22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 21 Klageberechtigung der Verbände <strong>und</strong> Konsumentenorganisationen<br />

Nach Artikel 21 sind auch die Berufs- <strong>und</strong> Wirtschaftsverbände <strong><strong>zu</strong>r</strong> Klage berechtigt,<br />

wenn sie ermächtigt sind, die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Die Anliegen <strong>des</strong> Konsumentenschutzes werden durch das Klagerecht<br />

der Konsumentenorganisationen gewahrt. Zur Klage berechtigt sind alle Organisationen,<br />

die sich statutengemäss mit Anliegen <strong>des</strong> Konsumentenschutzes befassen. Der<br />

Konsumentenschutz muss wesentliches statutarisches Ziel der Organisation sein.<br />

Art. 22 Klageberechtigung <strong>des</strong> berechtigten Gemeinwesens<br />

Wie beim Gebrauch von un<strong>zu</strong>treffenden Herkunftsangaben (siehe Ziff. 2.1.5) soll<br />

auch beim widerrechtlichen Gebrauch von öffentlichen Zeichen eine beschränkte<br />

zivilrechtliche Klagebefugnis <strong>des</strong> betroffenen Gemeinwesens eingeführt werden.<br />

Absatz 1 statuiert den entsprechenden Gr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> verweist für die Ansprüche, die<br />

von den Behörden geltend gemacht werden können, auf den Artikel 20. Dabei<br />

handelt es sich um die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Feststellung eines<br />

Rechts bzw. Rechtsverhältnisses sowie auf Unterlassung <strong>und</strong> Beseitigung einer<br />

Rechtsverlet<strong>zu</strong>ng bzw. Information über die Herkunft von widerrechtlich gekennzeichneten<br />

Waren. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann das Gericht die Veröffentlichung<br />

<strong>des</strong> Urteils anordnen.<br />

Soweit die Zeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. öffentliche Zeichen,<br />

welche die nationale Ebene betreffen, widerrechtlich gebraucht werden, soll<br />

nach Absatz 2 die Klagebefugnis dem IGE <strong>zu</strong>kommen, das nach Artikel 2 Absatz 1<br />

Buchstabe b IGEG für den Voll<strong>zu</strong>g <strong>des</strong> vorliegenden Gesetzes <strong>zu</strong>ständig ist. Für<br />

Einzelheiten da<strong>zu</strong> – insbesondere <strong>zu</strong>m Verhältnis der Klagebefugnis <strong>des</strong> IGE <strong>zu</strong><br />

<strong>des</strong>sen Aufgaben als Entscheidbehörde bei der Eintragung von Marken, wo im<br />

Rahmen der absoluten Ausschlussgründe auch ein allfälliger Verstoss gegen gelten<strong>des</strong><br />

Recht geprüft wird (Art. 2 Bst. d MSchG) – wird auf die Ausführungen <strong>zu</strong><br />

Artikel 56 E-MSchG verwiesen (Ziff. 2.1.5).<br />

Gemäss Absatz 3 bestimmen die Kantone, welche Stelle bzw. Stellen die Klagebefugnis<br />

ausüben können, wenn Wappen, Fahnen, Hoheitszeichen oder amtliche<br />

Bezeichnungen betreffend die kantonale oder kommunale Ebene widerrechtlich<br />

benützt werden.<br />

Art. 23 Einziehung<br />

Artikel 23 Absatz 1 stellt sicher, dass Gegenstände, die widerrechtlich mit einem<br />

öffentlichen Zeichen gekennzeichnet werden, aus dem Verkehr gezogen werden<br />

können. Diese Bestimmung stellt sicher, dass neben eigentlichen Waren auch Etiketten,<br />

Verpackungen, Werbemittel, Kataloge <strong>und</strong> andere Gegenstände eingezogen<br />

werden können. Als besonders einschneidende Massnahme kann das Gericht die<br />

Vernichtung der Gegenstände anordnen. Die Vernichtung dient einerseits der<br />

Abschreckung <strong>und</strong> ist andererseits ein wirksames Mittel, um den Schutz öffentlicher<br />

Zeichen konsequent durch<strong>zu</strong>setzen. Das Gericht wird explizit auch da<strong>zu</strong> ermächtigt,<br />

die Einziehung von vorwiegend der Herstellung widerrechtlicher Gegenstände<br />

dienenden Einrichtungen, Geräten <strong>und</strong> sonstigen Mitteln an<strong>zu</strong>ordnen. Die vorgeschlagene<br />

Regelung entspricht den Bestimmungen der anderen immaterialgüterrechtlichen<br />

Spezialerlasse.<br />

8642

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!