Gründe für den Nichtgebrauch gegeben<br />

sind, so weist es den Antrag ebenfalls ab.<br />

Der Antragsteller hat den Nichtgebrauch der Marke nur in der Schweiz glaubhaft <strong>zu</strong><br />

machen. Zwar gilt gemäss Artikel 5 Absatz 1 <strong>des</strong> Übereinkommens zwischen der<br />

Schweiz <strong>und</strong> Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- <strong>und</strong> Markenschutz<br />

vom 13. April 189272 ein Markengebrauch in Deutschland auch als solcher<br />

in der Schweiz. Jedoch kann diese Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nicht<br />

da<strong>zu</strong> führen, dass jeder Antragsteller von vornherein auch den Nichtgebrauch in<br />

Deutschland glaubhaft machen muss. Vielmehr kann sich gegebenenfalls der Markeninhaber<br />

auf das Übereinkommen berufen, um den rechtserhaltenden Gebrauch<br />

seiner Marke dar<strong>zu</strong>tun.<br />

Wird der Nichtgebrauch nur für einen Teil der beanspruchten Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen<br />

glaubhaft gemacht, so heisst das IGE den Antrag nur für diesen Teil gut<br />

(Abs. 2) <strong>und</strong> löscht die Marke nur für die betreffenden Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen.<br />

Nach Absatz 3 bestimmt das IGE mit dem Entscheid über den Löschungsantrag, ob<br />

<strong>und</strong> in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden <strong>zu</strong><br />

ersetzen sind. Es wird sich dabei an seine Praxis betreffend das Widerspruchsverfahren<br />

anlehnen, für welches Artikel 34 MSchG eine identische Vorschrift enthält.<br />

72 SR 0.232.149.136<br />

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