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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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ten. Der Antrag mit dem Nachweis der besonderen Umstände muss spätestens<br />

innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht<br />

werden (die Zweijahresfrist entspricht der Weiterbenüt<strong>zu</strong>ngsfrist nach Abs. 1). Nach<br />

Ablauf dieser Frist kann das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr geltend<br />

gemacht <strong>und</strong> das entsprechende Zeichen nicht mehr weitergebraucht werden.<br />

Besondere Umstände nach Absatz 3 liegen vor, wenn zwei Vorausset<strong>zu</strong>ngen kumulativ<br />

erfüllt sind: Einerseits muss nachgewiesen werden, dass das Wappen der Eidgenossenschaft<br />

oder ein damit verwechselbares Zeichen vom betreffenden Unternehmen<br />

seit min<strong>des</strong>tens dreissig Jahren ununterbrochen <strong>und</strong> unangefochten als<br />

Kennzeichen für von ihr hergestellte Waren oder angebotene Dienstleistungen<br />

verwendet worden ist. Diese Bedingung lehnt sich an die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

ausserordentlichen Ersit<strong>zu</strong>ng von Gr<strong>und</strong>stücken an (Art. 662 ZGB). Zusätzlich hat<br />

das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng dar<strong>zu</strong>legen.<br />

So sind die Gründe auf<strong>zu</strong>zeigen, weshalb ein Benut<strong>zu</strong>ngsverzicht mit unverhältnismässigen<br />

Nachteilen verb<strong>und</strong>en wäre. Sind diese gesetzlich festgelegten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

erfüllt, kann ein traditionelles Schweizer Unternehmen, ein Verein oder eine<br />

Stiftung das Schweizerwappen als Kennzeichen zeitlich unbegrenzt weiterführen.<br />

Damit ist es denkbar, dass ein Unternehmen wie Victorinox sein wappenähnliches<br />

Zeichen weiterhin auf seiner gegenwärtigen <strong>und</strong> <strong>zu</strong>künftigen Warenkollektion<br />

anbringt, wenn es sich um Schweizer Waren handelt. Eine Ausdehnung <strong>des</strong> Zeichengebrauchs<br />

auf Dienstleistungen wäre jedoch nicht <strong>zu</strong>lässig. Das Gleiche gilt<br />

sinngemäss für ein Dienstleistungsunternehmen: Es dürfte gegebenenfalls das Zeichen<br />

für die von ihm erbrachten Dienstleistungen weiterbenützen, die Verwendung<br />

aber nicht plötzlich auf neu von ihm hergestellte Waren ausdehnen. Ebenfalls in<br />

diesem Umfang ist die Hinterlegung <strong>des</strong> bis anhin gebrauchten Zeichens als Marke<br />

für Waren oder Dienstleistungen möglich. Die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng auf Antrag wird<br />

bewusst an strenge Vorausset<strong>zu</strong>ngen geknüpft: Ein Ziel der Vorlage, nämlich dass<br />

das Schweizerwappen in Zukunft gr<strong>und</strong>sätzlich dem berechtigten Gemeinwesen<br />

vorbehalten bleibt, darf dadurch nicht in Frage gestellt werden.<br />

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird es für Private nicht mehr möglich sein,<br />

Dienstleitungsmarken mit einem Wappen ins Markenregister eintragen <strong>zu</strong> lassen.<br />

Absatz 4 gewährt <strong>des</strong>halb im Sinne eines Bestandsschutzes ein zeitlich unbegrenztes<br />

Weiterbenüt<strong>zu</strong>ngsrecht an gutgläubig eingetragenen oder vor dem 18. November<br />

2009 hinterlegten Dienstleistungsmarken. Damit ein Markeninhaber seine unter dem<br />

alten Recht rechtmässig eingetragene oder vor dem 18. November 2009 hinterlegte<br />

Dienstleistungsmarke auch weiterhin benützen kann, muss er innerhalb der Weiterbenüt<strong>zu</strong>ngsfrist<br />

von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf<br />

Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng stellen.<br />

Die Marke verleiht ihrem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kennzeichnung<br />

der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, <strong>zu</strong><br />

gebrauchen <strong>und</strong> darüber <strong>zu</strong> verfügen (Art. 13 MSchG; vgl. beispielsweise BGE 128<br />

III 146 E. 2.bb). Sie verleiht dem Inhaber jedoch gegenüber dem Staat keinen Anspruch<br />

auf Benüt<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Zeichens. Der Inhaber muss bei der Benüt<strong>zu</strong>ng in jedem<br />

Fall die bestehende Rechtsordnung respektieren (z.B. lebensmittel- <strong>und</strong> heilmittelrechtliche<br />

Vorschriften). Er kann sich dieser Verpflichtung nicht durch die Berufung<br />

auf die Markeneintragung entziehen; mit der Registrierung wird also kein wohlerworbener<br />

Besitzstand geschaffen. Vielmehr trägt der Zeicheninhaber das Risiko,<br />

dass sich die Rechtslage nachträglich wieder ändert <strong>und</strong> die Marke nicht mehr<br />

gebraucht werden kann.<br />

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