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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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<strong>Änderung</strong> wird dem Anliegen der Motion entsprochen, weshalb die Abschreibung<br />

der Motion beantragt wird.<br />

1.3 Beantragte Neuregelung<br />

Kriterien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bestimmung <strong>des</strong> Orts der Herkunft<br />

Die Revisionsvorlage <strong>zu</strong>m MSchG (E-MSchG) legt die Kriterien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bestimmung<br />

der Herkunft einer Ware fest. Diese Kriterien gelten auch für schweizerische Herkunftsangaben<br />

(beispielsweise Bezeichnungen wie «Schweiz», «Genf», «Zürich»<br />

usw.). Die Waren werden in drei Kategorien unterteilt: in Naturprodukte, verarbeitete<br />

Naturprodukte <strong>und</strong> industrielle Produkte10. Konkret darf also unter Vorbehalt<br />

<strong>des</strong> geltenden Rechts (siehe den Hinweis bezüglich Medikamente in den Erläuterungen<br />

<strong>zu</strong> Art. 48 E-MSchG) eine Herkunftsangabe rechtmässig auf einem Produkt<br />

angebracht werden, wenn die Kriterien der entsprechenden Kategorie erfüllt sind.<br />

Für Naturprodukte (wie Pflanzen, Mineralwasser oder Tiere) bestimmt sich die<br />

Herkunft aufgr<strong>und</strong> eines einzigen Kriteriums, das je nach Art <strong>des</strong> Produkts variiert.<br />

Sie entspricht beispielsweise dem Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse<br />

oder dem Ort der Ernte für pflanzliche Erzeugnisse.<br />

Für verarbeitete Naturprodukte (wie z.B. Käse) <strong>und</strong> für industrielle Produkte (wie<br />

z.B. Messer), sorgt ein System, das auf kumulativen Kriterien basiert, für die tatsächliche<br />

Anknüpfung <strong>des</strong> Produkts an den Ort der Herkunft. Für eine detaillierte<br />

Darstellung dieser Regelung mit Beispielen siehe die Erläuterungen <strong>zu</strong> den Artikeln<br />

48 ff. E-MSchG (Ziff. 2.1.2.2). Es sind die folgenden Kriterien:<br />

1. Die Tätigkeit, mit der die wesentlichen Eigenschaften <strong>des</strong> Produkts festgelegt<br />

werden (Verarbeitung, Fabrikation, Zusammenset<strong>zu</strong>ng, Forschung <strong>und</strong><br />

Entwicklung), muss in der Schweiz stattfinden. Dabei handelt es sich um<br />

eine Tätigkeit, die massgeblich <strong><strong>zu</strong>r</strong> Schaffung <strong>des</strong> Endprodukts beiträgt,<br />

weshalb es unumgänglich ist, dieser bei der Bestimmung der Herkunft<br />

Rechnung <strong>zu</strong> tragen.<br />

Bei einem verarbeiteten Naturprodukt wie beispielsweise Käse, muss die<br />

Verarbeitung (von der Milch <strong>zu</strong>m Käse) in der Schweiz stattfinden. Ein<br />

industrielles Produkt, beispielsweise eine Uhr, muss in der Schweiz <strong>zu</strong>sammengesetzt<br />

werden.<br />

2. Es muss ein physischer Zusammenhang zwischen dem Produkt <strong>und</strong> dem<br />

geografischen Gebiet der Schweiz bestehen. Diese Min<strong>des</strong>tanforderung ist<br />

unerlässlich, um die Kohärenz <strong>des</strong> Systems der Herkunftsangaben <strong>zu</strong><br />

gewährleisten. Ansonsten könnten nämlich gewisse Produkte, deren wesentliche<br />

Eigenschaften ausschliesslich (oder <strong>zu</strong> einem grossen Teil) durch Forschung<br />

<strong>und</strong> Entwicklung festgelegt werden, als «Swiss made» bezeichnet<br />

werden, obwohl kein einziger Fabrikationsschritt in der Schweiz stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Folglich muss min<strong>des</strong>tens ein wesentlicher Fabrikationsschritt in<br />

10 Die letzte Kategorie umfasst all jene Produkte, die nicht unter die ersten beiden<br />

Kategorien fallen. Da<strong>zu</strong> gehören beispielsweise die handwerklichen Produkte (vgl.<br />

Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 48c E-MSchG). Der Einfachheit <strong>und</strong> besseren Lesbarkeit halber<br />

umfasst der in der <strong>Botschaft</strong> verwendete Begriff «industrielle Produkte» sämtliche <strong>zu</strong><br />

dieser Kategorie gehörende Produkte.<br />

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