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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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ausländischen Gesetzgebung am nächsten kommt. Damit erhöhen sich die Chancen,<br />

in diesem Land einen entsprechenden Schutz <strong>zu</strong> erhalten. Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für<br />

den Gebrauch der geografischen Angabe im Pflichtenheft <strong>und</strong> in der Verordnung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rates müssen identisch sein. Verlangt die Dachorganisation einer Branche,<br />

die bereits von einer Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rats im Sinne von Artikel 50 Absatz 2<br />

profitiert, die Eintragung der in der Verordnung geregelten geografischen Angabe<br />

ins Register, so verkürzt sich das Registrierungsverfahren, da die betreffenden<br />

Kriterien bereits im Rahmen <strong>des</strong> Verordnungsverfahrens eingehend geprüft wurden.<br />

Artikel 50a Absatz 3 berechtigt das IGE, Gebühren <strong>zu</strong> erheben. Das IGE ist eine<br />

selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>und</strong> führt seine Geschäfte<br />

unabhängig vom Bun<strong>des</strong>haushalt, weshalb es unumgänglich ist, für die Registrierung<br />

einer geografischen Angabe sowie für die Verwaltung <strong>des</strong> Registers Gebühren<br />

<strong>zu</strong> erheben (vgl. auch die bestehende Rechtsgr<strong>und</strong>lage, Art. 13 Abs. 1 IGEG). Zum<br />

Vergleich: Viele Länder wenden die Modellbestimmungen der WIPO an, welche die<br />

Gebührenerhebung für die Registrierung von geografischen Angaben vorsehen.<br />

Artikel 50a Absatz 4 entspricht Artikel 16 Absatz 3 LwG.<br />

Artikel 50a Absatz 5 entspricht im Wesentlichen Artikel 16 Absatz 6 LwG, wenn<br />

auch in leicht abgeänderter Formulierung. Wie diese Bestimmung übernimmt auch<br />

Absatz 5 den Inhalt von Artikel 24 Absatz 5 <strong>des</strong> TRIPS-Abkommens: Wer eine<br />

eingetragene geografische Angabe für gleiche oder vergleichbare Waren verwendet,<br />

muss das Pflichtenheft nach Artikel 50a Absatz 2 erfüllen. Die Bestimmung bezieht<br />

sich auf gleiche Waren sowie auf vergleichbare Waren, die aufgr<strong>und</strong> ihres Namens,<br />

ihrer Art, ihrer Form oder ihrer Aufmachung mit den Originalprodukten verwechselt<br />

werden können <strong>und</strong> bei denen die durchschnittliche Konsumentin oder der durchschnittliche<br />

Konsument annehmen könnte, dass sie aus dem dafür bekannten Ort<br />

kommen <strong>und</strong> gegebenenfalls über die entsprechenden im Pflichtenheft definierten<br />

Qualitäten oder Eigenschaften verfügen. Der Begriff «vergleichbare Ware» muss<br />

daher eng ausgelegt werden: Er hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff «gleichartige<br />

Ware» von Artikel 16 Absatz 6 LwG. Er wurde jedoch so gewählt, um jede<br />

Verwechslung mit dem weiter gefassten Begriff «gleichartige Ware» von Artikel 3<br />

MSchG <strong>zu</strong> vermeiden61. In Anwendung von Artikel 16 Absatz 6 LwG, muss sich<br />

derjenige, der die Bezeichnung «Gruyère» für Milch verwendet, nicht an das Pflichtenheft<br />

halten, denn «Gruyère» ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung für<br />

Käse, <strong>und</strong> Milch gilt nicht als mit Käse vergleichbare Ware. Eine weiter gefasste<br />

Definition <strong>des</strong> Begriffs «vergleichbare Ware» würde die Produzenten oder Hersteller<br />

anderer in der betreffenden Region hergestellter Produkte benachteiligen, da sie<br />

daran gehindert würden, eine <strong>zu</strong>treffende Herkunftsangabe <strong>zu</strong> verwenden.<br />

Zur Vereinbarkeit mit Artikel 24 Absatz 5 TRIPS-Abkommen kann unter folgenden,<br />

kumulativ <strong>zu</strong> erfüllenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen, von Artikel 50a Absatz 5 abgewichen<br />

werden:<br />

– Eine Marke, die mit einer ins Register eingetragenen geografischen Angabe<br />

identisch oder dieser Angabe ähnlich ist, muss gutgläubig eingetragen worden<br />

oder durch gutgläubige Benut<strong>zu</strong>ng erworben worden sein: Die Bestimmung<br />

betrifft identische Marken <strong>und</strong> Marken, bei denen eine Verwechs-<br />

61 Der Begriff «vergleichbare Ware» wird ebenfalls im Gemeinschaftsrecht verwendet.<br />

Siehe Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, der auf Art. 13 derselben Verordnung<br />

verweist.<br />

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