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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Geprüft <strong>und</strong> verworfen wurde ferner die Schaffung einer allumfassenden Garantiemarke<br />

«Schweiz»: Eine solche Regelung würde die Einigung aller Branchen auf<br />

gemeinsame Herkunftskriterien für deren Aufnahme in das Markenreglement voraussetzen.<br />

Zudem wäre sie für die Nutzerinnen <strong>und</strong> Nutzer mit <strong>zu</strong>sätzlichem administrativem<br />

Aufwand <strong><strong>zu</strong>r</strong> Prüfung <strong>und</strong> Erteilung der individuellen Gebrauchsberechtigung<br />

sowie mit Lizenzierungskosten verb<strong>und</strong>en. Diese Lösung stellt <strong>zu</strong>dem eine<br />

Doppelspurigkeit <strong>zu</strong> der von Artikel 50 MSchG formulierten Möglichkeit der Ausarbeitung<br />

von Branchenverordnungen dar. Letztere hat den Vorteil, dass der Bun<strong>des</strong>rat<br />

die Erarbeitung gemeinsamer Kriterien erleichtern <strong>und</strong> garantieren kann. Die<br />

weltweite Verwaltung <strong>und</strong> (gerichtliche) Durchset<strong>zu</strong>ng einer Garantiemarke<br />

«Schweiz» durch die Eidgenossenschaft oder durch eine extra hierfür <strong>zu</strong> schaffende<br />

Stiftung würde schliesslich auch den Bun<strong>des</strong>haushalt unnötigen (Prozess-)Risiken<br />

aussetzen <strong>und</strong> – aufgr<strong>und</strong> der anfallenden Markeneintragungs- <strong>und</strong> Anwalts- sowie<br />

Prozesskosten – unverhältnismässig belasten.<br />

3.3.6 Zweckmässigkeit im Voll<strong>zu</strong>g<br />

Mit den vorgesehenen Massnahmen werden die Herkunftskriterien präzisiert. Die<br />

damit verb<strong>und</strong>ene höhere Transparenz schafft Rechtssicherheit <strong>und</strong> erleichtert den<br />

Voll<strong>zu</strong>g <strong>des</strong> Schutzes der Bezeichnung «Schweiz» <strong>und</strong> <strong>des</strong> Schweizerkreuzes für die<br />

rechtsanwendenden kantonalen Behörden. Die einzige neu <strong>zu</strong> errichtende Verwaltungsstruktur<br />

(Register für geografische Angaben) sowie die verstärkte Tätigkeit <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> bei Missbräuchen werden durch das IGE realisiert. Sie belasten den B<strong>und</strong><br />

wegen der betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit <strong>des</strong> IGE nicht.<br />

Für Unternehmen ändert sich beim Anmeldeverfahren für eine Marke (das weiterhin<br />

vollständig elektronisch abgewickelt werden kann) nichts. Der Aufwand für eine<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Eintragung in das neue Register für geografische Angaben wird<br />

vergleichbar sein mit demjenigen einer Eintragung in das bereits bestehende Register<br />

für GGA bzw. GUB <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Landwirtschaft. Dank den neuen straf<strong>und</strong><br />

zivilrechtlichen Bestimmungen <strong>und</strong> den neuen Möglichkeiten <strong>des</strong> Aktivwerdens<br />

<strong>des</strong> IGE wird sich für Markeninhaber mit «Swissness»-Be<strong>zu</strong>g die Durchset<strong>zu</strong>ng im<br />

In- <strong>und</strong> Ausland vereinfachen. Dies wird angesichts der in den letzten Jahren steigenden<br />

Verlet<strong>zu</strong>ngen insbesondere im Ausland für den Ruf der Schweiz einen<br />

positiven Effekt haben.<br />

Für bestimmte Produkte gibt es bereits heute eine amtliche Kontrolle ihrer Bestandteile,<br />

unter anderem auch ihrer Herkunft. Dies ist beispielsweise bei den Lebensmitteln<br />

der Fall, die von den kantonalen Voll<strong>zu</strong>gsbehörden (Kantonschemikerinnen <strong>und</strong><br />

-chemiker) geprüft werden. Die neue Regelung schafft keine <strong>zu</strong>sätzlichen Aufgaben<br />

für diese Voll<strong>zu</strong>gsbehörden, sondern bringt lediglich eine <strong>Änderung</strong> einer bereits<br />

bestehenden Aufgabe. Neu werden die Voll<strong>zu</strong>gsbehörden die Herkunft bzw. die<br />

Konsumententäuschung nicht mehr aufgr<strong>und</strong> von verschiedenen Bun<strong>des</strong>erlassen<br />

überprüfen, sondern im Wesentlichen aufgr<strong>und</strong> der Kriterien von Artikel 48<br />

E-MSchG. Ein entsprechender Verweis wird vom Bun<strong>des</strong>rat künftig ins Lebensmittelrecht<br />

aufgenommen.<br />

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