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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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2.2 Andere Bun<strong>des</strong>gesetze<br />

2.2.1 Bun<strong>des</strong>gesetz vom 24. März 1995 über Statut<br />

<strong>und</strong> Aufgaben <strong>des</strong> Eidgenössischen Instituts<br />

für Geistiges Eigentum<br />

Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Ausdruck «Institut» durch den Ausdruck<br />

«IGE» ersetzt.<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Der geltende Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f IGEG sieht vor, dass das IGE sich an<br />

der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet <strong>des</strong> geistigen Eigentums beteiligt.<br />

Die <strong>Botschaft</strong> <strong>zu</strong>m IGEG führt da<strong>zu</strong> aus, dass das IGE auch eigene solche Projekte<br />

realisieren kann73. Mit der Durchführung einer beschränkten Anzahl solcher, auf die<br />

Schwerpunktthemen <strong>des</strong> IGE ausgerichteter, eigener Projekte hat das IGE erst 2007<br />

begonnen. Dabei hat sich gezeigt, dass das IGE da<strong>zu</strong>, wie die anderen in der Entwicklungs<strong>zu</strong>sammenarbeit<br />

tätigen Bun<strong>des</strong>stellen, zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich beschränkte<br />

Staatsverträge abschliessen können muss, welche die Einzelheiten entsprechender<br />

Projekte mit dem Partnerland regeln. Andernfalls können die entsprechenden Projektpläne<br />

nicht effizient ausgehandelt <strong>und</strong> beschlossen werden. Diesbezüglich fehlt<br />

aber eine entsprechende Kompetenzdelegation an das IGE; sie soll mit der <strong>Änderung</strong><br />

von Artikel 2 Absatz 3bis IGEG geschaffen werden.<br />

Sachlich ist die Kompetenz auf Projekte im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums beschränkt,<br />

welche vom IGE selbst finanziert werden. Sie überschneidet sich <strong>des</strong>halb<br />

in aller Regel nicht mit entsprechenden Kompetenzen anderer Bun<strong>des</strong>stellen, wie<br />

der Direktion für Entwicklung <strong>und</strong> Zusammenarbeit, <strong>des</strong> Eidgenössischen Departements<br />

für auswärtige Angelegenheiten <strong>und</strong> <strong>des</strong> Staatssekretariats für Wirtschaft <strong>des</strong><br />

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. Die Bestimmung enthält <strong>zu</strong>dem<br />

eine Verpflichtung <strong>des</strong> IGE, seine entsprechenden Abkommen mit anderen Aktivitäten<br />

der Bun<strong>des</strong>verwaltung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit <strong>zu</strong><br />

koordinieren. Soweit das IGE Kooperationsprojekte im Auftrag einer anderen federführenden<br />

Bun<strong>des</strong>stelle durchführt, ist diese Bestimmung nicht relevant, da das IGE<br />

in diesem Fall einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nicht selbst abschliesst.<br />

Dem B<strong>und</strong> entstehen aufgr<strong>und</strong> der neuen Kompetenzbestimmung keine<br />

Kosten, da das IGE die Projekte vollumfänglich mit seinen Einnahmen aus den<br />

Schutzrechtsgebühren finanziert.<br />

Bei diesen Verträgen handelt es sich stets um solche von beschränkter Tragweite im<br />

Sinne von Artikel 7a Absatz 2 <strong>des</strong> Regierungs- <strong>und</strong> Verwaltungsorganisationsgesetzes<br />

vom 21. März 1997 (RVOG), weshalb sie in der Kompetenzabgren<strong>zu</strong>ng zwischen<br />

dem Parlament <strong>und</strong> dem Bun<strong>des</strong>rat auch ohne die vorgeschlagene Bestimmung<br />

bereits in der Kompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates liegen. Der Bun<strong>des</strong>rat könnte den<br />

Abschluss dieser Verträge nach Artikel 48a Absatz 1 RVOG wiederum an das IGE<br />

delegieren. Aus Gründen der Transparenz innerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>und</strong> insbesondere<br />

gegenüber den ausländischen Projektpartnern ist es jedoch angezeigt, die Kompetenzdelegation<br />

an das IGE im Rahmen der einschlägigen Sachnorm <strong>des</strong> IGEG <strong>zu</strong><br />

73 «Hier ist es dem Institut selber oder in Zusammenarbeit mit andern nationalen <strong>und</strong><br />

internationalen Organisationen insbesondere möglich, vermittelnd <strong>und</strong> beratend in<br />

Erscheinung <strong>zu</strong> treten; …», vgl. BBl 1994 III 1992.<br />

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