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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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von 2003 beurteilt, das von den Schweizer Nationalsozialisten bereits 1933 für eine<br />

Kampagne benutzt worden war. Auf dem Plakat «Wir säubern» werden Bonzen,<br />

Kommunisten <strong>und</strong> Juden von einem Schweizerkreuz weggefegt. Das Bezirksamt<br />

Aarau verurteilte drei Vorstandsmitglieder der Partei wegen Rassendiskriminierung<br />

<strong>zu</strong> Bussen zwischen 300 <strong>und</strong> 500 Franken 104.<br />

Art. 11 Nationale Bild- <strong>und</strong> Wortzeichen<br />

Nationale Bild- <strong>und</strong> Wortzeichen wie sie in Artikel 7 definiert sind, dürfen wie<br />

bisher unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass der Gebrauch nicht irreführend ist <strong>und</strong><br />

nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gelten<strong>des</strong> Recht verstösst,<br />

von jedermann frei gebraucht werden. Dabei erfasst der Begriff der Irreführung<br />

sowohl den Gebrauch, der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten irreführen kann, als<br />

auch den Gebrauch, der unlauteren Wettbewerb darstellt. Damit werden auch Wettbewerbshandlungen<br />

erfasst, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe <strong>und</strong><br />

Handel <strong>zu</strong>widerlaufen.<br />

Art. 12 Öffentliche Zeichen der Schweiz, die mit öffentlichen Zeichen<br />

<strong>des</strong> Auslan<strong>des</strong> verwechselbar sind<br />

Artikel 12 entspricht dem geltenden Artikel 12 WSchG. Er regelt einen Vorbehalt,<br />

wie er in Artikel 6ter Absatz 8 PVÜ vorgesehen ist. Demnach dürfen die Angehörigen<br />

eines jeden Lan<strong>des</strong>, die <strong>zu</strong>m Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen ihres<br />

Lan<strong>des</strong> ermächtigt sind, diese auch dann benutzen, wenn sie den Zeichen eines<br />

anderen Lan<strong>des</strong> ähnlich sind. Ein inländisches Zeichen darf <strong>des</strong>halb – wenn der<br />

Benutzer <strong>zu</strong>m Gebrauch berechtigt ist – auch dann gebraucht werden, wenn das<br />

inländische Zeichen mit einem ausländischen Hoheitszeichen verwechselt werden<br />

kann. So darf beispielsweise eine Produzentin aus Appenzell die Fahne von Appenzell<br />

Innerrhoden – schwarzer, aufrecht gehender Bär auf weissem Gr<strong>und</strong> – für ihre<br />

dort hergestellten Erzeugnisse verwenden. Dies unabhängig davon, dass auch die<br />

Flagge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> Berlin einen schwarzen, aufrecht gehenden Bären auf<br />

weissem Gr<strong>und</strong> enthält, wobei hier noch <strong>zu</strong>sätzlich zwei rote Längsstreifen, je ein<br />

Streifen oben <strong>und</strong> unten da<strong>zu</strong>kommen. Die beiden Zeichen sind in ihren Hauptbestandteilen<br />

doch ziemlich ähnlich, sodass sie durchaus miteinander verwechselt<br />

werden könnten. Der «Berliner Bär» ist als Hoheitszeichen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> Berlin<br />

gestützt auf Artikel 6ter PVÜ auch in der Schweiz geschützt. Mit Artikel 12 wird<br />

sichergestellt, dass die Appenzeller Produzenten den «Appenzeller Bär» trotz einer<br />

möglichen Verwechslungsgefahr mit dem «Berliner Bären» <strong>zu</strong> Recht verwenden<br />

darf.<br />

Art. 13 Gebrauch von Zeichen als Herkunftsangaben<br />

Werden die Zeichen gemäss den Artikeln 8, 10 <strong>und</strong> 11 oder damit verwechselbare<br />

Zeichen von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische<br />

Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so sind die Bestimmungen<br />

der Artikel 47 ff. MSchG anwendbar. Wie die Herkunftserwartung erweckt wird,<br />

spielt für die Qualifikation als geografische Herkunft keine Rolle. Ob eine Herkunftserwartung<br />

geweckt wird <strong>und</strong> damit eine Herkunftsangabe im Sinne <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong><br />

vorliegt, ist jeweils im konkreten Fall nach dem Gesamteindruck<br />

104 Entscheid <strong>des</strong> Bezirksamts Aarau vom 1. Juli 2005 im Verfahren ST.2003.4839.<br />

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