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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Angesichts dieser Entwicklung <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> einer gründlichen Analyse <strong>des</strong> geltenden<br />

Rechts, die der Bun<strong>des</strong>rat 2006 durchgeführt hat, erweist sich die heutige Regelung<br />

als ungenügend <strong>und</strong> der wirtschaftlichen Realität <strong>zu</strong> wenig Rechnung tragend.<br />

Sie regelt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für den Gebrauch von Herkunftsangaben («Genf»,<br />

«Zürich» usw.) <strong>und</strong> somit auch der Bezeichnung «Schweiz» auf Waren nur sehr<br />

allgemein. Bis heute hat lediglich das Handelsgericht St. Gallen präzisere Kriterien<br />

entwickelt. Das Fehlen allgemeingültiger Kriterien führt <strong>zu</strong> einem Mangel an<br />

Transparenz sowie Rechtsunsicherheit bei den interessierten Unternehmen. Ähnlich<br />

unbefriedigend ist die Situation bezüglich der Benut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerkreuzes: Das<br />

Anbringen <strong>des</strong> Schweizerkreuzes auf Produkten <strong>zu</strong> gewerblichen Zwecken ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

un<strong>zu</strong>lässig, seine Verwendung für Dienstleistungen jedoch erlaubt. Diese<br />

unterschiedliche Handhabung – die in der Praxis auch nicht befolgt wird – rechtfertigt<br />

sich nicht, ist doch das Schweizerkreuz in der Werbung die wertvollste Schweizer<br />

Herkunftsangabe.<br />

Heute wird die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Schweizerkreuzes weder in der Schweiz noch auf internationaler Ebene genug<br />

rigoros bekämpft, weshalb eine Verstärkung <strong>des</strong> Schutzes notwendig ist. Auf nationaler<br />

Ebene werden Missbräuche selten strafrechtlich verfolgt, obwohl sie von den<br />

Kantonen von Amtes wegen <strong>zu</strong> verfolgen wären. Im Ausland erweist sich die Durchset<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>des</strong> Schutzes der Herkunftsangaben im Allgemeinen <strong>und</strong> der Bezeichnung<br />

«Schweiz» im Besonderen als schwierig. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Territorialitätsprinzips kann<br />

jeder Staat – unter Vorbehalt der internationalen Verträge – eigene Bestimmungen<br />

über den Schutz von Herkunftsangaben <strong>und</strong> nationalen Flaggen erlassen. Das<br />

ausländische Recht unterscheidet sich oft deutlich vom Schweizer Recht. Die Auslegung<br />

der einschlägigen internationalen Abkommen <strong>und</strong> die Rechtsprechung <strong>zu</strong>m<br />

Thema sind im Allgemeinen vage, was einen Prozess nicht nur kostspielig, sondern<br />

seinen Ausgang auch unsicher macht. Auch wird eine gerichtliche Durchset<strong>zu</strong>ng im<br />

Ausland nur selten angestrengt, vor allem <strong>des</strong>halb, weil es in den betroffenen Branchen<br />

keinen Rechtsinhaber der Bezeichnung «Schweiz» gibt, der entscheiden könnte,<br />

wie die Bezeichnung «Schweiz» <strong>und</strong> das Schweizerkreuz <strong>zu</strong> verwenden <strong>und</strong> <strong>zu</strong> verteidigen<br />

sind, <strong>und</strong> welcher Fälle missbräuchlicher Verwendung vor Gericht bringen<br />

kann.<br />

Inhalt der Vorlage<br />

1. Die Vorlage will den Wert der «Marke Schweiz» langfristig erhalten <strong>und</strong> ihre<br />

Stellung sichern. Da<strong>zu</strong> sollen im Bun<strong>des</strong>gesetz über den Schutz von Marken <strong>und</strong><br />

Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) neue Kriterien <strong><strong>zu</strong>r</strong> klareren <strong>und</strong> präzisieren<br />

Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts verankert werden. Mit<br />

anderen Worten soll festgelegt werden: Wieviel «Schweiz» muss drin sein, damit<br />

«Schweiz» draufstehen darf? So wird gesetzlich geregelt, wer die Bezeichnung<br />

«Schweiz» unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>und</strong> auf welche Art <strong>und</strong> Weise verwenden<br />

darf. Diese präziseren Kriterien erhöhen die Transparenz <strong>und</strong> die Rechtssicherheit<br />

der von den Produzentinnen <strong>und</strong> Produzenten verwendeten Herkunftsangaben <strong>und</strong><br />

sind im Interesse der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten, die die Angaben besser<br />

verstehen <strong>und</strong> bei ihrem Kaufentscheid gezielter berücksichtigen können. Die Waren<br />

werden in drei Kategorien unterteilt: in Naturprodukte, verarbeitete Naturprodukte<br />

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