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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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sisch-schweizerischen Vertrags). Die Schweiz <strong>und</strong> die Europäische Union verhandeln<br />

ausserdem <strong><strong>zu</strong>r</strong>zeit über ein Abkommen <strong><strong>zu</strong>r</strong> gegenseitigen Anerkennung der<br />

AOC <strong>und</strong> der IGP-Bezeichnungen für Landwirtschaftsprodukte <strong>und</strong> verarbeitete<br />

Landwirtschaftsprodukte. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so sind auf die betreffenden<br />

AOC- <strong>und</strong> IGP-Bezeichnungen aus der Europäischen Union die Bestimmungen<br />

dieses Abkommens anwendbar <strong>und</strong> nicht die Bestimmungen <strong>des</strong> MSchG.<br />

Art. 48a Naturprodukte<br />

Die Herkunft eines Naturprodukts (<strong>zu</strong>m Beispiel Obst) bestimmt sich anhand eines<br />

Kriteriums, das dem Produkttyp angepasst ist (mineralisches, pflanzliches oder<br />

tierisches Erzeugnis). Die Kriterien entsprechen materiell denjenigen <strong>des</strong> Lebensmittelrechts<br />

(Art. 15 Abs. 2 LKV). Der Anwendungsbereich von Artikel 48a ist jedoch<br />

weiter, da gewisse Naturprodukte keine Lebensmittel sind (z.B. Kies oder Sand).<br />

Um schweizerisch <strong>zu</strong> sein, muss beispielsweise ein Mineralwasser in der Schweiz<br />

gewonnen werden (Bst. a), ein Apfel in der Schweiz geerntet werden (Bst. b), ein<br />

Huhn den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht haben<br />

(Bst. c), die Milch von Kühen kommen, die in der Schweiz aufgezogen wurden<br />

(Bst. d) <strong>und</strong> ein Fisch in der Schweiz geangelt werden (Bst. e).<br />

Art. 48b Verarbeitete Naturprodukte<br />

Ein verarbeitetes Naturprodukt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein<br />

Produkt durch seine Verarbeitung neue wesentliche Eigenschaften erhalten hat. Ein<br />

Schinken ist beispielsweise ein verarbeitetes Naturprodukt: Das Kochen <strong>und</strong> Räuchern<br />

<strong>des</strong> Schweinefleisches verleiht ihm neue, erst den Schinken ausmachende<br />

Eigenschaften. Wird ein Naturprodukt hingegen nur unwesentlich bearbeitet, beispielsweise<br />

geschnitten, so gilt es nicht als verarbeitetes Naturprodukt. Ein Fruchtsalat<br />

– egal, ob er aus exotischen Früchten besteht oder nicht – gilt nicht als verarbeitetes<br />

Naturprodukt. Ebenso wenig sind beispielsweise eine Auswahl von ganzen<br />

Pfefferkörnern für die Pfeffermühle als verarbeitete Naturprodukte <strong>zu</strong> betrachten.<br />

Hierbei handelt es sich um Naturprodukte im Sinne von Artikel 48a. Demgegenüber<br />

gelten ein Fruchtsaft oder entsteinte <strong>und</strong> in Öl gelegte Oliven als verarbeitete Naturprodukte<br />

im Sinne von Artikel 48b.<br />

Unter die Bestimmung über die verarbeiteten Naturprodukte fallen insbesondere die<br />

meisten Lebensmittel, doch gibt es Ausnahmen. Der Begriff «verarbeitetes Naturprodukt»<br />

muss hier autonom ausgelegt werden <strong>und</strong> nicht gestützt auf die entsprechende<br />

Terminologie aus dem Lebensmittelrecht, da die Artikel 48a ff. auf alle<br />

Produkte anwendbar sind <strong>und</strong> nicht nur auf Lebensmittel. So kann ein Lebensmittel,<br />

wie ausgeführt, unter die Kategorie nach Artikel 48a fallen. Gewisse Lebensmittel<br />

können aber auch unter Artikel 48c («andere Produkte») fallen. Dies ist dann der<br />

Fall, wenn das Lebensmittel sich nicht oder kaum aus Rohstoffen von Naturprodukten<br />

<strong>zu</strong>sammensetzt, sondern überwiegend «künstlich» erzeugt wird, sodass es aufgr<strong>und</strong><br />

seiner Ingredienzen bzw. seines Herstellungsprozesses als Industrieprodukt<br />

ein<strong>zu</strong>stufen ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei gewissen Pulvern für isotonische<br />

Getränke, gewissen Energieriegeln oder bei gefriergetrockneter «künstlicher» Pulvernahrung<br />

(sog. «Astronautennahrung»).<br />

Will ein Produzent von einer Herkunftsangabe auf einem Lebensmittel Gebrauch<br />

machen (z.B. «Schweizer Produkt»), so hat er die Kriterien <strong>des</strong> MSchG <strong>zu</strong> erfüllen<br />

(Art. 48a, 48b oder 48c, je nachdem, welche Bestimmung auf das betreffende<br />

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