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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Geografische Marke<br />

Nach der geltenden Regelung kann eine Ursprungsbezeichnung (<strong>zu</strong>m Beispiel<br />

«Gruyère») oder eine geografische Angabe (z.B. «Waadtländer Saucisson») nicht als<br />

Wortmarke eingetragen werden. Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben<br />

müssen für alle frei verwendbar sein (sie gehören <strong>zu</strong>m Gemeingut) <strong>und</strong> sind von<br />

der Eintragung als Marke ausgeschlossen (Art. 2 Bst. a MSchG). Die Eintragung als<br />

Marke ist jedoch möglich für ein Zeichen, bestehend aus einem Element, das frei<br />

verfügbar sein muss (i.S.v. Art. 2 Bst. a MSchG), in diesem Fall die Ursprungsbezeichnung<br />

oder die geografische Angabe, <strong>und</strong> einem Bestandteil, der dem Zeichen<br />

Unterscheidungskraft verleiht. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einer Marke,<br />

die aus dem Wort «Gruyère» <strong>und</strong> einem grafischen Bestandteil besteht.<br />

Der Revisionsentwurf gibt in Zukunft jeder Gruppierungen die Möglichkeit, ihre<br />

registrierte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe21 in Abweichung von<br />

Artikel 2 Buchstabe a MSchG als geografische Marke (siehe Art. 27a E-MSchG;<br />

Ziff. 2.1.1) <strong>zu</strong> hinterlegen, sofern die weiteren Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind. Diese<br />

Marke besteht aus einer im Register <strong>des</strong> BLW eingetragenen Ursprungsbezeichnung<br />

oder geografischen Angabe oder aus einer im neu vorgesehenen Register gemäss<br />

Artikel 50a E-MSchG eingetragenen geografischen Angabe (vgl. Art. 50a<br />

E-MSchG; Ziff. 2.1.3). Dieselbe Möglichkeit sieht der Revisionsentwurf auch für<br />

die Kantone vor, die Weinbezeichnungen nach Artikel 63 LwG schützen, sowie für<br />

die Dachverbände derjenigen Branchen, die von einer Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 E-MSchG profitieren. In Übereinstimmung mit<br />

dem TRIPS-Abkommen <strong>und</strong> der PVÜ muss eine solche Registrierung auch für die<br />

geografischen Angaben möglich sein, die von einer gleichwertigen ausländischen<br />

Regelung profitieren (vgl. Art. 27a E-MSchG; Ziff. 2.1.1). Das von den Artikeln<br />

27 ff. E-MSchG vorgesehene System der geografischen Marke setzt zwingend die<br />

vorgängige Registrierung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen<br />

Angabe in ein schweizerisches Register, den Schutz der kantonalen <strong>und</strong> bun<strong>des</strong>rechtskonformen<br />

Weinbezeichnung oder das Bestehen einer Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

gemäss Artikel 50 Absatz 2 MSchG voraus. Die geografische Marke hat<br />

eine Sonderstellung, da die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für ihren Gebrauch durch einen Verweis<br />

auf das Pflichtenheft, auf die kantonale Gesetzgebung oder auf die entsprechende<br />

Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates geregelt werden.<br />

Dieses Vorgehen stimmt mit der Position der Schweiz im Rahmen der WTO-<br />

Verhandlungen überein. Die Schweiz strebt nach einem höheren internationalen<br />

Schutzniveau für geografische Angaben als ein eigenständiges Immaterialgüterrecht.<br />

Dadurch könnten nämlich alle Besonderheiten <strong>des</strong> Schutzes solcher Angaben besser<br />

erfasst <strong>und</strong> ihre missbräuchliche Verwendung im Ausland wirksamer verhindert<br />

werden. Auch unter einem offensiven Blickwinkel ist der doppelte Schutz (als<br />

geografische Angabe <strong>und</strong> als geografische Marke) sinnvoll, da die Schutzstandards<br />

<strong>des</strong> TRIPS-Abkommens für die geografischen Angaben in verschiedenen Ländern<br />

über das Markenrecht <strong>und</strong> nicht über ein spezifisches Schutzsystem für die geografischen<br />

Angaben durchgesetzt werden. Die Schweiz hat demnach ein Interesse daran,<br />

für ihre Exportprodukte die bestmöglichen Schutzinstrumente <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung <strong>zu</strong><br />

stellen. Mit Hilfe der geografischen Marke soll in erster Linie die Erlangung <strong>des</strong><br />

Schutzes für die geografische Angabe im Ausland vereinfacht werden. Für Produzenten<br />

ist sie ein <strong>zu</strong>sätzliches Instrument <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verstärkung <strong>des</strong> Schutzes im Ausland für<br />

21 Gemäss Art. 16 LwG.<br />

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