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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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ten – einschliesslich der Lan<strong>des</strong>fahne – welche die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

glauben lassen, das Produkt sei italienischen Ursprungs32. Der Herkunftsort<br />

bestimmt sich ebenfalls auf der Gr<strong>und</strong>lage der Kriterien <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften33.<br />

Es ist demnach möglich, dass die Rohstoffe oder Halbfabrikate aus dem<br />

Ausland stammen <strong>und</strong> die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in Italien stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich führt der Schutz der Bezeichnung «Made in …» gemäss der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) potenziell <strong>zu</strong><br />

nach Artikel 28 <strong>des</strong> Vertrags <strong><strong>zu</strong>r</strong> Gründung der Europäischen Gemeinschaften<br />

(EGV) verbotenen Beschränkungen <strong>des</strong> freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.<br />

Tatsächlich kann das Anbringen dieser Bezeichnung die Verbraucher<br />

da<strong>zu</strong> veranlassen, anstelle importierter Erzeugnisse, die mit dem «Made in …»-<br />

Gütezeichen versehenen Waren <strong>zu</strong> kaufen34. Die fakultative Verwendung <strong>des</strong> Gütezeichens<br />

nimmt diesem nicht den Charakter eines Handelshemmnisses, da seine<br />

Verwendung den Absatz der fraglichen Erzeugnisse gegenüber den Erzeugnissen,<br />

die davon nicht profitieren, begünstigt oder begünstigen kann35. Liegt eine Einschränkung <strong>des</strong> Warenverkehrs vor, kann diese gemäss der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> EuGH gerechtfertigt sein, insbesondere aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong><br />

gewerblichen <strong>und</strong> kommerziellen Eigentums, worunter auch der Schutz von Herkunftsangaben<br />

<strong>und</strong> Ursprungsbezeichnungen fällt. Erfordernisse, die <strong>zu</strong>m hohen<br />

Ansehen eines Produktes aufgr<strong>und</strong> seiner Herkunft beitragen, sind ungeachtet ihrer<br />

beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als gemeinschaftskonform<br />

an<strong>zu</strong>sehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches <strong>und</strong> verhältnismässiges<br />

Mittel darstellen36. Im Entscheid «American Bud» 37 erachtete der EuGH die<br />

geografischen Angaben als gewerbliches <strong>und</strong> kommerzielles Eigentum, was eine<br />

Einschränkung <strong>des</strong> freien Warenverkehrs gemäss Artikel 30 EGV rechtfertigt.<br />

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip<br />

Das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip ist ein Instrument <strong><strong>zu</strong>r</strong> Beseitigung technischer<br />

Handelshemmnisse zwecks Vervollkommnung <strong>des</strong> europäischen Binnenmarkts.<br />

Es geht auf einen Entscheid <strong>des</strong> EuGH von 1979 <strong><strong>zu</strong>r</strong>ück38. Das Prinzip<br />

besagt, dass aus einem anderen EG-Mitgliedstaat importierte Produkte, die nach den<br />

nationalen Vorschriften <strong>des</strong> Exportlan<strong>des</strong> hergestellt <strong>und</strong> in Verkehr gebracht worden<br />

sind, gr<strong>und</strong>sätzlich überall in der EG in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein-<br />

32 Art. 4 Abs. 49 <strong>des</strong> Finanzgesetzes 2004 (350/2003), kürzlich geändert durch das<br />

Finanzgesetz 2007.<br />

33 Siehe Art. 4 <strong>des</strong> Gesetzes 350/2003.<br />

34 Vgl. Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 5. November 2002, Rs. C-325/00, Kommission/Deutschland,<br />

Slg. S. I-9977, S. I16, Rn. 23; sowie Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 24. November 1982,<br />

Rs. 249/81, Kommission/Irland, Buy Irish, Slg. 1982, S. 4005, Rn. 25 <strong>und</strong> Rs. C-222/82,<br />

Apple and Pear Developement Council, Slg. 1983, S. 4083, Rn. 18.<br />

35 Vgl. Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 5. November 2002, Rs. C-325/00, Kommission/Deutschland,<br />

vgl. oben, Rn. 24 mit Verweis auf das Urteil vom 12. Oktober 1978, Rs. 13/78, Eggers,<br />

Slg. 1978, S. 1935, Rn. 26.<br />

36 Urteil vom 16. Mai 2000, Rs. C-388/95, Belgien/Spanien, Rioja, S. I-3123, Rn. 58 <strong>und</strong><br />

59; Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 20. Mai 2003, Rs. C-108/01, Prosciutto di Parma, S. I-5121,<br />

Rn. 66.<br />

37 Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 18. November 2003, Rs. C-216/01, Budejovický Budvar «American<br />

Bud», S. I-13617/GRUR Int. 2004, 131; siehe auch die nachfolgende Fussnote.<br />

38 Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 20. Februar 1979, Rs. 120/78, Rewe Zentral, «Cassis-de-Dijon»,<br />

Slg. 1979, S. 649, Rn. 14.<br />

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