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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Standard für die Verwendung <strong>des</strong> Schweizer Kreuzes, welcher auch von der nationalen<br />

Gesetzgebung, das heisst vom Wappenschutzgesetz eingehalten werden muss.<br />

Eine Revision <strong>des</strong> Gesetzes, welche eine liberalere Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

als die vom Abkommen vorgesehene <strong>zu</strong>lassen würde, wäre völkerrechtlich un<strong>zu</strong>lässig.<br />

Die Genfer Abkommen wie auch das Rotkreuz-Gesetz schränken den Gebrauch<br />

<strong>des</strong> Schweizerkreuzes also ein. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Vorrangs <strong>des</strong> Völkerrechts vor dem<br />

Lan<strong>des</strong>recht ist die nationale Gesetzgebung abkommenskonform aus<strong>zu</strong>gestalten.<br />

In diesem Zusammenhang stellt sich <strong>des</strong>halb die Frage, wie das Abgren<strong>zu</strong>ngsproblem<br />

zwischen den beiden Zeichen gelöst werden kann. Eine Anpassung der Genfer<br />

Abkommen bzw. <strong>des</strong> Rotkreuz-Gesetzes ist nicht realistisch: Die Genfer Abkommen<br />

schützen nicht primär die Interessen der Schweiz an ihrem Hoheitszeichen, sondern<br />

das Zeichen <strong>des</strong> Roten Kreuzes vor missbräuchlicher Verwendung im Rahmen der<br />

Genfer Konventionen. Eine Anpassung <strong>und</strong> somit eine <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> vom Genfer<br />

Abkommens gewährten Schutzes <strong>des</strong> Zeichens <strong>des</strong> Roten Kreuzes aus wirtschaftlichen<br />

Interessen der Schweiz liesse sich kaum vertreten <strong>und</strong> auch nicht durchführen.<br />

Die übrigen Mitgliedländer der Genfer Abkommen würden <strong>zu</strong> einer solchen –<br />

durch schweizerische Partikulärinteressen am Schweizerkreuz motivierte – Anpassung<br />

kaum Hand bieten. Eine Anpassung <strong>des</strong> Wappenschutzgesetzes könnte den<br />

Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerkreuzes beispielsweise für bestimmte Kategorien von<br />

Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen ausschliessen. Hier stellt sich allerdings das nächste<br />

Abgren<strong>zu</strong>ngsproblem: Wie würden diese Kategorien bestimmt bzw. welche Waren<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungen müssten vom Gebrauch ausgenommen werden? Die Beurteilung<br />

<strong>des</strong> Einzelfalles durch das <strong>zu</strong>ständige Gericht – gestützt auf eine völkerrechtskonforme<br />

Auslegung <strong>des</strong> Wappenschutzgesetzes – scheint hier die sachgerechte<br />

Lösung <strong>zu</strong> sein, da bei der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr auf<br />

die Gesamtumstände, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verwechslung führen können, abgestellt werden muss<br />

(Gesamteindruck, beanspruchte Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen, ergänzende Elemente<br />

etc.).<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Mit Artikel 7 werden die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 <strong>zu</strong> einer Bestimmung vereint <strong>und</strong> sprachlich<br />

an die Regelung von Artikel 14 Absatz 1 E-WSchG angeglichen. Materiellrechtlich<br />

ergibt sich kein Unterschied <strong><strong>zu</strong>r</strong> bisherigen Regelung. Die <strong>Änderung</strong> soll<br />

bewirken, dass in allen Erlassen, die den Schutz von besonders geregelten Kennzeichen<br />

<strong>zu</strong>m Gegenstand haben, die gleiche Terminologie verwendet wird.<br />

Die vorgeschlagene <strong>Änderung</strong> von Artikel 8 Absatz 1 <strong>des</strong> Rotkreuz-Gesetzes dient<br />

der Anpassung an die neue Terminologie von Artikel 333 Absätze 2–6 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches<br />

in der Fassung vom 13. Dezember 2002. Gleichzeitig werden die Strafsanktionen<br />

den Sanktionen <strong>des</strong> Wappenschutzgesetzes angeglichen. Leichte Fälle<br />

oder die fahrlässige Begehung sollen weiterhin mit einer Busse geahndet werden.<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz vom 15. Dezember 1961112 <strong>zu</strong>m Schutz von Namen <strong>und</strong> Zeichen<br />

der Organisation der Vereinten Nationen <strong>und</strong> anderer zwischenstaatlicher<br />

Organisationen<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

112 SR 232.23<br />

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