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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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tungen in der Schweiz unter einer Schweizer Herkunftsbezeichnung anbieten, sofern<br />

sie die in Absatz 1 enthaltenen Kriterien erfüllt. Ob dieselbe Tochtergesellschaft ihre<br />

Dienstleistungen auch im Ausland unter dem Hinweis auf ihre Beziehung <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Schweiz (z.B. unter Verwendung der Bezeichnung «Swiss-Investment AG») anbieten<br />

darf, entscheidet sich demgegenüber nach dem <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung kommenden<br />

ausländischen Recht; die schweizerische Gesetzgebung steht dem in keiner Weise<br />

entgegen.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass sofern eine Herkunftsangabe im Zusammenhang mit der<br />

entsprechenden Dienstleistung Erwartungen in Be<strong>zu</strong>g auf die Eigenschaften oder die<br />

Qualität der Dienstleistung weckt, diese <strong>zu</strong>sätzlichen Kriterien bei der Beurteilung<br />

der Rechtmässigkeit der Herkunftsangabe mit in Betracht <strong>zu</strong> ziehen sind. Darunter<br />

fallen auch Kriterien, welche qualifizierte Herkunftsangaben für Dienstleistungen<br />

auszeichnen. Diese Bestimmung entspricht sinngemäss dem auf Waren anwendbaren<br />

Artikel 48 Absatz 2.<br />

Absatz 3 regelt, entsprechend Artikel 48d Buchstabe b für Waren, den Fall, dass eine<br />

Dienstleistung die Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 nicht erfüllt, der<br />

Dienstleistungserbringer aber nachweisen kann, dass die Herkunftsangabe für seine<br />

Dienstleistung nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise jedoch<br />

rechtmässig verwendet wird (vgl. die Ausführungen <strong>zu</strong> Art. 48d Bst. b).<br />

Absatz 4 regelt die Anerkennung von ausländischen Herkunftsangaben für Dienstleistungen<br />

in gleicher Weise wie dies für Waren vorgesehen ist (vgl. die Ausführungen<br />

<strong>zu</strong> Art. 48 Abs. 5).<br />

2.1.2.4 Verordnungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

Art. 50 Abs. 1 (neu)<br />

Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage kann der Bun<strong>des</strong>rat – sofern er dies als<br />

notwendig erachtet – eine allgemeine Verordnung für alle Branchen (oder einen Teil<br />

davon) ausarbeiten, die sich nicht auf gemeinsame Kriterien oder min<strong>des</strong>tens deren<br />

gemeinsame Stossrichtung geeinigt haben (Art. 50 Abs. 1). Anders als die Verordnung<br />

nach Artikel 50 Absatz 2, welche nur Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine schweizerische<br />

Herkunftsangabe für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung<br />

regeln kann, enthält die Verordnung nach Artikel 50 Absatz 1 allgemeinere Regelungen<br />

für verschiedene Produkte <strong>und</strong> Dienstleistungen. Sie kann beispielsweise<br />

Einzelheiten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Berechnung der Herstellungskosten (Art. 48c Abs. 1) oder <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Berücksichtigung eines Rohstoffes (Art. 48b Abs. 1) enthalten.<br />

Da in dieser Verordnung nicht alle Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>m Gebrauch einer bestimmten<br />

Herkunftsangabe für ein spezifisches Produkt festgelegt werden, ist es nicht<br />

möglich, die Herkunftsangabe, die Produkte <strong>und</strong> den Inhaber präzise <strong>zu</strong> bestimmen.<br />

Genau diese Elemente sind jedoch zentral <strong>und</strong> notwendig für die Eintragung einer<br />

Marke, wehalb die Eintragung einer geografischen Marke nach Artikel 27a gestützt<br />

auf eine Verordnung nach Artikel 50 Absatz 1 nicht möglich ist.<br />

Art. 50 Abs. 2 (neu)<br />

Die Herkunftsangaben werden mit Hilfe allgemeiner Kriterien für Naturprodukte,<br />

verarbeitete Naturprodukte <strong>und</strong> andere, insbesondere Industrieprodukte definiert.<br />

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