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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine angeschuldigte Person mangels<br />

Vorsatzes oder mangels Verschuldens freigesprochen wird, der objektive Tatbestand<br />

der Verlet<strong>zu</strong>ng der öffentlichen Zeichen jedoch erfüllt ist. Die Einziehung kann auch<br />

verfügt werden, wenn die Gegenstände keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen,<br />

der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Folge haben.<br />

Die Vernichtung dient der Abschreckung; gleichzeitig ist sie ein wirksames Mittel,<br />

um dem Schutz der öffentlichen Zeichen Nachachtung <strong>zu</strong> verschaffen. Diese<br />

Bestimmung stimmt vom Inhalt her weitgehend mit der Regelung im Designrecht<br />

überein, ist aber sprachlich überzeugender.<br />

Art. 31 Strafverfolgung<br />

Absatz 1 entspricht dem in Artikel 123 BV verankerten Gr<strong>und</strong>satz, wonach die<br />

Kantone für die Strafverfolgung <strong>zu</strong>ständig sind. Die Bestimmung wiederholt den<br />

bereits bis anhin geltenden Gr<strong>und</strong>satz ausdrücklich.<br />

In Absatz 2 wird – wie beim Gebrauch un<strong>zu</strong>treffender Herkunftsangaben – das IGE<br />

ausdrücklich ermächtigt, bei der <strong>zu</strong>ständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde<br />

Anzeige <strong>zu</strong> erstatten <strong>und</strong> im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahr<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen <strong>zu</strong> Artikel 64 Absatz 3<br />

E-MSchG (Ziff. 2.1.6) verwiesen.<br />

2.3.6 5. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung<br />

Art. 32<br />

In Übereinstimmung mit den anderen immaterialgüterrechtlichen Erlassen soll die<br />

Hilfeleistung der Zollverwaltung explizit festgeschrieben werden. Artikel 32 verweist<br />

auf die Bestimmungen über die Hilfeleistung der Zollverwaltung im Markenschutzgesetz.<br />

Diese Bestimmungen wurden im Rahmen der Patentgesetzrevision<br />

vom 22. Juni 2007 ergänzt <strong>und</strong> sind auf den 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Es kann<br />

diesbezüglich auf die entsprechenden Erläuterungen in der <strong>Botschaft</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> <strong>Änderung</strong><br />

<strong>des</strong> Patentgesetzes <strong>und</strong> <strong>zu</strong>m Bun<strong>des</strong>beschluss über die Genehmigung <strong>des</strong> Patentrechtsvertrags<br />

<strong>und</strong> der Ausführungsverordnung verwiesen werden108. Die Zollverwaltung soll mit diesen Bestimmungen ermächtigt werden, das betroffene<br />

Gemeinwesen auf das Verbringen von Waren oder Gegenständen ins schweizerische<br />

Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet aufmerksam <strong>zu</strong> machen,<br />

die widerrechtlich mit öffentlichen Zeichen gekennzeichnet sind. Die Rechtsstellung<br />

<strong>des</strong> Gemeinwesens im Kampf gegen die widerrechtliche Benut<strong>zu</strong>ng seiner Hoheitszeichen<br />

<strong>und</strong> gegen die un<strong>zu</strong>lässige Verwendung der öffentlichen Zeichen soll damit<br />

gestärkt <strong>und</strong> das Sicherstellen von widerrechtlich gekennzeichneten Waren erleichtert<br />

werden. Zu beachten ist allerdings, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift<br />

handelt <strong>und</strong> die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, eine systematische Suche nach<br />

verdächtigen Sendungen bzw. eine eigentliche Kontrolle vor<strong>zu</strong>nehmen. Stellt die<br />

Zollverwaltung verdächtige Waren beim Verbringen ins schweizerische Zollgebiet<br />

oder aus dem Zollgebiet fest, so gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen:<br />

108 BBl 2006 1, Ziff. 1.4.2, 2.4.4.3 bzw. 2.4.2.<br />

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