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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Die Artikel 27c–27e sind mutatis mutandis auf alle geografischen Marken nach<br />

Artikel 27a anwendbar. Der redaktionellen Einfachheit halber beziehen sich die<br />

folgenden Erläuterungen nur auf die Marke nach Artikel 27a Buchstabe a.<br />

Art. 27c (neu) Markenreglement<br />

Der Inhaber einer geografischen Marke soll im Reglement nicht <strong>zu</strong>sätzliche Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

einführen dürfen, die im Pflichtenheft oder in der massgeblichen Regelung<br />

selber nicht vorgesehen sind. Das Markenreglement muss also dem Pflichtenheft<br />

oder der massgeblichen Regelung entsprechen. Oder einfacher ausgedrückt:<br />

Das Pflichtenheft oder die Regelung sind das Reglement.<br />

Artikel 27c Absatz 3 schreibt vor, dass das Reglement für den Gebrauch der geografischen<br />

Marke kein Entgelt vorsehen darf. In der Tat darf jede Person, die die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

<strong>des</strong> Reglements erfüllt, eine geografische Marke nach Artikel 27a<br />

gebrauchen. Weder schuldet sie dafür dem Inhaber ein Entgelt noch benötigt sie<br />

<strong>des</strong>sen Erlaubnis. Wie bei den entsprechenden Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> den<br />

geschützten geografischen Angaben stellt diese Bestimmung einen Schutz dar für<br />

alle diejenigen Benutzer, die das Markenreglement einhalten. Diese Regel rechtfertigt<br />

sich angesichts <strong>des</strong> besonderen Wesens der geografischen Marke im Sinne von<br />

Artikel 27a, wonach Ursprungsbezeichnungen <strong>und</strong> geografische Angaben von allen<br />

frei verwendet werden dürfen, die sich an die im Pflichtenheft definierten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

halten.<br />

Art. 27d (neu) Rechte<br />

Der Inhaber einer geografischen Marke kann seine Rechte (Ausschliesslichkeitsrechte<br />

<strong>des</strong> Markeninhabers) einzig gegenüber Benutzern geltend machen, die sich<br />

nicht an das Pflichtenheft der als Marke geschützten Ursprungsbezeichnung oder<br />

geografischen Angabe halten. Auch Artikel 50a Absatz 6 verwendet den Begriff<br />

«identische oder vergleichbare Waren». Konkret bedeutet dies, dass der Inhaber<br />

gegen die Verwendung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen<br />

Angabe für identische oder vergleichbare Waren intervenieren kann, die nicht aus<br />

diesem Ort stammen oder die nicht über die Eigenschaften oder Qualitäten verfügen,<br />

die im Pflichtenheft stehen (auch wenn die Produkte tatsächlich aus diesem Ort<br />

kommen). Hingegen kann er nicht gegen die Benut<strong>zu</strong>ng der Ursprungsbezeichnung<br />

oder geografischen Angabe für andere, nicht vergleichbare Waren vorgehen, die<br />

tatsächlich aus diesem Ort kommen (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 50a Ziff. 2.1.3). Im<br />

ersteren Fall kann der Inhaber also in diesem beschränkten Rahmen vom Rechtsschutz<br />

nach den Artikeln 52 ff. <strong>und</strong> 61 ff. MSchG Gebrauch machen. Der Inhaber<br />

der Marke «Gruyère», die der Ursprungsbezeichnung entspricht, kann seine Marke<br />

vor dem Zivilgericht verteidigen, wenn er die Rechtsmittel <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong><br />

nutzt, oder vor dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin, wenn er die<br />

Rechtsmittel <strong>des</strong> Ursprungsrechts nutzt.<br />

Die Gruppierung, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach<br />

Artikel 16 LwG oder Artikel 50a hat registrieren lassen, kann eine geografische<br />

Marke nach Artikel 27a eintragen lassen. Da diese Gruppierung aus Benutzern der<br />

Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe besteht (Produzenten <strong>und</strong><br />

Hersteller aus dem entsprechenden geografischen Gebiet), muss Artikel 27d<br />

Absatz 1 eine Ausnahme vorsehen, die es allen Benutzern, die das Pflichtenheft<br />

erfüllen, ermöglicht, die geografische Marke <strong>zu</strong> gebrauchen. Die Einhaltung der<br />

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