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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Absatz 2 räumt dem Gericht ein weites Ermessen ein bei der Entscheidung, was mit<br />

den eingezogenen Gegenständen <strong>zu</strong> geschehen hat. Es hängt vom konkreten Einzelfall<br />

ab, welche Massnahme das Gericht schliesslich verfügt. Ziel ist, die beschlagnahmten<br />

Gegenstände so <strong>zu</strong> verändern, dass sie ohne die geschützten öffentlichen<br />

Zeichen verwendet werden können. Die Zerstörung der Gegenstände soll dabei in<br />

der Regel die Ultima Ratio darstellen.<br />

Art. 24 Einzige kantonale Instanz<br />

In der Vernehmlassung hat eine Reihe von Teilnehmenden vorgeschlagen, für zivile<br />

Streitigkeiten nur eine einzige kantonale Instanz vor<strong>zu</strong>sehen. Diesem Anliegen wird<br />

mit Artikel 24 vollumfänglich Rechnung getragen. Bereits heute schreibt das Bun<strong>des</strong>recht<br />

den Kantonen für die Beurteilung der meisten immaterialgüterrechtlichen<br />

Klagen eine einzige Instanz vor (vgl. Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art. 64<br />

Abs. 3 URG, Art. 42 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 20. März 1975 über den Schutz von<br />

Pflanzenzüchtungen), für Patentrechtsstreitigkeiten sogar eine einzige eidgenössische<br />

Instanz (vgl. <strong>Botschaft</strong> <strong>zu</strong>m Patentgerichtsgesetz vom 7. Dezember 2007107). Entsprechend den meisten anderen immaterialgüterrechtlichen Erlassen <strong>und</strong> weil die<br />

Spezialmaterie nach einer Konzentration <strong>des</strong> rechtlichen <strong>und</strong> fachlichen Wissens bei<br />

einem einzigen kantonalen Gericht verlangt, ist <strong>des</strong>halb auch im Wappenschutzgesetz<br />

nur eine einzige kantonale Instanz vor<strong>zu</strong>sehen. Die ZPO wird entsprechend<br />

ergänzt (siehe da<strong>zu</strong> Ziff. 2.3.7). Nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts<br />

ist insbesondere auch die Frage der Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht<br />

einheitlich <strong>zu</strong> umschreiben (BGE 4A_101/2007 vom 28. August 2007,<br />

sic! 1/2008 S. 52 ff.). Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong><strong>zu</strong>r</strong> Beurteilung der Verwechslungsgefahr<br />

gelten gemäss dem erwähnten Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheid auch für Hoheitszeichen.<br />

Art. 25 Vorsorgliche Massnahmen<br />

Im geltenden Wappenschutzgesetz sind in Artikel 16 bereits Bestimmungen über<br />

vorsorgliche Massnahmen enthalten. Weil rasches richterliches Eingreifen gerade im<br />

Immaterialgüterrecht immer wieder nötig ist, enthalten sämtliche entsprechenden<br />

Spezialerlasse Vorschriften über vorsorgliche Massnahmen (Art. 65 URG; Art. 59<br />

MSchG; Art. 38 DesG; Art. 77 PatG). In Angleichung an diese Bestimmungen wird<br />

die Formulierung auch im Wappenschutzgesetz entsprechend angepasst. Im Übrigen<br />

wird auf die Bestimmungen der ZPO verwiesen (Art. 262 ff. ZPO).<br />

Art. 26 Veröffentlichung <strong>des</strong> Urteils<br />

Die Veröffentlichung <strong>des</strong> Urteils nach Artikel 26 ist auch in den übrigen Immaterialgüterrechtserlassen<br />

vorgesehen (Art. 66 URG; Art. 60 MSchG; Art. 37 DesG;<br />

Art. 70 PatG), weshalb das Wappenschutzgesetz in Angleichung an diese Erlasse<br />

ebenfalls eine entsprechende Bestimmung enthält. Das Gericht kann auf Antrag der<br />

obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht<br />

wird. Es bestimmt Art <strong>und</strong> Umfang der Veröffentlichung. Die Veröffentlichung<br />

<strong>des</strong> Urteils dient der Aufklärung der interessierten Kreise <strong>und</strong> damit der<br />

Rechtssicherheit. Sie dient aber auch der Prävention, insbesondere in Fällen systematisch<br />

angelegter Verlet<strong>zu</strong>ngen oder wenn aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Verhaltens oder der<br />

Uneinsichtigkeit <strong>des</strong> Verletzers weitere Verstösse <strong>zu</strong> befürchten sind. Im Sinne einer<br />

107 BBl 2008 455<br />

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