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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Prinzip<br />

Ausgangspunkt ist Artikel 12 MSchG, wonach das Recht an einer Marke, die während<br />

eines Zeitraums von fünf Jahren ohne wichtige Gründe nicht gebraucht wurde,<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann. Eine solche Marke bleibt zwar formell im<br />

Register eingetragen, hat aber materiell ihren Inhalt <strong>und</strong> damit letztlich auch ihre<br />

Berechtigung verloren: Marken, die im Wirtschaftsverkehr nicht benützt werden,<br />

verdienen keinen Schutz <strong>und</strong> sind demnach wieder frei<strong>zu</strong>geben. Allerdings erhalten<br />

Dritte, die ein ähnliches Zeichen benützen oder selbst als Marke eintragen lassen<br />

wollen, erst mit der Löschung der nicht (mehr) gebrauchten Marke aus dem Register<br />

verbindlich Gewissheit über den Nichtbestand <strong>des</strong> fremden Rechts.<br />

Nach geltendem Recht kann die Löschung einer nicht gebrauchten Marke nur durch<br />

Klage beim Zivilrichter erreicht werden. Das Gesetz nennt zwar die Löschungsklage<br />

wegen Nichtgebrauchs nicht ausdrücklich, setzt sie aber stillschweigend voraus<br />

(BGE 130 III 267, E. 2.2). Eine Löschung in einem Verfahren vor dem IGE ist im<br />

Gesetz bislang nicht vorgesehen. Dies hat <strong><strong>zu</strong>r</strong> Folge, dass selbst in klaren Fällen der<br />

aufwendige <strong>und</strong> kostenintensive Gerichtsweg beschritten werden muss, um eine<br />

materiell untergegangene Marke aus dem Register löschen <strong>zu</strong> lassen <strong>und</strong> dieses<br />

damit wieder in Einklang mit der Rechtswirklichkeit <strong>zu</strong> bringen (da keine Möglichkeit<br />

der Löschung durch das IGE bestand, musste im Fall, der dem BGE 115 II 276<br />

<strong>zu</strong>gr<strong>und</strong>e lag <strong>zu</strong>nächst eine bereits liquidierte Gesellschaft wieder in das Handelsregister<br />

eingetragen werden, damit der Löschungsanspruch gegen sie gerichtlich<br />

durchgesetzt werden konnte). Mit der Einführung eines vereinfachten Löschungsverfahrens<br />

vor dem IGE soll namentlich für solche Fälle Abhilfe geschaffen werden.<br />

Ein Löschungsverfahren für nicht gebrauchte Marken vor der Registerbehörde<br />

besteht unter anderem in Deutschland <strong>und</strong> vor dem Harmonisierungsamt für den<br />

Binnenmarkt betreffend Gemeinschaftsmarken: Während das Verfahren vor dem<br />

deutschen Patent- <strong>und</strong> Markenamt bereits dann endet <strong>und</strong> der Antragsteller auf den<br />

Gerichtsweg verwiesen wird, wenn der Markeninhaber der Löschung innert einer<br />

Frist von zwei Monaten widerspricht (§ 53 MarkenG) 71, sieht die Verordnung (EG)<br />

Nr. 207/2009 ein Zweiparteienverfahren mit mehreren Schriftenwechseln vor<br />

(Art. 56 <strong>und</strong> 57), in <strong>des</strong>sen Rahmen der Markeninhaber den Nachweis der ernsthaften<br />

Benut<strong>zu</strong>ng der Marke <strong>zu</strong> führen hat (Regel 40 der Verordnung (EG)<br />

Nr. 2868/95).<br />

Das hier vorgeschlagene Löschungsverfahren verfolgt einen Mittelweg zwischen<br />

diesen beiden Modellen: Anders als im deutschen Recht genügt nicht schon ein<br />

blosser Löschungsantrag, sondern der Antragsteller hat den Nichtgebrauch glaubhaft<br />

<strong>zu</strong> machen (vgl. auch Art. 12 Abs. 3 MSchG). Damit wird sichergestellt, dass eine<br />

gewisse materielle Prüfung der Rechtslage auch dann erfolgt, wenn sich der Markeninhaber<br />

im Verfahren nicht vernehmen lässt. Ausserdem stellt die Substanziierungspflicht<br />

eine Massnahme gegen missbräuchliche Anträge dar. Andererseits<br />

genügt auch seitens <strong>des</strong> Markeninhabers nicht schon ein blosser Einspruch, damit<br />

ein genügend substanziierter Löschungsantrag abgewiesen wird. Der Inhaber hat<br />

vielmehr auf<strong>zu</strong>zeigen, dass die Marke ernsthaft gebraucht wird oder wichtige Gründe<br />

für den Nichtgebrauch vorliegen. Anders als im Verfahren vor dem Harmonisierungsamt<br />

für den Binnenmarkt ist darüber aber kein strenger Beweis <strong>zu</strong> führen,<br />

71 Gesetz über den Schutz von Marken <strong>und</strong> sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom<br />

25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 (1995, 156); 1996, 682), <strong>zu</strong>letzt geändert durch Art. 4<br />

<strong>des</strong> Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191).<br />

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