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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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ausgehen könnten, dass es sich bei der Beratungsstelle um eine amtliche Stelle<br />

handelt. Dabei erfasst der Begriff der Irreführung sowohl den Gebrauch, der Konsumentinnen<br />

<strong>und</strong> Konsumenten irreführen kann, als auch den Gebrauch, der unlauteren<br />

Wettbewerb darstellt.<br />

Der für die gesamte Privatrechtsordnung geltende Vorbehalt der guten Sitten ist<br />

auch bei der Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes <strong>und</strong> der Schweizerfahne <strong>zu</strong> beachten.<br />

Obwohl die guten Sitten sich kaum in einer allgemein verbindlichen Weise<br />

definieren lassen <strong>und</strong> sie gleichzeitig einem ständigen Wandel unterworfen sind,<br />

kann ihr Anrufen in krassen Missbrauchsfällen der Einhaltung landläufiger moralischer<br />

oder ethischer Gr<strong>und</strong>sätze dienen. Ein Verstoss gegen die guten Sitten liegt<br />

vor, wenn die Verwendung eines Zeichens gegen das allgemeine Anstandsgefühl<br />

(herrschende Moral) oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen<br />

Prinzipien <strong>und</strong> Wertmassstäbe verstösst. Der Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

gilt dann als sittenwidrig, wenn er geeignet ist, das sittliche oder moralische Empfinden<br />

weiter Volkskreise <strong>zu</strong> verletzen oder wenn er den Respekt vor dem Gemeinwesen<br />

vermissen lässt. Bei der Missachtung <strong>des</strong> Gemeinwesens ist im Einzelfall<br />

eine Abwägung zwischen der Meinungsäusserungs- <strong>und</strong> Kunstfreiheit sowie dem<br />

Respekt vor dem Gemeinwesen vor<strong>zu</strong>nehmen. Nicht jede kritische oder gar provozierende<br />

Darstellung der Schweizerfahne stellt einen Verstoss gegen die guten Sitten<br />

dar. Der Protest gegenüber einem Staat sollte mit Blick auf die Verhältnismässigkeit<br />

<strong>und</strong> die Meinungsäusserungsfreiheit nicht kriminalisiert werden. Demgegenüber<br />

dürfte beispielsweise bei sexuell anstössigen oder eindeutig rassistischen Darstellungen<br />

Sittenwidrigkeit vorliegen, selbst wenn diese die entsprechenden Tatbestandsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

<strong>des</strong> Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht <strong>zu</strong> erfüllen<br />

vermögen103. Dem Begriff «Verstoss gegen die öffentliche Ordnung» kommt eine ähnliche Funktion<br />

<strong>zu</strong>. Als «Verstoss gegen die öffentliche Ordnung» gilt die Darstellung oder die<br />

Verwendung der Fahnen <strong>und</strong> Hoheitszeichen, wenn dieser Gebrauch gegen die<br />

rechtlichen oder sozialen Gr<strong>und</strong>auffassungen der Schweiz (die verfassungsmässige<br />

Gr<strong>und</strong>ordnung) verstösst. Ordnungswidrig ist auch ein Gebrauch, der die schweizerischen<br />

Lan<strong>des</strong>interessen beeinträchtigt, das Ansehen der Schweiz herabmindert<br />

oder die diplomatischen Beziehungen <strong>zu</strong> einem anderen Staat stören könnte. Dies ist<br />

etwa bei der Verwendung im Zusammenhang mit verbotenen Organisationen der<br />

Fall.<br />

Schliesslich darf die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes nicht gegen gelten<strong>des</strong><br />

Recht verstossen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Bun<strong>des</strong>gesetz vom<br />

25. März 1954 betreffend den Schutz <strong>des</strong> Zeichens <strong>und</strong> <strong>des</strong> Namens <strong>des</strong> Roten<br />

Kreuzes (in der Folge: Rotkreuz-Gesetz) <strong>zu</strong> beachten. Es besagt, dass weder das<br />

«Rote Kreuz» noch alle damit verwechselbaren Zeichen als Marke eingetragen oder<br />

verwendet werden dürfen. Aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes muss der Gebrauch <strong>des</strong><br />

Schweizerkreuzes – das mit dem Zeichen <strong>des</strong> Roten Kreuzes verwechselt werden<br />

kann – in gewissen Fällen verboten werden (für weitere Ausführungen da<strong>zu</strong> siehe<br />

Ziff. 2.3.7). Daneben sind viele gesetzliche Vorschriften <strong>zu</strong> beachten, die in erster<br />

Linie <strong>zu</strong>m Schutz der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten vor einer Irreführung<br />

erlassen worden sind (z.B. in der Lebensmittelgesetzgebung). Als Verstoss gegen<br />

gelten<strong>des</strong> Recht wurde beispielsweise die Verwendung eines Plakats durch die<br />

Partei National Orientierter Schweizer im Kanton Aargau im Nationalratswahlkampf<br />

103 Art. 197 <strong>und</strong> 262 bis StGB.<br />

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