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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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seien ausgewogen berücksichtigt. Einige Teilnehmende lehnen jedoch eine Ausweitung<br />

<strong>des</strong> Klagerechts <strong>des</strong> Gemeinwesens im Gr<strong>und</strong>satz ab. Der Bun<strong>des</strong>rat hat diese<br />

Interessen berücksichtigt, indem er die zivilrechtliche Klagemöglichkeit <strong>des</strong> IGE<br />

(für den B<strong>und</strong>) <strong>und</strong> der Kantone präzisiert hat: Die Klagemöglichkeit beschränkt<br />

sich einerseits auf die verschuldensunabhängigen Abwehransprüche der Artikel 52<br />

<strong>und</strong> 55 Absatz 1 MSchG bzw. Artikel 20 E-WSchG <strong>und</strong> besteht andererseits nur<br />

insoweit, als Zeichen benützt werden, an denen die betreffenden Gebietskörperschaften<br />

ein besonderes Interesse haben. Das IGE soll für den B<strong>und</strong> also insbesondere<br />

dort eingreifen können, wo Bezeichnungen oder Symbole verwendet werden,<br />

die auf das Gebiet der Eidgenossenschaft hinweisen. Im Vordergr<strong>und</strong> stehen<br />

Bezeichnungen wie «Schweiz», «schweizerische» oder «Swiss made» sowie das<br />

Schweizerkreuz. Kritisch äusserten sich einige Teilnehmende auch <strong>zu</strong> den neuen<br />

Parteirechten <strong>des</strong> IGE, da diese Befugnisse in einem Spannungsverhältnis <strong>zu</strong> <strong>des</strong>sen<br />

Aufgaben stünden. Diesen Stellungnahmen ist in<strong>des</strong>sen entgegen<strong>zu</strong>halten, dass die<br />

duale Rolle <strong>des</strong> IGE als entscheidende Behörde bei der Eintragung von Marken<br />

sowie als Klägerin in einem Zivilprozess im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung<br />

<strong>und</strong> -durchset<strong>zu</strong>ng gerade gewollt <strong>und</strong> dieser förderlich ist. In Be<strong>zu</strong>g auf<br />

die Parteirechte <strong>des</strong> IGE wurde <strong>des</strong>halb am Vernehmlassungsentwurf festgehalten<br />

(siehe Ziff. 2.1.5).<br />

1.4.3.3 Strittige Punkte<br />

Zwei Kantone (GR, VD), HaBa <strong>und</strong> Ligo Electric verlangen die Harmonisierung <strong>des</strong><br />

im Revisionsentwurf vorgesehenen Kriteriums der 60 % der Herstellungskosten mit<br />

dem 50 % Wertkriterium gemäss den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (Zollvorschriften).<br />

Ganz allgemein verlangen SIHK <strong>und</strong> VBF, dass die beiden gesetzlichen<br />

Regelungen harmonisiert werden, um die negativen Folgen unterschiedlicher<br />

Bestimmungen für die Unternehmen <strong>zu</strong> vermeiden. Der Bun<strong>des</strong>rat weist darauf hin,<br />

dass es zwischen den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln <strong>und</strong> den Herkunftsangaben<br />

gemäss dem Markenschutzgesetz gr<strong>und</strong>legende Unterschiede gibt, weshalb sie<br />

unterschieden werden müssen. Jede dieser Regelungen verfolgt unterschiedliche<br />

Zwecke. Die Regeln <strong>zu</strong> den Herkunftsangaben gehören <strong>zu</strong>m Kennzeichenrecht. Sie<br />

schreiben vor, dass die verwendeten Herkunftsangaben <strong>zu</strong>treffend sein müssen <strong>und</strong><br />

tragen <strong>zu</strong>m lauteren <strong>und</strong> unverfälschten Wettbewerb bei. Die Bestimmungen <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Herkunft müssen beispielsweise gewährleisten, dass nur Produkte, die aus einem<br />

festgelegten geografischen Gebiet stammen <strong>und</strong> der Qualität sowie dem Ruf<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsstandortes «Schweiz» entsprechen, mit Angaben wie «Schweiz»,<br />

«Swiss» oder anderen Hinweisen auf die Schweiz versehen werden dürfen. Die<br />

nichtpräferenziellen Ursprungsregeln dienen der Durchset<strong>zu</strong>ng der Zollmassnahmen<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> Aussenhandels. Sie bezeugen nicht die tatsächliche Herkunft eines Produkts<br />

oder seine Qualität, sondern sollen bestätigen, dass wenn eine «ausreichende Verarbeitung»<br />

an einem Produkt – im Sinne der zollrechtlichen Ursprungsregeln – in<br />

einem bestimmten Zollgebiet stattgef<strong>und</strong>en hat («Land» oder «Zollunion»), dieses<br />

Produkt als (zollrechtlich) aus «x» oder «y» kommend anerkannt wird. Die Handhabung<br />

der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (ehemals «autonome» Ursprungsregeln)<br />

folgt seit Jahrzehnten den «Standards» der UNO, der Weltzollorganisation <strong>und</strong><br />

der WTO. Die Schweiz hat diese internationalen Standards übernommen <strong>und</strong> ist<br />

folglich durch das Völkerrecht geb<strong>und</strong>en (vgl. Ziff. 5.2). Die unilaterale Einführung<br />

neuer Hemmnisse in diesem Bereich ist demnach nicht möglich <strong>und</strong> auch nicht<br />

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